Es heißt aber Spediren so viel, als die von fremdenSpediren. Kaufleuten an uns addreßirten, aber nicht für uns bestimmten Güter, entweder zu Wasser, oder zu Lande (§. 223.) weiter an den Ort ihrer Bestimmung fortsenden.
§. 467.
Daher wird derjenige, welcher die von fremden KaufleutenSpediteur. an ihn addreßirten Güter weiter nach dem Orte ihrer Bestim- mung versendet; nach der Sprache der Kaufleute ein Spedi- teur, sonst aber auch auf deutsch ein Güterversender genennet.
§. 468.
Und die Güter, so dem Spediteur mit der Ordre zuge-Speditions- güter. sendet werden, solche weiter zu spediren; bekommen davon den Namen der Speditionsgüter, oder Transitogüter.
§. 469.
Solche werden ordentlich mit Speditionsbriefen beglei-Speditions- briefe. tet. Es enthalten aber dergleichen Briefe, 1) Maaß, Gewicht und Zahl, der zu Lande oder Wasser versendeten Güter; 2) wie sie gemerket, einballiret, und conditioniret; 3) die Namen der Fuhrleute, oder Schiffer und Schiffe, die selbige führen; 4) was dabey Fracht bedungen, und wie viel darauf bezahlet; 5) was dabey abgeredet worden, als daß die Güter bey Ver- lust der Fracht wohl conditionirt, und zu einer bestimmten Zeit geliefert werden sollen, wie denn gemeiniglich in den Spe- ditionsbriefen die Bedingung angetroffen wird: "Nachdem der "Fuhrmann, (Schiffer) solche (Waare) wohl conditionirt, und "in bestimmter Zeit geliefert hat, geliebe der Herr ihm die Fracht "zu zahlen"; 6) ob die Güter von andern Leuten und Orten uns zugesandt, und durch unsere Hand gegangen, oder von uns erstlich versandt worden; 7) wie sie weiter an andere, und mit weß und auf wessen Ordre, addreßiret und spediret worden.
§. 470.
Es wird die Speditionshandlung nur in den Niederlags-Wo die Spe- ditions- handlung getrieben wird? oder denjenigen Städten getrieben, welche an großen schiffrei- chen Flüssen und Seen, desgleichen an großen Land- und Heer- straßen liegen. Denn weil viele Güter solche paßiren müssen: so werden sie von dem ersten Versendungsorte aus, nur bis dahin aufgedungen; hernachmals aber an gewisse Spediteurs (§. 467.) in solchen Städten addreßiret, welche dieselben in Em- pfang nehmen, und solche, ihrer Ordre gemäß, an den Ort ihrer Bestimmung weiter abfertigen müssen.
§. 471.
Es ist demnach die Speditionshandlung eine Gattung derJst eine Art der Commis- sionshand- lung. Commißionshandlung (§. 465 und 431.); daher gilt von jener, was wir von dieser überhaupt bereits zu Anfange dieses Capi- tels gesaget haben.
§. 472.
Nur allein die besondern Maaßregeln und Pflichten, wel-Maaßregeln und Pflich- ten der Spe- diteurs: 1) nahe an che die Spediteurs zu beobachten haben, müssen wir hier an- merken; und solche sind folgende: 1) Sie sollen in den Nieder-
lags-
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Compagnie-und Speditions-Handel.
§. 466.
Es heißt aber Spediren ſo viel, als die von fremdenSpediren. Kaufleuten an uns addreßirten, aber nicht fuͤr uns beſtimmten Guͤter, entweder zu Waſſer, oder zu Lande (§. 223.) weiter an den Ort ihrer Beſtimmung fortſenden.
§. 467.
Daher wird derjenige, welcher die von fremden KaufleutenSpediteur. an ihn addreßirten Guͤter weiter nach dem Orte ihrer Beſtim- mung verſendet; nach der Sprache der Kaufleute ein Spedi- teur, ſonſt aber auch auf deutſch ein Guͤterverſender genennet.
§. 468.
Und die Guͤter, ſo dem Spediteur mit der Ordre zuge-Speditions- guͤter. ſendet werden, ſolche weiter zu ſpediren; bekommen davon den Namen der Speditionsguͤter, oder Tranſitoguͤter.
§. 469.
Solche werden ordentlich mit Speditionsbriefen beglei-Speditions- briefe. tet. Es enthalten aber dergleichen Briefe, 1) Maaß, Gewicht und Zahl, der zu Lande oder Waſſer verſendeten Guͤter; 2) wie ſie gemerket, einballiret, und conditioniret; 3) die Namen der Fuhrleute, oder Schiffer und Schiffe, die ſelbige fuͤhren; 4) was dabey Fracht bedungen, und wie viel darauf bezahlet; 5) was dabey abgeredet worden, als daß die Guͤter bey Ver- luſt der Fracht wohl conditionirt, und zu einer beſtimmten Zeit geliefert werden ſollen, wie denn gemeiniglich in den Spe- ditionsbriefen die Bedingung angetroffen wird: „Nachdem der „Fuhrmann, (Schiffer) ſolche (Waare) wohl conditionirt, und „in beſtimmter Zeit geliefert hat, geliebe der Herr ihm die Fracht „zu zahlen‟; 6) ob die Guͤter von andern Leuten und Orten uns zugeſandt, und durch unſere Hand gegangen, oder von uns erſtlich verſandt worden; 7) wie ſie weiter an andere, und mit weß und auf weſſen Ordre, addreßiret und ſpediret worden.
