Diesen Handlungsdeputirten insonderheit ist eine Person zum rechtlichen Beystande, nämlich der Handlungsconsulent, und eine Person zur Aufwartung, nämlich der Börsenschließer, beygegeben (§. 487). Zu den obgedachten drey Classen der Kaufleute gehöret ferner b) das Corpus der Kramer, wel-b) Kramer- innung, ches die Kramerinnung heißt, und aus den Kramermei- stern und den übrigen Kramern besteht, denen gleichfalls eine Person zum rechtlichen Beystande, so den Namen des Kramerconsulentens führet, und eine Person zur Aufwartung, die der Kramerbothe genennet wird, beygegeben ist (§. 260). Endlich gehöret zu den drey Classen der Kaufleute c) das Cor-c) Gewand- schneider- gesellschaft. pus der Tuchhändler im Ausschnitte, welches an einigen Orten den Namen der Gewandschneidergesellschaft führet.
§. 493.
Betreffend (b) die Collegia (§. 492), so sind solche theilsb) Handels- collegia: zur Aufnahme und dem Flore der Kaufmannschaft verordnet: theils zur Beylegung der Streitigkeiten unter den Kaufleuten, niedergesetzet. Die zu der erstern Absicht verordneten Collegia sind: a) die Commerciencollegia, Commerciendeputationen,a) Commer- ciencollegia, b) Manufa- cturcollegia, oder die vorzüglich sogenannten Handelscollegia; und b) die Manufacturencollegia, von welchen beyden wir in unserer Handlungspolitik reden werden. Die zu der zweyten Absicht niedergesetzten Collegia werden an manchen Orten, als zu Leipzig, Handelsgerichte, und an andern Orten, als zuc) Handels- gerichte. Braunschweig, Kaufgerichte genennet. Von diesen werden wir im 8 Capitel umständlicher handeln.
Das 3 Capitel. Von dem Handelsmanne.
§. 494.
Ein Handelsmann (§. 484), welcher auch ein Kaufmann ,Handels- oder Kauf- mann, was er sey? desgleichen ein Kauf- und Handelsmann, oder ein Nego- ciant pflegt genennet zu werden, heißt überhaupt ein je- der der da handelt, oder Handlung treibt, das ist, Waaren einkauft, eintauschet, oder fabriciren läßt, um sie entweder in einem öffentlichen Laden oder Gewölbe in der Stadt, wo er wohnet, oder außerhalb derselben, auf Messen oder Jahr- märkten, oder auch in fremden Ländern, wohin er sie auf seine Kosten versendet, zu verkaufen.
(*) Von der verschiedenen Bedeutung des Worts Kaufmann lese man in unserer Akadem. der Kaufleute den Artikel: Handelsmann.
(**) Es pflegen die Kaufleute auch sonst noch andere Namen, nach Beschaffenheit der Umstände, zu führen. Denn hat z. E. ein Kaufmann Diener oder Jungen, so heißt er, inPatron oder Principal, Ansehung dieser der Handelspatron, oder auch nur schlecht- hin Patron; und insbesondere in Ansehung der Compli- mentirer und Factoren (siehe den 513 §.) der Principal
(Q) 3
erforderlichen Perſonen.
Dieſen Handlungsdeputirten inſonderheit iſt eine Perſon zum rechtlichen Beyſtande, naͤmlich der Handlungsconſulent, und eine Perſon zur Aufwartung, naͤmlich der Boͤrſenſchließer, beygegeben (§. 487). Zu den obgedachten drey Claſſen der Kaufleute gehoͤret ferner b) das Corpus der Kramer, wel-b) Kramer- innung, ches die Kramerinnung heißt, und aus den Kramermei- ſtern und den uͤbrigen Kramern beſteht, denen gleichfalls eine Perſon zum rechtlichen Beyſtande, ſo den Namen des Kramerconſulentens fuͤhret, und eine Perſon zur Aufwartung, die der Kramerbothe genennet wird, beygegeben iſt (§. 260). Endlich gehoͤret zu den drey Claſſen der Kaufleute c) das Cor-c) Gewand- ſchneider- geſellſchaft. pus der Tuchhaͤndler im Ausſchnitte, welches an einigen Orten den Namen der Gewandſchneidergeſellſchaft fuͤhret.
§. 493.
Betreffend (b) die Collegia (§. 492), ſo ſind ſolche theilsb) Handels- collegia: zur Aufnahme und dem Flore der Kaufmannſchaft verordnet: theils zur Beylegung der Streitigkeiten unter den Kaufleuten, niedergeſetzet. Die zu der erſtern Abſicht verordneten Collegia ſind: a) die Commerciencollegia, Commerciendeputationen,a) Commer- ciencollegia, b) Manufa- cturcollegia, oder die vorzuͤglich ſogenannten Handelscollegia; und b) die Manufacturencollegia, von welchen beyden wir in unſerer Handlungspolitik reden werden. Die zu der zweyten Abſicht niedergeſetzten Collegia werden an manchen Orten, als zu Leipzig, Handelsgerichte, und an andern Orten, als zuc) Handels- gerichte. Braunſchweig, Kaufgerichte genennet. Von dieſen werden wir im 8 Capitel umſtaͤndlicher handeln.
