Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

Bild:
<< vorherige Seite

2 Th. 2 Cap. Von denen zur Handlung
und die zwischen Marocco, und dem Königreichen Tombut und
Gago liegt, durchreisen. Ob nun wol die Caffilas und Ca-
ravanen
einerley zu seyn scheinen, so ist dennoch zwischen bey-
den, zum wenigsten in Persien, einiger Unterschied. Die Caffila
gehöret gemeiniglich einem Souverain, oder einer mächtigen
europäischen Compagnie; und schaffet man durch selbige, vermit-
telst der Kameele, Pferde und Maulthiere, die in einer Reihe,
eines nach dem andern, weggehen, Waaren in einer großen
Strecke Landes von einem Orte zum andern. Hingegen eine
Caravane ist nur eine Versammlung oder Gesellschaft absonder-
licher Kaufleute, deren jeder eine gewisse Anzahl Lastthiere für
seine Rechnung bey sich hat, und die unter dem Befehle eines
Oberhaupts mit einander fortziehen. Der Unterschied beruhet
also darinnen, daß der Name Caffila nur derjenigen Gesell-
schaft beygelegt werden kann, die einem einzigen Herrn zuge-
höret. Die Engländer und Holländer haben zu Gammeron, sonst
Bender-Abassi genannt, jede ihre größere oder kleinere Caffilas,
siehe in unserer Akad. der Kaufl. das Wort Caffila.

§. 492.
3) Ganze Jn-
nungen und
Collegia:

Die dritte Classe der zur Handlung erforderlichen Per-
sonen
(§. 483.) besteht aus solchen Personen, die zusammen ge-
nommen eine ganze Jnnung, oder ein ganzes Collegium, aus-
a) Kauf-
mansinnun-
gen oder
Kaufmanns-
gilden:
machen. Anlangend (a) die Jnnungen: so ist mehr denn zu
bekannt, daß in wohleingerichteten Handelsstädten die Kaufleu-
te gemeiniglich in gewisse Gesellschaften und Zünfte vertheilet
zu seyn pflegen, die, gleich andern Zünften, das Recht der
Zusammenkünfte ihrer Handlung wegen, ingleichen Lade, Sie-
gel und Consulenten haben; jedoch von den Handwerkszünf-
ten unterschieden sind. Diese Gesellschaften, in welche die ge-
samte Kaufmannschaft, oder das ganze Corpus der Kaufleute
eines Ortes, vertheilet ist, werden Kaufmannsinnungen, und
in den niedersächsischen Städten Kaufmannsgilden genennet,
gleichwie sie an andern Orten Kaufmannsgesellschaften heißen.
Es ist aber die Vertheilung der Kaufleute eines Ortes in Jn-
nungen, oder Gilden, oder Gesellschaften, nicht aller Orten einer-
ley. Bey uns, und auch anderwärts, macht man drey Clas-
a) die Kauf-
mannschaft,
sen der Kaufleute, welche sind: a) das Corpus der Großirer,
so die Kaufmannschaft genennet wird, und aus den Hand-
lungsdeputirten,
und den übrigen Kauf- und Handels-
herren
besteht. Unter dem Namen der Handlungsdeputirten,
Handelsdeputirten, Commerciendeputirten, Deputirten in
Handlungs- und Wechselsachen,
oder Abgeordneten der Kauf-
mannschaft
(so alles verschiedene Namen von einerley Bedeu-
tung nach Verschiedenheit der Orte sind), werden diejenigen
Kauf- und Handelsherren angedeutet, die der ganzen Kauf-
mannschaft eines Ortes vorgesetzet sind. Dergleichen Leute
müssen gemeiniglich reiche, kluge, ehrliche, vornehme, berühm-
te, erfahrne und beredte Männer seyn, und werden aus den
ansehnlichsten unter den Kaufleuten eines Ortes erwählet.

