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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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erforderlichen Personen.
was verdolmetschen sollen, sehr wohl, nicht nur theoretisch,
und aus Büchern, sondern auch practisch erfahren sind. Sol-
che Personen gebrauchen unter andern die in den levantischen
Handelsplätzen residirenden Consuls, sowol zu ihrem eigenen,
als der dahin handelnden Kaufleute von ihrer Nation Dien-
sten. Sie werden auch in allen großen Handelsstädten ge-
brauchet, die in Proceß- und Parteysachen vorkommenden, in
fremden und ausländischen Sprachen verfaßten Documente und
Briefschaften zu übersetzen, wovon wir in unserer Akademie
der Kaufleute,
unter Dolmetscher, mehrere Nachricht gegeben
haben: d) die Güterbestäter, so in wohl eingerichteten Kauf-Güterbestä-
ter,

und Handelsstädten gewisse in Eid und Pflicht genommene, und
dazu autorisirte Personen sind, daß sowol Kauf- als Fuhrleute
durch sie, in Ansehung der ankommenden und fortzusendenden
Güter ordentlich mögen bedienet werden. Dieser ihre Verrich-
tungen in Ansehung sowol der ankommenden Waaren, als der
zu versendenden Güter, haben wir in unserer Akad. der Kaufl.
unter Güterbestäter beschrieben. Jn solchen Handelsstädten,
wo große Zu- und Abfuhre zu Lande ist, findet sich mehr als
ein Güterbestäter; jedoch also, daß jeder sein gewisses Land
allein zu verwalten hat, und in demselbigen ihm kein Eintrag
von andern geschehen mag. Hingegen in einigen andern Han-
delsstädten ist solches eben kein ordentliches Amt; sondern es
verwalten solches gemeiniglich die Wirthe, bey welchen die
Fuhrleute einkehren: e) die Ballenbinder, Packers, Abläder,Ballenbin-
der, Ab- und
Aufläder,

Aufläder, Stauer, Träger, Karchen- und Karnführer, Lü-
tzenbrüder,
(von denen am Halse hangenden Lützen oder Trag-
riemen also genannt,) Waag- Packhaus- Kram-Knechte, wel-
che Namen überhaupt diejenigen Arbeitsleute führen, die der
Kaufmannschaft mit Auf- und Abladung, wie auch mit Ein-
und Auspackung, desgleichen mit Forttragung und Wegschaf-
fung ihrer Waaren und Güter von einem Orte zum andern be-
dient sind. Dieselben insgesamt sind eigentlich nichts anders,
als Gehülfen der Kaufmannschaft, in so weit dieselbe mit Waa-
ren umgeht. Sie werden in ordentliche und außerordentliche
eingetheilet; jene aber zum Theil wieder nach den Waaren,
Schiffen und Handlungen, bey welchen sie umgehen, und wo-
zu sie sonderlich ihrer darinn habenden Erfahrenheit halber ge-
brauchet werden. Die ordentlichen und von der Obrigkeit ge-
setzten öffentlichen Ballenbinder in großen Städten sind ver-
pflichtet, und halten auch Rechnung über das von ihnen ein-
gepackte Gut, wenn und an welchem Orte sie für diesen oder
jenen Kaufmann, diese oder jene Waare gepacket, wie viel
Matten, Packleinwand, Stricke, Bindfaden, Stroh und der-
gleichen sie dazu genommen; was ihr verdienter Lohn daran
sey etc. Alles dieses wird, wo eine ordentliche Packergesell-
schaft
ist, und große Handlung bey reichen Kaufleuten vorfällt,
ordentlich monatlich oder Quartalsweise von ihnen in Rechnung
gebracht und übergeben. Wo sie aber nur zufälliger Weise hin-
geholet werden, oder sich außerordentlich einige Privatleute

darauf
K. S. (O)

