Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.2 Th. 3 Cap. Von dem ben möge; oder ob er seine Dienst- und Lehrjahre, ohne wasnützliches zu fassen, und nur mit Müßiggehen würde zubrin- gen müssen, als in welchem Falle ein solcher Kaufmann wider Gewissen handelt, wenn er einen Jungen annimmt, und ihm so zu sagen seine besten Jugendjahre abstiehlt. Hiernächst hat b) des Jun- gens,ein Handelsmann zu sehen 2) auf die Person und übrigen Um- stände des anzunehmenden Jungens, nämlich a) auf dessen Alter, da denn das 13 oder 14 Jahr der beste Anfang der Jun- genjahre ist; b) auf dessen Leibesconstitution, ob in Anse- hung solcher der Knabe zu seiner Handlung tüchtig sey oder nicht; c) auf dessen Vermögen, entweder wegen der von den Aeltern und Vormündern zu leistenden tüchtigen und annehmli- chen Caution für des Jungens Wohlverhalten und Treue; oder auch eines selbst davon zu ziehenden Gewinns; d) auf dessen Fä- higkeit, und zwar vorzüglich, was der Knabe im Rechnen und Schreiben gethan; ob seine Hand leserlich, geschwind und kauf- männisch; ob er einen Anfang im Buchhalten und in fremden Sprachen habe; ob er munter und hurtig, welches letztere sich ziemlich wahrscheinlich aus dem Ansehen beurtheilen läßt etc. e) auf dessen Heimath, oder Vaterland, und zwar, (a) ob der Knabe aus einer Handelsstadt, oder einem solchen Orte sey, da wenig Handel getrieben wird, oder ob er gar auf dem Lan- de erzogen worden, in welchen beyden letzten Fällen es schon ein oder zwey Jahre mehr Zeit kostet, ihm die Kaufmannsart beyzubringen, und die Kaufmannschaft selbst beliebt und kun- dig zu machen: da hingegen die Lust dazu denen in See- und Handelsstädten erzogenen Knaben gleichsam angebohren ist, son- derlich wenn sie vom Kaufmannsstande her sind, und etwann in ihrer Aeltern Hause schon einen Vorschmack davon gehabt, und die ersten Gründe derselben erlernet haben; (b) ob er ein Einheimischer oder Fremder ist, weil in jenem Falle ein Kauf- mann, zumal wenn er ein Knabe vom gutem Vermögen und kaufmännischer Herkunft ist, oftmals zu besorgen hat, daß sel- biger sich künftig neben seinem Principale setzen, gleichmäßige Handlung anrichten, und ihm und den Seinigen dadurch Scha- den thun könnte; (c) aus welchem Lande ein solcher Knabe sey, indem die Verschiedenheit der Landesart, des Clima und der Erziehung, nach der Verschiedenheit der Länder, auch viel zu der Gemüthsart derselben beytragen, siehe hiervon in unserer Akad. der Kaufl. den Artikel Handelsjunge; f) auf dessen Freundschaft oder Verwandtschaft, wobey zu betrachten: (a) ob der Knabe dem Kaufmanne mit Blutsfreundschaft verwandt; oder (b) ein armes Kind, das gar keine Freundschaft hat; oder (c) gar die Vornehmsten im Lande und in der Stadt zu Ver- wandten hat, indem es in dem ersten Falle billig ist, seine Blutsfreunde andern vorzuziehen, und lieber jene, als diese, sei- nes Handels und des daraus zu ziehenden Nutzens, kundig, und dermaleinst theilhaftig zu machen; in dem andern Falle aber verschiedenes zu bedenken vorkömmt; und in dem dritten Falle der Nutzen, die Recommendation und Beförderung, die etwann