Diesen

2 Th. 2 Cap. Von denen zur Handlung
und die zwiſchen Marocco, und dem Koͤnigreichen Tombut und
Gago liegt, durchreiſen. Ob nun wol die Caffilas und Ca-
ravanen
einerley zu ſeyn ſcheinen, ſo iſt dennoch zwiſchen bey-
den, zum wenigſten in Perſien, einiger Unterſchied. Die Caffila
gehoͤret gemeiniglich einem Souverain, oder einer maͤchtigen
europaͤiſchen Compagnie; und ſchaffet man durch ſelbige, vermit-
telſt der Kameele, Pferde und Maulthiere, die in einer Reihe,
eines nach dem andern, weggehen, Waaren in einer großen
Strecke Landes von einem Orte zum andern. Hingegen eine
Caravane iſt nur eine Verſammlung oder Geſellſchaft abſonder-
licher Kaufleute, deren jeder eine gewiſſe Anzahl Laſtthiere fuͤr
ſeine Rechnung bey ſich hat, und die unter dem Befehle eines
Oberhaupts mit einander fortziehen. Der Unterſchied beruhet
alſo darinnen, daß der Name Caffila nur derjenigen Geſell-
ſchaft beygelegt werden kann, die einem einzigen Herrn zuge-
hoͤret. Die Englaͤnder und Hollaͤnder haben zu Gammeron, ſonſt
Bender-Abaſſi genannt, jede ihre groͤßere oder kleinere Caffilas,
ſiehe in unſerer Akad. der Kaufl. das Wort Caffila.

§. 492.
3) Ganze Jn-
nungen und
Collegia:

Die dritte Claſſe der zur Handlung erforderlichen Per-
ſonen
(§. 483.) beſteht aus ſolchen Perſonen, die zuſammen ge-
nommen eine ganze Jnnung, oder ein ganzes Collegium, aus-
a) Kauf-
mansinnun-
gen oder
Kaufman̄s-
gilden:
machen. Anlangend (a) die Jnnungen: ſo iſt mehr denn zu
bekannt, daß in wohleingerichteten Handelsſtaͤdten die Kaufleu-
te gemeiniglich in gewiſſe Geſellſchaften und Zuͤnfte vertheilet
zu ſeyn pflegen, die, gleich andern Zuͤnften, das Recht der
Zuſammenkuͤnfte ihrer Handlung wegen, ingleichen Lade, Sie-
gel und Conſulenten haben; jedoch von den Handwerkszuͤnf-
ten unterſchieden ſind. Dieſe Geſellſchaften, in welche die ge-
ſamte Kaufmannſchaft, oder das ganze Corpus der Kaufleute
eines Ortes, vertheilet iſt, werden Kaufmannsinnungen, und
in den niederſaͤchſiſchen Staͤdten Kaufmannsgilden genennet,
gleichwie ſie an andern Orten Kaufmannsgeſellſchaften heißen.
Es iſt aber die Vertheilung der Kaufleute eines Ortes in Jn-
nungen, oder Gilden, oder Geſellſchaften, nicht aller Orten einer-
ley. Bey uns, und auch anderwaͤrts, macht man drey Claſ-
a) die Kauf-
mannſchaft,
ſen der Kaufleute, welche ſind: a) das Corpus der Großirer,
ſo die Kaufmannſchaft genennet wird, und aus den Hand-
lungsdeputirten,
und den uͤbrigen Kauf- und Handels-
herren
beſteht. Unter dem Namen der Handlungsdeputirten,
Handelsdeputirten, Commerciendeputirten, Deputirten in
Handlungs- und Wechſelſachen,
oder Abgeordneten der Kauf-
mannſchaft
(ſo alles verſchiedene Namen von einerley Bedeu-
tung nach Verſchiedenheit der Orte ſind), werden diejenigen
Kauf- und Handelsherren angedeutet, die der ganzen Kauf-
mannſchaft eines Ortes vorgeſetzet ſind. Dergleichen Leute
muͤſſen gemeiniglich reiche, kluge, ehrliche, vornehme, beruͤhm-
te, erfahrne und beredte Maͤnner ſeyn, und werden aus den
anſehnlichſten unter den Kaufleuten eines Ortes erwaͤhlet.

