Schlüßlich, weil die Handelsleute zu gemeinem Nutzen han- deln (§. 17.), werden ihnen verschiedene Rechte und Freyhei- ten vergönnet (§. 25.), die man in unserer Akad. der Kaufl. im Artikel Handelsmann findet.
Das 4 Capitel. Von dem Handelsdiener.
§. 512.
Handels- oder Kauf- mannsdie- ner.
Ein Handelsdiener (§. 485.) oder Kaufmannsdiener, ist ein solcher Bedienter, welcher die Handlung oder Kaufmann- schaft gelernet hat, und einem Kauf- und Handelsmanne in sei- ner Handlung und den dabey vorfallenden Verrichtungen, nach dessen Vorschrift und Willen, beysteht, und ihm also die Last der Handlung tragen hilft, oder erleichtert.
§. 513.
Verrichtun- gen dessel- den.
Was nun also die Verrichtungen eines solchen Dieners betrifft, so sind selbige, nach Verschiedenheit der Handlung, in welcher er als Diener steht, sehr verschieden, indem er bey man- chen Handlungen nur einerley, bey andern aber vielerley zu verrichten hat: (1) Ueberhaupt davon zu reden, so bestehen die Verrichtungen eines Handelsdieners mehrentheils darinn, daß er die Waaren aus- und einpacken, sauber und rein hal- ten, an Ort und Stelle legen, verkaufen, und auf Verlangen in die Häuser zum Verkaufe tragen; Wechselbriefe acceptiren lassen; Schulden einmahnen, Gelder eincaßiren, und in Em- pfang nehmen, oder auszahlen; Briefe schreiben oder abschrei- ben; die Bücher halten; den Schuldnern ihre Auszüge machen; entweder mit seinem Handelspatrone, oder auch allein in dessen Namen, die Börse, Messen, oder andere Handelsplätze besu- chen; etc. muß. (2) Die besondern Verrichtungen der Diener nach ihren besondern Gattungen, findet man im 516 u. ff. §§.
§. 514.
Pflicht des- selben.
Bey allen diesen und den übrigen Verrichtungen ist ein Diener pflichtig, seines Handelspatrons Nutzen und Vortheil nach Möglichkeit zu suchen.
§. 515.
Eintheilun- gen der Han- delsdiener in Ansehung 1) ihrer Fä- higkeit, in neuangehen- de und in alte,
Nachdem man die Diener bald in dieser, bald in einer andern Absicht betrachtet, nachdem werden sie bald auf diese, bald auf eine andere Art abgetheilet. Denn sieht man (1) auf ihre Fähigkeit und Geschicklichkeit in Handlungssachen: so pfleget man sie in neuangehende und in alte Diener zu unter- scheiden. Durch jene versteht man die, welche erst aus den Lehrjahren kommen; durch diese aber, welche schon lange bey der Handlung gedienet, und daher in Handlungssachen geübt sind, so, daß sie von sich selbst und ungeheißen das thun kön- nen, was ihnen zu thun obliegt. Hingegen richtet man sein 2) ihrer Ab- sicht beymAugenmerk (2) auf die Absicht und Ursache, warum sie die-
nen:
2 Th. 4 Cap. Von dem
§. 511.
Rechte und Freyheiten der Han- delsleute.
Schluͤßlich, weil die Handelsleute zu gemeinem Nutzen han- deln (§. 17.), werden ihnen verſchiedene Rechte und Freyhei- ten vergoͤnnet (§. 25.), die man in unſerer Akad. der Kaufl. im Artikel Handelsmann findet.
Das 4 Capitel. Von dem Handelsdiener.
§. 512.
Handels- oder Kauf- mannsdie- ner.
Ein Handelsdiener (§. 485.) oder Kaufmannsdiener, iſt ein ſolcher Bedienter, welcher die Handlung oder Kaufmann- ſchaft gelernet hat, und einem Kauf- und Handelsmanne in ſei- ner Handlung und den dabey vorfallenden Verrichtungen, nach deſſen Vorſchrift und Willen, beyſteht, und ihm alſo die Laſt der Handlung tragen hilft, oder erleichtert.
§. 513.
Verrichtun- gen deſſel- den.
Was nun alſo die Verrichtungen eines ſolchen Dieners betrifft, ſo ſind ſelbige, nach Verſchiedenheit der Handlung, in welcher er als Diener ſteht, ſehr verſchieden, indem er bey man- chen Handlungen nur einerley, bey andern aber vielerley zu verrichten hat: (1) Ueberhaupt davon zu reden, ſo beſtehen die Verrichtungen eines Handelsdieners mehrentheils darinn, daß er die Waaren aus- und einpacken, ſauber und rein hal- ten, an Ort und Stelle legen, verkaufen, und auf Verlangen in die Haͤuſer zum Verkaufe tragen; Wechſelbriefe acceptiren laſſen; Schulden einmahnen, Gelder eincaßiren, und in Em- pfang nehmen, oder auszahlen; Briefe ſchreiben oder abſchrei- ben; die Buͤcher halten; den Schuldnern ihre Auszuͤge machen; entweder mit ſeinem Handelspatrone, oder auch allein in deſſen Namen, die Boͤrſe, Meſſen, oder andere Handelsplaͤtze beſu- chen; ꝛc. muß. (2) Die beſondern Verrichtungen der Diener nach ihren beſondern Gattungen, findet man im 516 u. ff. §§.
