Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

Bild:
<< vorherige Seite

2 Th. 4 Cap. Von dem Handelsdiener.
Die erste ist, wenn der Diener selbst eine Handlung, entwe-
der von neuem anfängt, oder durch erlaubte Mittel zu einer
schon etablirten Handlung gelanget, und also nunmehr aus ei-
nem Diener selbst ein Herr wird. Die zweyte Ursache ist,
wenn ihm seines bisherigen Patrons Handlung, Haus, Ge-
müthsbeschaffenheit etc. nicht länger ansteht, er auch, vermöge
getroffenen Accords, demselben nicht länger zu dienen verbun-
den ist, und er entweder zu Hause, oder in der Fremde, bey
andern Handlungen, sein Glück besser zu machen gedenket, als
bey seinem bisherigen Patrone. Die dritte Ursache ist, wenn
der Handelspatron ihm den Abschied giebt. Es geschehe nun
der Abschied, aus welcher Ursache es auch sey: so ist nach vor-
hergegangener accordmäßigen Aufkündigung der Dienste, der
Patron schuldig, dem Diener, wenn er nichts als alles Gutes
von ihm zu sagen weiß, und der Diener seinem Herrn treulich
gedienet hat, seinen schriftlichen Abschied und Zeugniß seines
Wohlverhaltens zu geben. Daher diejenigen Kaufleute nicht
wohl thun, die in der Absicht, es zu erzwingen, daß ein Die-
ner, sonderlich wenn er ein guter Verrichter ist, noch länger
bey ihnen bleiben soll, ihm den Abschied vorenthalten. Wie
aber der Abschied eines Dieners einzurichten sey, lehret der Ar-
tikel: Abschied eines Kaufdieners, in unserer Akademie der
Kaufleute.

§. 532.
Recommen-
dationsbrie-
fe.

Oft pflegen auch denen also Abschied nehmenden Dienern
noch Recommendationsbriefe auf andere Oerter, da sie et-
wann hin gedenken, oder ihr Glück suchen, mitgegeben zu wer-
den, welches auf Seiten des Patrons löblich, und auf Seiten
des Dieners vielmals nicht ohne Nutzen ist, immaßen solche
Briefe ihm nicht selten den Zutritt bey einem und dem andern
vornehmen Kaufmanne erleichtern.

§. 533.
Beobach-
tung eines
Dieners, der
eine eigene
Handlung
anzufangen
gedenket.

Was endlich ein Handelsdiener, der eine eigene Hand-
lung anzufangen gedenket,
zu beobachten habe, gehöret nicht
in dieses Capitel, weil ein solcher Mensch, so bald er seine ei-
gene Handlung anfängt, nicht mehr ein Diener, sondern schon
als ein Kauf- und Handelsmann anzusehen ist; daher wir auch
davon bereits im vorigen Capitel §. 507 und 508 geredet ha-
ben. Jndessen schließen wir gegenwärtiges Capitel mit der
Anmerkung, daß, da die Erfahrung eine Eigenschaft des Kauf-
manns ist (§. 506.), ein Diener je besser thue, je länger er in
Handlungen, sonderlich bey alten wohlerfahrnen und lange ge-
übten Kaufleuten, diene, ehe er eine eigene Handlung anfängt,
um aus den Handelsgeschäfften seiner Handelspatrone seine Han-
delserfahrung |je mehr und mehr zu vergrößern.