Dieſen
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <floatingText>
          <body>
            <div n="1">
              <div n="2">
                <div n="3">
                  <div n="4">
                    <p><pb facs="#f0848" n="244"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">2 Th. 2 Cap. Von denen zur Handlung</hi></fw><lb/>
und die zwi&#x017F;chen Marocco, und dem Ko&#x0364;nigreichen Tombut und<lb/>
Gago liegt, durchrei&#x017F;en. Ob nun wol die <hi rendition="#fr">Caffilas</hi> und <hi rendition="#fr">Ca-<lb/>
ravanen</hi> einerley zu &#x017F;eyn &#x017F;cheinen, &#x017F;o i&#x017F;t dennoch zwi&#x017F;chen bey-<lb/>
den, zum wenig&#x017F;ten in Per&#x017F;ien, einiger Unter&#x017F;chied. Die <hi rendition="#fr">Caffila</hi><lb/>
geho&#x0364;ret gemeiniglich einem Souverain, oder einer ma&#x0364;chtigen<lb/>
europa&#x0364;i&#x017F;chen Compagnie; und &#x017F;chaffet man durch &#x017F;elbige, vermit-<lb/>
tel&#x017F;t der Kameele, Pferde und Maulthiere, die in einer Reihe,<lb/>
eines nach dem andern, weggehen, Waaren in einer großen<lb/>
Strecke Landes von einem Orte zum andern. Hingegen eine<lb/><hi rendition="#fr">Caravane</hi> i&#x017F;t nur eine Ver&#x017F;ammlung oder Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft ab&#x017F;onder-<lb/>
licher Kaufleute, deren jeder eine gewi&#x017F;&#x017F;e Anzahl La&#x017F;tthiere fu&#x0364;r<lb/>
&#x017F;eine Rechnung bey &#x017F;ich hat, und die unter dem Befehle eines<lb/>
Oberhaupts mit einander fortziehen. Der Unter&#x017F;chied beruhet<lb/>
al&#x017F;o darinnen, daß der Name <hi rendition="#fr">Caffila</hi> nur derjenigen Ge&#x017F;ell-<lb/>
&#x017F;chaft beygelegt werden kann, die einem einzigen Herrn zuge-<lb/>
ho&#x0364;ret. Die Engla&#x0364;nder und Holla&#x0364;nder haben zu Gammeron, &#x017F;on&#x017F;t<lb/>
Bender-Aba&#x017F;&#x017F;i genannt, jede ihre gro&#x0364;ßere oder kleinere Caffilas,<lb/>
&#x017F;iehe in un&#x017F;erer <hi rendition="#fr">Akad. der Kaufl.</hi> das Wort <hi rendition="#fr">Caffila.</hi></p>
                  </div><lb/>
                  <div n="4">
                    <head>§. 492.</head><lb/>
                    <note place="left">3) Ganze Jn-<lb/>
nungen und<lb/>
Collegia:</note>
                    <p>Die <hi rendition="#fr">dritte Cla&#x017F;&#x017F;e der zur Handlung erforderlichen Per-<lb/>
&#x017F;onen</hi> (§. 483.) be&#x017F;teht aus &#x017F;olchen Per&#x017F;onen, die zu&#x017F;ammen ge-<lb/>
nommen eine <hi rendition="#fr">ganze Jnnung,</hi> oder ein <hi rendition="#fr">ganzes Collegium,</hi> aus-<lb/><note place="left"><hi rendition="#aq">a</hi>) Kauf-<lb/>
mansinnun-<lb/>
gen oder<lb/>
Kaufman&#x0304;s-<lb/>
gilden:</note>machen. Anlangend (<hi rendition="#aq">a</hi>) die <hi rendition="#fr">Jnnungen:</hi> &#x017F;o i&#x017F;t mehr denn zu<lb/>