§. 514.
Pflicht deſ- ſelben.
Bey allen dieſen und den uͤbrigen Verrichtungen iſt ein Diener pflichtig, ſeines Handelspatrons Nutzen und Vortheil nach Moͤglichkeit zu ſuchen.
§. 515.
Eintheilun- gen der Han- delsdiener in Anſehung 1) ihrer Faͤ- higkeit, in neuangehen- de und in alte,
Nachdem man die Diener bald in dieſer, bald in einer andern Abſicht betrachtet, nachdem werden ſie bald auf dieſe, bald auf eine andere Art abgetheilet. Denn ſieht man (1) auf ihre Faͤhigkeit und Geſchicklichkeit in Handlungsſachen: ſo pfleget man ſie in neuangehende und in alte Diener zu unter- ſcheiden. Durch jene verſteht man die, welche erſt aus den Lehrjahren kommen; durch dieſe aber, welche ſchon lange bey der Handlung gedienet, und daher in Handlungsſachen geuͤbt ſind, ſo, daß ſie von ſich ſelbſt und ungeheißen das thun koͤn- nen, was ihnen zu thun obliegt. Hingegen richtet man ſein 2) ihrer Ab- ſicht beymAugenmerk (2) auf die Abſicht und Urſache, warum ſie die-
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2 Th. 4 Cap. Von dem
§. 511.
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deln (§. 17.), werden ihnen verſchiedene Rechte und Freyhei-
ten vergoͤnnet (§. 25.), die man in unſerer Akad. der Kaufl.
im Artikel Handelsmann findet.
Das 4 Capitel.
Von dem Handelsdiener.
§. 512.
Ein Handelsdiener (§. 485.) oder Kaufmannsdiener, iſt ein
ſolcher Bedienter, welcher die Handlung oder Kaufmann-
ſchaft gelernet hat, und einem Kauf- und Handelsmanne in ſei-
ner Handlung und den dabey vorfallenden Verrichtungen, nach
deſſen Vorſchrift und Willen, beyſteht, und ihm alſo die Laſt
der Handlung tragen hilft, oder erleichtert.
§. 513.
Was nun alſo die Verrichtungen eines ſolchen Dieners
betrifft, ſo ſind ſelbige, nach Verſchiedenheit der Handlung, in
welcher er als Diener ſteht, ſehr verſchieden, indem er bey man-
chen Handlungen nur einerley, bey andern aber vielerley zu
verrichten hat: (1) Ueberhaupt davon zu reden, ſo beſtehen
die Verrichtungen eines Handelsdieners mehrentheils darinn,
daß er die Waaren aus- und einpacken, ſauber und rein hal-
ten, an Ort und Stelle legen, verkaufen, und auf Verlangen
in die Haͤuſer zum Verkaufe tragen; Wechſelbriefe acceptiren
laſſen; Schulden einmahnen, Gelder eincaßiren, und in Em-
pfang nehmen, oder auszahlen; Briefe ſchreiben oder abſchrei-
ben; die Buͤcher halten; den Schuldnern ihre Auszuͤge machen;
entweder mit ſeinem Handelspatrone, oder auch allein in deſſen
Namen, die Boͤrſe, Meſſen, oder andere Handelsplaͤtze beſu-
chen; ꝛc. muß. (2) Die beſondern Verrichtungen der Diener
nach ihren beſondern Gattungen, findet man im 516 u. ff. §§.
§. 514.
Bey allen dieſen und den uͤbrigen Verrichtungen iſt ein
Diener pflichtig, ſeines Handelspatrons Nutzen und Vortheil
nach Moͤglichkeit zu ſuchen.
§. 515.
Nachdem man die Diener bald in dieſer, bald in einer
andern Abſicht betrachtet, nachdem werden ſie bald auf dieſe,
bald auf eine andere Art abgetheilet. Denn ſieht man (1) auf
ihre Faͤhigkeit und Geſchicklichkeit in Handlungsſachen: ſo
pfleget man ſie in neuangehende und in alte Diener zu unter-
ſcheiden. Durch jene verſteht man die, welche erſt aus den
Lehrjahren kommen; durch dieſe aber, welche ſchon lange bey
der Handlung gedienet, und daher in Handlungsſachen geuͤbt
ſind, ſo, daß ſie von ſich ſelbſt und ungeheißen das thun koͤn-
nen, was ihnen zu thun obliegt. Hingegen richtet man ſein
Augenmerk (2) auf die Abſicht und Urſache, warum ſie die-
nen:
2) ihrer Ab-
ſicht beym
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/866>, abgerufen am 22.12.2024.
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