Das

2 Th. 4 Cap. Von dem Handelsdiener.
Die erſte iſt, wenn der Diener ſelbſt eine Handlung, entwe-
der von neuem anfaͤngt, oder durch erlaubte Mittel zu einer
ſchon etablirten Handlung gelanget, und alſo nunmehr aus ei-
nem Diener ſelbſt ein Herr wird. Die zweyte Urſache iſt,
wenn ihm ſeines bisherigen Patrons Handlung, Haus, Ge-
muͤthsbeſchaffenheit ꝛc. nicht laͤnger anſteht, er auch, vermoͤge
getroffenen Accords, demſelben nicht laͤnger zu dienen verbun-
den iſt, und er entweder zu Hauſe, oder in der Fremde, bey
andern Handlungen, ſein Gluͤck beſſer zu machen gedenket, als
bey ſeinem bisherigen Patrone. Die dritte Urſache iſt, wenn
der Handelspatron ihm den Abſchied giebt. Es geſchehe nun
der Abſchied, aus welcher Urſache es auch ſey: ſo iſt nach vor-
hergegangener accordmaͤßigen Aufkuͤndigung der Dienſte, der
Patron ſchuldig, dem Diener, wenn er nichts als alles Gutes
von ihm zu ſagen weiß, und der Diener ſeinem Herrn treulich
gedienet hat, ſeinen ſchriftlichen Abſchied und Zeugniß ſeines
Wohlverhaltens zu geben. Daher diejenigen Kaufleute nicht
wohl thun, die in der Abſicht, es zu erzwingen, daß ein Die-
ner, ſonderlich wenn er ein guter Verrichter iſt, noch laͤnger
bey ihnen bleiben ſoll, ihm den Abſchied vorenthalten. Wie
aber der Abſchied eines Dieners einzurichten ſey, lehret der Ar-
tikel: Abſchied eines Kaufdieners, in unſerer Akademie der
Kaufleute.

§. 532.
Recommen-
dationsbrie-
fe.

Oft pflegen auch denen alſo Abſchied nehmenden Dienern
noch Recommendationsbriefe auf andere Oerter, da ſie et-
wann hin gedenken, oder ihr Gluͤck ſuchen, mitgegeben zu wer-
den, welches auf Seiten des Patrons loͤblich, und auf Seiten
des Dieners vielmals nicht ohne Nutzen iſt, immaßen ſolche
Briefe ihm nicht ſelten den Zutritt bey einem und dem andern
vornehmen Kaufmanne erleichtern.

§. 533.
Beobach-
tung eines
Dieners, der
eine eigene
Handlung
anzufangen
gedenket.

Was endlich ein Handelsdiener, der eine eigene Hand-
lung anzufangen gedenket,
zu beobachten habe, gehoͤret nicht
in dieſes Capitel, weil ein ſolcher Menſch, ſo bald er ſeine ei-
gene Handlung anfaͤngt, nicht mehr ein Diener, ſondern ſchon
als ein Kauf- und Handelsmann anzuſehen iſt; daher wir auch
davon bereits im vorigen Capitel §. 507 und 508 geredet ha-
ben. Jndeſſen ſchließen wir gegenwaͤrtiges Capitel mit der
Anmerkung, daß, da die Erfahrung eine Eigenſchaft des Kauf-
manns iſt (§. 506.), ein Diener je beſſer thue, je laͤnger er in
Handlungen, ſonderlich bey alten wohlerfahrnen und lange ge-
uͤbten Kaufleuten, diene, ehe er eine eigene Handlung anfaͤngt,
um aus den Handelsgeſchaͤfften ſeiner Handelspatrone ſeine Han-
delserfahrung |je mehr und mehr zu vergroͤßern.