bekannt, daß in wohleingerichteten Handels&#x017F;ta&#x0364;dten die Kaufleu-<lb/>
te gemeiniglich in gewi&#x017F;&#x017F;e Ge&#x017F;ell&#x017F;chaften und Zu&#x0364;nfte vertheilet<lb/>
zu &#x017F;eyn pflegen, die, gleich andern Zu&#x0364;nften, das Recht der<lb/>
Zu&#x017F;ammenku&#x0364;nfte ihrer Handlung wegen, ingleichen Lade, Sie-<lb/>
gel und Con&#x017F;ulenten haben; jedoch von den Handwerkszu&#x0364;nf-<lb/>
ten unter&#x017F;chieden &#x017F;ind. Die&#x017F;e Ge&#x017F;ell&#x017F;chaften, in welche die ge-<lb/>
&#x017F;amte Kaufmann&#x017F;chaft, oder das ganze Corpus der Kaufleute<lb/>
eines Ortes, vertheilet i&#x017F;t, werden <hi rendition="#fr">Kaufmannsinnungen,</hi> und<lb/>
in den nieder&#x017F;a&#x0364;ch&#x017F;i&#x017F;chen Sta&#x0364;dten <hi rendition="#fr">Kaufmannsgilden</hi> genennet,<lb/>
gleichwie &#x017F;ie an andern Orten <hi rendition="#fr">Kaufmannsge&#x017F;ell&#x017F;chaften</hi> heißen.<lb/>
Es i&#x017F;t aber die Vertheilung der Kaufleute eines Ortes in Jn-<lb/>
nungen, oder Gilden, oder Ge&#x017F;ell&#x017F;chaften, nicht aller Orten einer-<lb/>
ley. Bey uns, und auch anderwa&#x0364;rts, macht man drey Cla&#x017F;-<lb/><note place="left">a) die Kauf-<lb/>
mann&#x017F;chaft,</note>&#x017F;en der Kaufleute, welche &#x017F;ind: a) das Corpus der <hi rendition="#fr">Großirer,</hi><lb/>
&#x017F;o die <hi rendition="#fr">Kaufmann&#x017F;chaft</hi> genennet wird, und aus den <hi rendition="#fr">Hand-<lb/>
lungsdeputirten,</hi> und den u&#x0364;brigen <hi rendition="#fr">Kauf- und Handels-<lb/>
herren</hi> be&#x017F;teht. Unter dem Namen der <hi rendition="#fr">Handlungsdeputirten,<lb/>
Handelsdeputirten, Commerciendeputirten, Deputirten in<lb/>
Handlungs- und Wech&#x017F;el&#x017F;achen,</hi> oder <hi rendition="#fr">Abgeordneten der Kauf-<lb/>
mann&#x017F;chaft</hi> (&#x017F;o alles ver&#x017F;chiedene Namen von einerley Bedeu-<lb/>
tung nach Ver&#x017F;chiedenheit der Orte &#x017F;ind), werden diejenigen<lb/>
Kauf- und Handelsherren angedeutet, die der ganzen Kauf-<lb/>
mann&#x017F;chaft eines Ortes vorge&#x017F;etzet &#x017F;ind. Dergleichen Leute<lb/>
mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en gemeiniglich reiche, kluge, ehrliche, vornehme, beru&#x0364;hm-<lb/>
te, erfahrne und beredte Ma&#x0364;nner &#x017F;eyn, und werden aus den<lb/>
an&#x017F;ehnlich&#x017F;ten unter den Kaufleuten eines Ortes erwa&#x0364;hlet.<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">Die&#x017F;en</fw><lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </body>