2 Th. 3 Cap. Von dem ben moͤge; oder ob er ſeine Dienſt- und Lehrjahre, ohne wasnuͤtzliches zu faſſen, und nur mit Muͤßiggehen wuͤrde zubrin- gen muͤſſen, als in welchem Falle ein ſolcher Kaufmann wider Gewiſſen handelt, wenn er einen Jungen annimmt, und ihm ſo zu ſagen ſeine beſten Jugendjahre abſtiehlt. Hiernaͤchſt hat b) des Jun- gens,ein Handelsmann zu ſehen 2) auf die Perſon und uͤbrigen Um- ſtaͤnde des anzunehmenden Jungens, naͤmlich a) auf deſſen Alter, da denn das 13 oder 14 Jahr der beſte Anfang der Jun- genjahre iſt; b) auf deſſen Leibesconſtitution, ob in Anſe- hung ſolcher der Knabe zu ſeiner Handlung tuͤchtig ſey oder nicht; c) auf deſſen Vermoͤgen, entweder wegen der von den Aeltern und Vormuͤndern zu leiſtenden tuͤchtigen und annehmli- chen Caution fuͤr des Jungens Wohlverhalten und Treue; oder auch eines ſelbſt davon zu ziehenden Gewinns; d) auf deſſen Faͤ- higkeit, und zwar vorzuͤglich, was der Knabe im Rechnen und Schreiben gethan; ob ſeine Hand leſerlich, geſchwind und kauf- maͤnniſch; ob er einen Anfang im Buchhalten und in fremden Sprachen habe; ob er munter und hurtig, welches letztere ſich ziemlich wahrſcheinlich aus dem Anſehen beurtheilen laͤßt ꝛc. e) auf deſſen Heimath, oder Vaterland, und zwar, (a) ob der Knabe aus einer Handelsſtadt, oder einem ſolchen Orte ſey, da wenig Handel getrieben wird, oder ob er gar auf dem Lan- de erzogen worden, in welchen beyden letzten Faͤllen es ſchon ein oder zwey Jahre mehr Zeit koſtet, ihm die Kaufmannsart beyzubringen, und die Kaufmannſchaft ſelbſt beliebt und kun- dig zu machen: da hingegen die Luſt dazu denen in See- und Handelsſtaͤdten erzogenen Knaben gleichſam angebohren iſt, ſon- derlich wenn ſie vom Kaufmannsſtande her ſind, und etwann in ihrer Aeltern Hauſe ſchon einen Vorſchmack davon gehabt, und die erſten Gruͤnde derſelben erlernet haben; (b) ob er ein Einheimiſcher oder Fremder iſt, weil in jenem Falle ein Kauf- mann, zumal wenn er ein Knabe vom gutem Vermoͤgen und kaufmaͤnniſcher Herkunft iſt, oftmals zu beſorgen hat, daß ſel- biger ſich kuͤnftig neben ſeinem Principale ſetzen, gleichmaͤßige Handlung anrichten, und ihm und den Seinigen dadurch Scha- den thun koͤnnte; (c) aus welchem Lande ein ſolcher Knabe ſey, indem die Verſchiedenheit der Landesart, des Clima und der Erziehung, nach der Verſchiedenheit der Laͤnder, auch viel zu der Gemuͤthsart derſelben beytragen, ſiehe hiervon in unſerer Akad. der Kaufl. den Artikel Handelsjunge; f) auf deſſen Freundſchaft oder Verwandtſchaft, wobey zu betrachten: (a) ob der Knabe dem Kaufmanne mit Blutsfreundſchaft verwandt; oder (b) ein armes Kind, das gar keine Freundſchaft hat; oder (c) gar die Vornehmſten im Lande und in der Stadt zu Ver- wandten hat, indem es in dem erſten Falle billig iſt, ſeine Blutsfreunde andern vorzuziehen, und lieber jene, als dieſe, ſei- nes Handels und des daraus zu ziehenden Nutzens, kundig, und dermaleinſt theilhaftig zu machen; in dem andern Falle aber verſchiedenes zu bedenken vorkoͤmmt; und in dem dritten Falle der Nutzen, die Recommendation und Befoͤrderung, die etwann
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2 Th. 3 Cap. Von dem