§. 470.
Es wird die Speditionshandlung nur in den Niederlags-Wo die Spe- ditions- handlung getrieben wird? oder denjenigen Staͤdten getrieben, welche an großen ſchiffrei- chen Fluͤſſen und Seen, desgleichen an großen Land- und Heer- ſtraßen liegen. Denn weil viele Guͤter ſolche paßiren muͤſſen: ſo werden ſie von dem erſten Verſendungsorte aus, nur bis dahin aufgedungen; hernachmals aber an gewiſſe Spediteurs (§. 467.) in ſolchen Staͤdten addreßiret, welche dieſelben in Em- pfang nehmen, und ſolche, ihrer Ordre gemaͤß, an den Ort ihrer Beſtimmung weiter abfertigen muͤſſen.
§. 471.
Es iſt demnach die Speditionshandlung eine Gattung derJſt eine Art der Com̄iſ- ſionshand- lung. Commißionshandlung (§. 465 und 431.); daher gilt von jener, was wir von dieſer uͤberhaupt bereits zu Anfange dieſes Capi- tels geſaget haben.
§. 472.
Nur allein die beſondern Maaßregeln und Pflichten, wel-Maaßregeln und Pflich- ten der Spe- diteurs: 1) nahe an che die Spediteurs zu beobachten haben, muͤſſen wir hier an- merken; und ſolche ſind folgende: 1) Sie ſollen in den Nieder-
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Compagnie-und Speditions-Handel.
§. 466.
Es heißt aber Spediren ſo viel, als die von fremden
Kaufleuten an uns addreßirten, aber nicht fuͤr uns beſtimmten
Guͤter, entweder zu Waſſer, oder zu Lande (§. 223.) weiter an
den Ort ihrer Beſtimmung fortſenden.
Spediren.
§. 467.
Daher wird derjenige, welcher die von fremden Kaufleuten
an ihn addreßirten Guͤter weiter nach dem Orte ihrer Beſtim-
mung verſendet; nach der Sprache der Kaufleute ein Spedi-
teur, ſonſt aber auch auf deutſch ein Guͤterverſender genennet.
Spediteur.
§. 468.
Und die Guͤter, ſo dem Spediteur mit der Ordre zuge-
ſendet werden, ſolche weiter zu ſpediren; bekommen davon den
Namen der Speditionsguͤter, oder Tranſitoguͤter.
Speditions-
guͤter.
§. 469.
Solche werden ordentlich mit Speditionsbriefen beglei-
tet. Es enthalten aber dergleichen Briefe, 1) Maaß, Gewicht
und Zahl, der zu Lande oder Waſſer verſendeten Guͤter; 2) wie
ſie gemerket, einballiret, und conditioniret; 3) die Namen der
Fuhrleute, oder Schiffer und Schiffe, die ſelbige fuͤhren; 4)
was dabey Fracht bedungen, und wie viel darauf bezahlet;
5) was dabey abgeredet worden, als daß die Guͤter bey Ver-
luſt der Fracht wohl conditionirt, und zu einer beſtimmten
Zeit geliefert werden ſollen, wie denn gemeiniglich in den Spe-
ditionsbriefen die Bedingung angetroffen wird: „Nachdem der
„Fuhrmann, (Schiffer) ſolche (Waare) wohl conditionirt, und
„in beſtimmter Zeit geliefert hat, geliebe der Herr ihm die Fracht
„zu zahlen‟; 6) ob die Guͤter von andern Leuten und Orten
uns zugeſandt, und durch unſere Hand gegangen, oder von
uns erſtlich verſandt worden; 7) wie ſie weiter an andere, und
mit weß und auf weſſen Ordre, addreßiret und ſpediret worden.
Speditions-
briefe.
§. 470.
Es wird die Speditionshandlung nur in den Niederlags-
oder denjenigen Staͤdten getrieben, welche an großen ſchiffrei-
chen Fluͤſſen und Seen, desgleichen an großen Land- und Heer-
ſtraßen liegen. Denn weil viele Guͤter ſolche paßiren muͤſſen:
ſo werden ſie von dem erſten Verſendungsorte aus, nur bis
dahin aufgedungen; hernachmals aber an gewiſſe Spediteurs
(§. 467.) in ſolchen Staͤdten addreßiret, welche dieſelben in Em-
pfang nehmen, und ſolche, ihrer Ordre gemaͤß, an den Ort
ihrer Beſtimmung weiter abfertigen muͤſſen.
Wo die Spe-
ditions-
handlung
getrieben
wird?
§. 471.
Es iſt demnach die Speditionshandlung eine Gattung der
Commißionshandlung (§. 465 und 431.); daher gilt von jener,
was wir von dieſer uͤberhaupt bereits zu Anfange dieſes Capi-
tels geſaget haben.
Jſt eine Art
der Com̄iſ-
ſionshand-
lung.
§. 472.
Nur allein die beſondern Maaßregeln und Pflichten, wel-
che die Spediteurs zu beobachten haben, muͤſſen wir hier an-
merken; und ſolche ſind folgende: 1) Sie ſollen in den Nieder-
lags-
Maaßregeln
und Pflich-
ten der Spe-
diteurs:
1) nahe an
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/837>, abgerufen am 22.11.2024.
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