Das
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <floatingText>
          <body>
            <div n="1">
              <div n="2">
                <div n="3">
                  <div n="4">
                    <p><pb facs="#f0874" n="270"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">2 Th. 4 Cap. Von dem Handelsdiener.</hi></fw><lb/>
Die <hi rendition="#fr">er&#x017F;te</hi> i&#x017F;t, wenn der Diener &#x017F;elb&#x017F;t eine Handlung, entwe-<lb/>
der von neuem anfa&#x0364;ngt, oder durch erlaubte Mittel zu einer<lb/>
&#x017F;chon etablirten Handlung gelanget, und al&#x017F;o nunmehr aus ei-<lb/>
nem Diener &#x017F;elb&#x017F;t ein Herr wird. Die <hi rendition="#fr">zweyte</hi> Ur&#x017F;ache i&#x017F;t,<lb/>
wenn ihm &#x017F;eines bisherigen Patrons Handlung, Haus, Ge-<lb/>
mu&#x0364;thsbe&#x017F;chaffenheit &#xA75B;c. nicht la&#x0364;nger an&#x017F;teht, er auch, vermo&#x0364;ge<lb/>
getroffenen Accords, dem&#x017F;elben nicht la&#x0364;nger zu dienen verbun-<lb/>
den i&#x017F;t, und er entweder zu Hau&#x017F;e, oder in der Fremde, bey<lb/>
andern Handlungen, &#x017F;ein Glu&#x0364;ck be&#x017F;&#x017F;er zu machen gedenket, als<lb/>
bey &#x017F;einem bisherigen Patrone. Die <hi rendition="#fr">dritte</hi> Ur&#x017F;ache i&#x017F;t, wenn<lb/>
der Handelspatron ihm den Ab&#x017F;chied giebt. Es ge&#x017F;chehe nun<lb/>
der Ab&#x017F;chied, aus welcher Ur&#x017F;ache es auch &#x017F;ey: &#x017F;o i&#x017F;t nach vor-<lb/>
hergegangener accordma&#x0364;ßigen Aufku&#x0364;ndigung der Dien&#x017F;te, der<lb/>
Patron &#x017F;chuldig, dem Diener, wenn er nichts als alles Gutes<lb/>
von ihm zu &#x017F;agen weiß, und der Diener &#x017F;einem Herrn treulich<lb/>
gedienet hat, &#x017F;einen &#x017F;chriftlichen Ab&#x017F;chied und Zeugniß &#x017F;eines<lb/>
Wohlverhaltens zu geben. Daher diejenigen Kaufleute nicht<lb/>
wohl thun, die in der Ab&#x017F;icht, es zu erzwingen, daß ein Die-<lb/>
ner, &#x017F;onderlich wenn er ein guter Verrichter i&#x017F;t, noch la&#x0364;nger<lb/>
bey ihnen bleiben &#x017F;oll, ihm den Ab&#x017F;chied vorenthalten. Wie<lb/>
aber der Ab&#x017F;chied eines Dieners einzurichten &#x017F;ey, lehret der Ar-<lb/>
tikel: <hi rendition="#fr">Ab&#x017F;chied eines Kaufdieners,</hi> in un&#x017F;erer <hi rendition="#fr">Akademie der<lb/>
Kaufleute.</hi></p>
                  </div><lb/>
                  <div n="4">
                    <head>§. 532.</head><lb/>
                    <note place="left">Recommen-<lb/>
dationsbrie-<lb/>
fe.</note>
                    <p>Oft pflegen auch denen al&#x017F;o Ab&#x017F;chied nehmenden Dienern<lb/>
noch <hi rendition="#fr">Recommendationsbriefe</hi> auf andere Oerter, da &#x017F;ie et-<lb/>
wann hin gedenken, oder ihr Glu&#x0364;ck &#x017F;uchen, mitgegeben zu wer-<lb/>
den, welches auf Seiten des Patrons lo&#x0364;blich, und auf Seiten<lb/>
des Dieners vielmals nicht ohne Nutzen i&#x017F;t, immaßen &#x017F;olche<lb/>
Briefe ihm nicht &#x017F;elten den Zutritt bey einem und dem andern<lb/>
vornehmen Kaufmanne erleichtern.</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="4">
                    <head>§. 533.</head><lb/>
                    <note place="left">Beobach-<lb/>
tung eines<lb/>
Dieners, der<lb/>
eine eigene<lb/>
Handlung<lb/>
anzufangen<lb/>
gedenket.</note>
                    <p>Was endlich ein Handelsdiener, der <hi rendition="#fr">eine eigene Hand-<lb/>
lung anzufangen gedenket,</hi> zu beobachten habe, geho&#x0364;ret nicht<lb/>
in die&#x017F;es Capitel, weil ein &#x017F;olcher Men&#x017F;ch, &#x017F;o bald er &#x017F;eine ei-<lb/>
gene Handlung anfa&#x0364;ngt, nicht mehr ein Diener, &#x017F;ondern &#x017F;chon<lb/>