ben moͤge; oder ob er ſeine Dienſt- und Lehrjahre, ohne was
nuͤtzliches zu faſſen, und nur mit Muͤßiggehen wuͤrde zubrin-
gen muͤſſen, als in welchem Falle ein ſolcher Kaufmann wider
Gewiſſen handelt, wenn er einen Jungen annimmt, und ihm
ſo zu ſagen ſeine beſten Jugendjahre abſtiehlt. Hiernaͤchſt hat
ein Handelsmann zu ſehen 2) auf die Perſon und uͤbrigen Um-
ſtaͤnde des anzunehmenden Jungens, naͤmlich a) auf deſſen
Alter, da denn das 13 oder 14 Jahr der beſte Anfang der Jun-
genjahre iſt; b) auf deſſen Leibesconſtitution, ob in Anſe-
hung ſolcher der Knabe zu ſeiner Handlung tuͤchtig ſey oder
nicht; c) auf deſſen Vermoͤgen, entweder wegen der von den
Aeltern und Vormuͤndern zu leiſtenden tuͤchtigen und annehmli-
chen Caution fuͤr des Jungens Wohlverhalten und Treue; oder
auch eines ſelbſt davon zu ziehenden Gewinns; d) auf deſſen Faͤ-
higkeit, und zwar vorzuͤglich, was der Knabe im Rechnen und
Schreiben gethan; ob ſeine Hand leſerlich, geſchwind und kauf-
maͤnniſch; ob er einen Anfang im Buchhalten und in fremden
Sprachen habe; ob er munter und hurtig, welches letztere ſich
ziemlich wahrſcheinlich aus dem Anſehen beurtheilen laͤßt ꝛc.
e) auf deſſen Heimath, oder Vaterland, und zwar, (a) ob der
Knabe aus einer Handelsſtadt, oder einem ſolchen Orte ſey,
da wenig Handel getrieben wird, oder ob er gar auf dem Lan-
de erzogen worden, in welchen beyden letzten Faͤllen es ſchon
ein oder zwey Jahre mehr Zeit koſtet, ihm die Kaufmannsart
beyzubringen, und die Kaufmannſchaft ſelbſt beliebt und kun-
dig zu machen: da hingegen die Luſt dazu denen in See- und
Handelsſtaͤdten erzogenen Knaben gleichſam angebohren iſt, ſon-
derlich wenn ſie vom Kaufmannsſtande her ſind, und etwann
in ihrer Aeltern Hauſe ſchon einen Vorſchmack davon gehabt,
und die erſten Gruͤnde derſelben erlernet haben; (b) ob er ein
Einheimiſcher oder Fremder iſt, weil in jenem Falle ein Kauf-
mann, zumal wenn er ein Knabe vom gutem Vermoͤgen und
kaufmaͤnniſcher Herkunft iſt, oftmals zu beſorgen hat, daß ſel-
biger ſich kuͤnftig neben ſeinem Principale ſetzen, gleichmaͤßige
Handlung anrichten, und ihm und den Seinigen dadurch Scha-
den thun koͤnnte; (c) aus welchem Lande ein ſolcher Knabe ſey,
indem die Verſchiedenheit der Landesart, des Clima und der
Erziehung, nach der Verſchiedenheit der Laͤnder, auch viel zu
der Gemuͤthsart derſelben beytragen, ſiehe hiervon in unſerer
Akad. der Kaufl. den Artikel Handelsjunge; f) auf deſſen
Freundſchaft oder Verwandtſchaft, wobey zu betrachten: (a)
ob der Knabe dem Kaufmanne mit Blutsfreundſchaft verwandt;
oder (b) ein armes Kind, das gar keine Freundſchaft hat; oder
(c) gar die Vornehmſten im Lande und in der Stadt zu Ver-
wandten hat, indem es in dem erſten Falle billig iſt, ſeine
Blutsfreunde andern vorzuziehen, und lieber jene, als dieſe, ſei-
nes Handels und des daraus zu ziehenden Nutzens, kundig,
und dermaleinſt theilhaftig zu machen; in dem andern Falle
aber verſchiedenes zu bedenken vorkoͤmmt; und in dem dritten
Falle der Nutzen, die Recommendation und Befoͤrderung, die
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