erforderlichen Perſonen.
was verdolmetſchen ſollen, ſehr wohl, nicht nur theoretiſch,
und aus Buͤchern, ſondern auch practiſch erfahren ſind. Sol-
che Perſonen gebrauchen unter andern die in den levantiſchen
Handelsplaͤtzen reſidirenden Conſuls, ſowol zu ihrem eigenen,
als der dahin handelnden Kaufleute von ihrer Nation Dien-
ſten. Sie werden auch in allen großen Handelsſtaͤdten ge-
brauchet, die in Proceß- und Parteyſachen vorkommenden, in
fremden und auslaͤndiſchen Sprachen verfaßten Documente und
Briefſchaften zu uͤberſetzen, wovon wir in unſerer Akademie
der Kaufleute,
unter Dolmetſcher, mehrere Nachricht gegeben
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ter,

und Handelsſtaͤdten gewiſſe in Eid und Pflicht genommene, und
dazu autoriſirte Perſonen ſind, daß ſowol Kauf- als Fuhrleute
durch ſie, in Anſehung der ankommenden und fortzuſendenden
Guͤter ordentlich moͤgen bedienet werden. Dieſer ihre Verrich-
tungen in Anſehung ſowol der ankommenden Waaren, als der
zu verſendenden Guͤter, haben wir in unſerer Akad. der Kaufl.
unter Guͤterbeſtaͤter beſchrieben. Jn ſolchen Handelsſtaͤdten,
wo große Zu- und Abfuhre zu Lande iſt, findet ſich mehr als
ein Guͤterbeſtaͤter; jedoch alſo, daß jeder ſein gewiſſes Land
allein zu verwalten hat, und in demſelbigen ihm kein Eintrag
von andern geſchehen mag. Hingegen in einigen andern Han-
delsſtaͤdten iſt ſolches eben kein ordentliches Amt; ſondern es
verwalten ſolches gemeiniglich die Wirthe, bey welchen die
Fuhrleute einkehren: e) die Ballenbinder, Packers, Ablaͤder,Ballenbin-
der, Ab- und
Auflaͤder,

Auflaͤder, Stauer, Traͤger, Karchen- und Karnfuͤhrer, Luͤ-
tzenbruͤder,
(von denen am Halſe hangenden Luͤtzen oder Trag-
riemen alſo genannt,) Waag- Packhaus- Kram-Knechte, wel-
che Namen uͤberhaupt diejenigen Arbeitsleute fuͤhren, die der
Kaufmannſchaft mit Auf- und Abladung, wie auch mit Ein-
und Auspackung, desgleichen mit Forttragung und Wegſchaf-
fung ihrer Waaren und Guͤter von einem Orte zum andern be-
dient ſind. Dieſelben insgeſamt ſind eigentlich nichts anders,
als Gehuͤlfen der Kaufmannſchaft, in ſo weit dieſelbe mit Waa-
ren umgeht. Sie werden in ordentliche und außerordentliche
eingetheilet; jene aber zum Theil wieder nach den Waaren,
Schiffen und Handlungen, bey welchen ſie umgehen, und wo-
zu ſie ſonderlich ihrer darinn habenden Erfahrenheit halber ge-
brauchet werden. Die ordentlichen und von der Obrigkeit ge-
ſetzten oͤffentlichen Ballenbinder in großen Staͤdten ſind ver-
pflichtet, und halten auch Rechnung uͤber das von ihnen ein-
gepackte Gut, wenn und an welchem Orte ſie fuͤr dieſen oder
jenen Kaufmann, dieſe oder jene Waare gepacket, wie viel
Matten, Packleinwand, Stricke, Bindfaden, Stroh und der-
gleichen ſie dazu genommen; was ihr verdienter Lohn daran
ſey ꝛc. Alles dieſes wird, wo eine ordentliche Packergeſell-
ſchaft
iſt, und große Handlung bey reichen Kaufleuten vorfaͤllt,
ordentlich monatlich oder Quartalsweiſe von ihnen in Rechnung
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geholet werden, oder ſich außerordentlich einige Privatleute