        </floatingText>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[244/0848] 2 Th. 2 Cap. Von denen zur Handlung und die zwiſchen Marocco, und dem Koͤnigreichen Tombut und Gago liegt, durchreiſen. Ob nun wol die Caffilas und Ca- ravanen einerley zu ſeyn ſcheinen, ſo iſt dennoch zwiſchen bey- den, zum wenigſten in Perſien, einiger Unterſchied. Die Caffila gehoͤret gemeiniglich einem Souverain, oder einer maͤchtigen europaͤiſchen Compagnie; und ſchaffet man durch ſelbige, vermit- telſt der Kameele, Pferde und Maulthiere, die in einer Reihe, eines nach dem andern, weggehen, Waaren in einer großen Strecke Landes von einem Orte zum andern. Hingegen eine Caravane iſt nur eine Verſammlung oder Geſellſchaft abſonder- licher Kaufleute, deren jeder eine gewiſſe Anzahl Laſtthiere fuͤr ſeine Rechnung bey ſich hat, und die unter dem Befehle eines Oberhaupts mit einander fortziehen. Der Unterſchied beruhet alſo darinnen, daß der Name Caffila nur derjenigen Geſell- ſchaft beygelegt werden kann, die einem einzigen Herrn zuge- hoͤret. Die Englaͤnder und Hollaͤnder haben zu Gammeron, ſonſt Bender-Abaſſi genannt, jede ihre groͤßere oder kleinere Caffilas, ſiehe in unſerer Akad. der Kaufl. das Wort Caffila. §. 492. Die dritte Claſſe der zur Handlung erforderlichen Per- ſonen (§. 483.) beſteht aus ſolchen Perſonen, die zuſammen ge- nommen eine ganze Jnnung, oder ein ganzes Collegium, aus- machen. Anlangend (a) die Jnnungen: ſo iſt mehr denn zu bekannt, daß in wohleingerichteten Handelsſtaͤdten die Kaufleu- te gemeiniglich in gewiſſe Geſellſchaften und Zuͤnfte vertheilet zu ſeyn pflegen, die, gleich andern Zuͤnften, das Recht der Zuſammenkuͤnfte ihrer Handlung wegen, ingleichen Lade, Sie- gel und Conſulenten haben; jedoch von den Handwerkszuͤnf- ten unterſchieden ſind. Dieſe Geſellſchaften, in welche die ge- ſamte Kaufmannſchaft, oder das ganze Corpus der Kaufleute eines Ortes, vertheilet iſt, werden Kaufmannsinnungen, und in den niederſaͤchſiſchen Staͤdten Kaufmannsgilden genennet, gleichwie ſie an andern Orten Kaufmannsgeſellſchaften heißen. Es iſt aber die Vertheilung der Kaufleute eines Ortes in Jn- nungen, oder Gilden, oder Geſellſchaften, nicht aller Orten einer- ley. Bey uns, und auch anderwaͤrts, macht man drey Claſ- ſen der Kaufleute, welche ſind: a) das Corpus der Großirer, ſo die Kaufmannſchaft genennet wird, und aus den Hand- lungsdeputirten, und den uͤbrigen Kauf- und Handels- herren beſteht. Unter dem Namen der Handlungsdeputirten, Handelsdeputirten, Commerciendeputirten, Deputirten in Handlungs- und Wechſelſachen, oder Abgeordneten der Kauf- mannſchaft (ſo alles verſchiedene Namen von einerley Bedeu- tung nach Verſchiedenheit der Orte ſind), werden diejenigen Kauf- und Handelsherren angedeutet, die der ganzen Kauf- mannſchaft eines Ortes vorgeſetzet ſind. Dergleichen Leute muͤſſen gemeiniglich reiche, kluge, ehrliche, vornehme, beruͤhm- te, erfahrne und beredte Maͤnner ſeyn, und werden aus den anſehnlichſten unter den Kaufleuten eines Ortes erwaͤhlet. Dieſen a) Kauf- mansinnun- gen oder Kaufman̄s- gilden: a) die Kauf- mannſchaft,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/848
Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/848>, abgerufen am 23.12.2024.