Das 3 Capitel. Von dem Handelsmanne.
§. 494.
Ein Handelsmann (§. 484), welcher auch ein Kaufmann ,Handels- oder Kauf- mann, was er ſey? desgleichen ein Kauf- und Handelsmann, oder ein Nego- ciant pflegt genennet zu werden, heißt uͤberhaupt ein je- der der da handelt, oder Handlung treibt, das iſt, Waaren einkauft, eintauſchet, oder fabriciren laͤßt, um ſie entweder in einem oͤffentlichen Laden oder Gewoͤlbe in der Stadt, wo er wohnet, oder außerhalb derſelben, auf Meſſen oder Jahr- maͤrkten, oder auch in fremden Laͤndern, wohin er ſie auf ſeine Koſten verſendet, zu verkaufen.
(*) Von der verſchiedenen Bedeutung des Worts Kaufmann leſe man in unſerer Akadem. der Kaufleute den Artikel: Handelsmann.
(**) Es pflegen die Kaufleute auch ſonſt noch andere Namen, nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde, zu fuͤhren. Denn hat z. E. ein Kaufmann Diener oder Jungen, ſo heißt er, inPatron oder Principal, Anſehung dieſer der Handelspatron, oder auch nur ſchlecht- hin Patron; und insbeſondere in Anſehung der Compli- mentirer und Factoren (ſiehe den 513 §.) der Principal
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erforderlichen Perſonen.
Dieſen Handlungsdeputirten inſonderheit iſt eine Perſon zum
rechtlichen Beyſtande, naͤmlich der Handlungsconſulent, und
eine Perſon zur Aufwartung, naͤmlich der Boͤrſenſchließer,
beygegeben (§. 487). Zu den obgedachten drey Claſſen
der Kaufleute gehoͤret ferner b) das Corpus der Kramer, wel-
ches die Kramerinnung heißt, und aus den Kramermei-
ſtern und den uͤbrigen Kramern beſteht, denen gleichfalls
eine Perſon zum rechtlichen Beyſtande, ſo den Namen des
Kramerconſulentens fuͤhret, und eine Perſon zur Aufwartung,
die der Kramerbothe genennet wird, beygegeben iſt (§. 260).
Endlich gehoͤret zu den drey Claſſen der Kaufleute c) das Cor-
pus der Tuchhaͤndler im Ausſchnitte, welches an einigen
Orten den Namen der Gewandſchneidergeſellſchaft fuͤhret.
b) Kramer-
innung,
c) Gewand-
ſchneider-
geſellſchaft.
§. 493.
Betreffend (b) die Collegia (§. 492), ſo ſind ſolche theils
zur Aufnahme und dem Flore der Kaufmannſchaft verordnet:
theils zur Beylegung der Streitigkeiten unter den Kaufleuten,
niedergeſetzet. Die zu der erſtern Abſicht verordneten Collegia
ſind: a) die Commerciencollegia, Commerciendeputationen,
oder die vorzuͤglich ſogenannten Handelscollegia; und b) die
Manufacturencollegia, von welchen beyden wir in unſerer
Handlungspolitik reden werden. Die zu der zweyten Abſicht
niedergeſetzten Collegia werden an manchen Orten, als zu
Leipzig, Handelsgerichte, und an andern Orten, als zu
Braunſchweig, Kaufgerichte genennet. Von dieſen werden
wir im 8 Capitel umſtaͤndlicher handeln.
b) Handels-
collegia:
a) Commer-
ciencollegia,
b) Manufa-
cturcollegia,
c) Handels-
gerichte.
Das 3 Capitel.
Von dem Handelsmanne.
§. 494.
Ein Handelsmann (§. 484), welcher auch ein Kaufmann ,
desgleichen ein Kauf- und Handelsmann, oder ein Nego-
ciant pflegt genennet zu werden, heißt uͤberhaupt ein je-
der der da handelt, oder Handlung treibt, das iſt, Waaren
einkauft, eintauſchet, oder fabriciren laͤßt, um ſie entweder in
einem oͤffentlichen Laden oder Gewoͤlbe in der Stadt, wo er
wohnet, oder außerhalb derſelben, auf Meſſen oder Jahr-
maͤrkten, oder auch in fremden Laͤndern, wohin er ſie auf ſeine
Koſten verſendet, zu verkaufen.
Handels-
oder Kauf-
mann, was
er ſey?
⁽*⁾ Von der verſchiedenen Bedeutung des Worts Kaufmann
leſe man in unſerer Akadem. der Kaufleute den Artikel:
Handelsmann.
⁽**⁾ Es pflegen die Kaufleute auch ſonſt noch andere Namen,
nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde, zu fuͤhren. Denn hat
z. E. ein Kaufmann Diener oder Jungen, ſo heißt er, in
Anſehung dieſer der Handelspatron, oder auch nur ſchlecht-
hin Patron; und insbeſondere in Anſehung der Compli-
mentirer und Factoren (ſiehe den 513 §.) der Principal
oder
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/849>, abgerufen am 24.11.2024.
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