darauf
K. S. (O)
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[241/0845] erforderlichen Perſonen. was verdolmetſchen ſollen, ſehr wohl, nicht nur theoretiſch, und aus Buͤchern, ſondern auch practiſch erfahren ſind. Sol- che Perſonen gebrauchen unter andern die in den levantiſchen Handelsplaͤtzen reſidirenden Conſuls, ſowol zu ihrem eigenen, als der dahin handelnden Kaufleute von ihrer Nation Dien- ſten. Sie werden auch in allen großen Handelsſtaͤdten ge- brauchet, die in Proceß- und Parteyſachen vorkommenden, in fremden und auslaͤndiſchen Sprachen verfaßten Documente und Briefſchaften zu uͤberſetzen, wovon wir in unſerer Akademie der Kaufleute, unter Dolmetſcher, mehrere Nachricht gegeben haben: d) die Guͤterbeſtaͤter, ſo in wohl eingerichteten Kauf- und Handelsſtaͤdten gewiſſe in Eid und Pflicht genommene, und dazu autoriſirte Perſonen ſind, daß ſowol Kauf- als Fuhrleute durch ſie, in Anſehung der ankommenden und fortzuſendenden Guͤter ordentlich moͤgen bedienet werden. Dieſer ihre Verrich- tungen in Anſehung ſowol der ankommenden Waaren, als der zu verſendenden Guͤter, haben wir in unſerer Akad. der Kaufl. unter Guͤterbeſtaͤter beſchrieben. Jn ſolchen Handelsſtaͤdten, wo große Zu- und Abfuhre zu Lande iſt, findet ſich mehr als ein Guͤterbeſtaͤter; jedoch alſo, daß jeder ſein gewiſſes Land allein zu verwalten hat, und in demſelbigen ihm kein Eintrag von andern geſchehen mag. Hingegen in einigen andern Han- delsſtaͤdten iſt ſolches eben kein ordentliches Amt; ſondern es verwalten ſolches gemeiniglich die Wirthe, bey welchen die Fuhrleute einkehren: e) die Ballenbinder, Packers, Ablaͤder, Auflaͤder, Stauer, Traͤger, Karchen- und Karnfuͤhrer, Luͤ- tzenbruͤder, (von denen am Halſe hangenden Luͤtzen oder Trag- riemen alſo genannt,) Waag- Packhaus- Kram-Knechte, wel- che Namen uͤberhaupt diejenigen Arbeitsleute fuͤhren, die der Kaufmannſchaft mit Auf- und Abladung, wie auch mit Ein- und Auspackung, desgleichen mit Forttragung und Wegſchaf- fung ihrer Waaren und Guͤter von einem Orte zum andern be- dient ſind. Dieſelben insgeſamt ſind eigentlich nichts anders, als Gehuͤlfen der Kaufmannſchaft, in ſo weit dieſelbe mit Waa- ren umgeht. Sie werden in ordentliche und außerordentliche eingetheilet; jene aber zum Theil wieder nach den Waaren, Schiffen und Handlungen, bey welchen ſie umgehen, und wo- zu ſie ſonderlich ihrer darinn habenden Erfahrenheit halber ge- brauchet werden. Die ordentlichen und von der Obrigkeit ge- ſetzten oͤffentlichen Ballenbinder in großen Staͤdten ſind ver- pflichtet, und halten auch Rechnung uͤber das von ihnen ein- gepackte Gut, wenn und an welchem Orte ſie fuͤr dieſen oder jenen Kaufmann, dieſe oder jene Waare gepacket, wie viel Matten, Packleinwand, Stricke, Bindfaden, Stroh und der- gleichen ſie dazu genommen; was ihr verdienter Lohn daran ſey ꝛc. Alles dieſes wird, wo eine ordentliche Packergeſell- ſchaft iſt, und große Handlung bey reichen Kaufleuten vorfaͤllt, ordentlich monatlich oder Quartalsweiſe von ihnen in Rechnung gebracht und uͤbergeben. Wo ſie aber nur zufaͤlliger Weiſe hin- geholet werden, oder ſich außerordentlich einige Privatleute darauf Guͤterbeſtaͤ- ter, Ballenbin- der, Ab- und Auflaͤder, K. S. (O)

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/845>, abgerufen am 23.12.2024.