als ein Kauf- und Handelsmann anzu&#x017F;ehen i&#x017F;t; daher wir auch<lb/>
davon bereits im vorigen Capitel §. 507 und 508 geredet ha-<lb/>
ben. Jnde&#x017F;&#x017F;en &#x017F;chließen wir gegenwa&#x0364;rtiges Capitel mit der<lb/>
Anmerkung, daß, da die Erfahrung eine Eigen&#x017F;chaft des Kauf-<lb/>
manns i&#x017F;t (§. 506.), ein Diener je be&#x017F;&#x017F;er thue, je la&#x0364;nger er in<lb/>
Handlungen, &#x017F;onderlich bey alten wohlerfahrnen und lange ge-<lb/>
u&#x0364;bten Kaufleuten, diene, ehe er eine eigene Handlung anfa&#x0364;ngt,<lb/>
um aus den Handelsge&#x017F;cha&#x0364;fften &#x017F;einer Handelspatrone &#x017F;eine Han-<lb/>
delserfahrung |je mehr und mehr zu vergro&#x0364;ßern.</p>
                  </div>
                </div><lb/>
                <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#fr">Das</hi> </fw><lb/>
              </div>
            </div>
          </body>
        </floatingText>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[270/0874] 2 Th. 4 Cap. Von dem Handelsdiener. Die erſte iſt, wenn der Diener ſelbſt eine Handlung, entwe- der von neuem anfaͤngt, oder durch erlaubte Mittel zu einer ſchon etablirten Handlung gelanget, und alſo nunmehr aus ei- nem Diener ſelbſt ein Herr wird. Die zweyte Urſache iſt, wenn ihm ſeines bisherigen Patrons Handlung, Haus, Ge- muͤthsbeſchaffenheit ꝛc. nicht laͤnger anſteht, er auch, vermoͤge getroffenen Accords, demſelben nicht laͤnger zu dienen verbun- den iſt, und er entweder zu Hauſe, oder in der Fremde, bey andern Handlungen, ſein Gluͤck beſſer zu machen gedenket, als bey ſeinem bisherigen Patrone. Die dritte Urſache iſt, wenn der Handelspatron ihm den Abſchied giebt. Es geſchehe nun der Abſchied, aus welcher Urſache es auch ſey: ſo iſt nach vor- hergegangener accordmaͤßigen Aufkuͤndigung der Dienſte, der Patron ſchuldig, dem Diener, wenn er nichts als alles Gutes von ihm zu ſagen weiß, und der Diener ſeinem Herrn treulich gedienet hat, ſeinen ſchriftlichen Abſchied und Zeugniß ſeines Wohlverhaltens zu geben. Daher diejenigen Kaufleute nicht wohl thun, die in der Abſicht, es zu erzwingen, daß ein Die- ner, ſonderlich wenn er ein guter Verrichter iſt, noch laͤnger bey ihnen bleiben ſoll, ihm den Abſchied vorenthalten. Wie aber der Abſchied eines Dieners einzurichten ſey, lehret der Ar- tikel: Abſchied eines Kaufdieners, in unſerer Akademie der Kaufleute. §. 532. Oft pflegen auch denen alſo Abſchied nehmenden Dienern noch Recommendationsbriefe auf andere Oerter, da ſie et- wann hin gedenken, oder ihr Gluͤck ſuchen, mitgegeben zu wer- den, welches auf Seiten des Patrons loͤblich, und auf Seiten des Dieners vielmals nicht ohne Nutzen iſt, immaßen ſolche Briefe ihm nicht ſelten den Zutritt bey einem und dem andern vornehmen Kaufmanne erleichtern. §. 533. Was endlich ein Handelsdiener, der eine eigene Hand- lung anzufangen gedenket, zu beobachten habe, gehoͤret nicht in dieſes Capitel, weil ein ſolcher Menſch, ſo bald er ſeine ei- gene Handlung anfaͤngt, nicht mehr ein Diener, ſondern ſchon als ein Kauf- und Handelsmann anzuſehen iſt; daher wir auch davon bereits im vorigen Capitel §. 507 und 508 geredet ha- ben. Jndeſſen ſchließen wir gegenwaͤrtiges Capitel mit der Anmerkung, daß, da die Erfahrung eine Eigenſchaft des Kauf- manns iſt (§. 506.), ein Diener je beſſer thue, je laͤnger er in Handlungen, ſonderlich bey alten wohlerfahrnen und lange ge- uͤbten Kaufleuten, diene, ehe er eine eigene Handlung anfaͤngt, um aus den Handelsgeſchaͤfften ſeiner Handelspatrone ſeine Han- delserfahrung |je mehr und mehr zu vergroͤßern. Das

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/874
Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/874>, abgerufen am 24.11.2024.