so man daraus wieder einhebt. Der Schluß solcher Rechnung wird alsdann den Avanzo oder Danno richtig darstellen.
§. 462.
Nutzen der Compagnie- handlung.
Es sind die Compagniehandlungen, wenn die Compagni- ons gleichgesinnet, und sich friedlich als Brüder vertragen; sehr nützlich und bequem, sonderlich bey Kaufleuten, die viel mit der Waaren Ein- und Verkaufe für eigene und Commißi- onsrechnung, mit Reisen auf Messen, und öffentlichem Aus- schnitte umgehen, indem der eine zu Hause die Scripturen und das Comtoir; der andere aber die Börse und Handwerksleute, das Packhaus und Magazin, die Messen und Jahrmärkte wahr- nehmen kann.
§. 463.
Wiederauf- hebung der Compagnie- handlung.
Die Wiederaufhebung der Compagniehandlung, und die Separirung der zeither in Gesellschaft gestandenen Kauf- und Handelsleute, beruhet zwar lediglich in dieser ihrer freyen Will- kühr, wie lange sie selbige in gemeinschaftlichem Namen fortse- tzen, oder sich wieder von einander absondern wollen; gemei- niglich aber geschieht sie 1) bey und mit dem Tode eines von den Gesellschaftern, wofern nicht etwann die denselben überle- benden belieben, selbige nach wie vor, auch mit des Verstor- benen Erben fortzusetzen; 2) wegen einer unter den Gesellschaf- tern entstandenen Mishälligkeit; oder aber 3) weil die Compa- gniejahre zu Ende gelaufen sind; oder 4) weil die Gesellschaf- ter ihre Handlung, erworbenen Reichthums halber, ganz und gar aufheben; oder 5) jeder seinen Theil derselben hinführo unter seiner eigenen Verwaltung, Risico, und Gefahr zu füh- ren auf sich nimmt.
§. 464.
Separati- onsbeschrei- bung.
Jnsgemein wird bey einer solchen Absonderung der Gesell- schafter ein Vertrag, oder Separationsbeschreibung auf ge- richtet, worinnen ein jeder von denen sich trennenden Gesellschaf- tern unterschiedliche Vorsichten, einer gegen den andern, sich zu bedingen pfleget, welche wegen künftiger Folge aus höchst- dringender Nothwendigkeit sehr klüglich müssen abgefasset wer- den. Man muß sich aber in Verfertigung solcher Separati- onsbeschreibungen meistentheils nach denen in dem Compagnie- contracte beschriebenen Puncten, und was etwann bey der Tren- nung neues zu bedingen vorgekommen, richten. An theils Or- ten Deutschlandes werden sie vor Notarien und Zeugen, auch wol vor darzu erbethenen unparteyischen Kaufleuten, verfasset und zu Papiere gebracht. An vielen andern Orten werden sie vor öffentlichem Gerichte einregistriret.
§. 465.
III. Spedi- tionshand- lung.
III. Die Speditionshandlung (§. 15.) ist diejenige Hand- lungsart, da ein Factor, oder Commißionär an dem Orte sei- nes Aufenthaltes ausländischen Kaufleuten in Spedirung ihrer Güter gegen eine gewisse Provision bedienet ist.
§. 466.
1 Th. 19 Cap. Vom Commißions-
ſo man daraus wieder einhebt. Der Schluß ſolcher Rechnung wird alsdann den Avanzo oder Danno richtig darſtellen.
§. 462.
Nutzen der Compagnie- handlung.
Es ſind die Compagniehandlungen, wenn die Compagni- ons gleichgeſinnet, und ſich friedlich als Bruͤder vertragen; ſehr nuͤtzlich und bequem, ſonderlich bey Kaufleuten, die viel mit der Waaren Ein- und Verkaufe fuͤr eigene und Commißi- onsrechnung, mit Reiſen auf Meſſen, und oͤffentlichem Aus- ſchnitte umgehen, indem der eine zu Hauſe die Scripturen und das Comtoir; der andere aber die Boͤrſe und Handwerksleute, das Packhaus und Magazin, die Meſſen und Jahrmaͤrkte wahr- nehmen kann.
§. 463.
Wiederauf- hebung der Compagnie- handlung.
Die Wiederaufhebung der Compagniehandlung, und die Separirung der zeither in Geſellſchaft geſtandenen Kauf- und Handelsleute, beruhet zwar lediglich in dieſer ihrer freyen Will- kuͤhr, wie lange ſie ſelbige in gemeinſchaftlichem Namen fortſe- tzen, oder ſich wieder von einander abſondern wollen; gemei- niglich aber geſchieht ſie 1) bey und mit dem Tode eines von den Geſellſchaftern, wofern nicht etwann die denſelben uͤberle- benden belieben, ſelbige nach wie vor, auch mit des Verſtor- benen Erben fortzuſetzen; 2) wegen einer unter den Geſellſchaf- tern entſtandenen Mishaͤlligkeit; oder aber 3) weil die Compa- gniejahre zu Ende gelaufen ſind; oder 4) weil die Geſellſchaf- ter ihre Handlung, erworbenen Reichthums halber, ganz und gar aufheben; oder 5) jeder ſeinen Theil derſelben hinfuͤhro unter ſeiner eigenen Verwaltung, Riſico, und Gefahr zu fuͤh- ren auf ſich nimmt.
§. 464.
Separati- onsbeſchrei- bung.
Jnsgemein wird bey einer ſolchen Abſonderung der Geſell- ſchafter ein Vertrag, oder Separationsbeſchreibung auf ge- richtet, worinnen ein jeder von denen ſich trennenden Geſellſchaf- tern unterſchiedliche Vorſichten, einer gegen den andern, ſich zu bedingen pfleget, welche wegen kuͤnftiger Folge aus hoͤchſt- dringender Nothwendigkeit ſehr kluͤglich muͤſſen abgefaſſet wer- den. Man muß ſich aber in Verfertigung ſolcher Separati- onsbeſchreibungen meiſtentheils nach denen in dem Compagnie- contracte beſchriebenen Puncten, und was etwann bey der Tren- nung neues zu bedingen vorgekommen, richten. An theils Or- ten Deutſchlandes werden ſie vor Notarien und Zeugen, auch wol vor darzu erbethenen unparteyiſchen Kaufleuten, verfaſſet und zu Papiere gebracht. An vielen andern Orten werden ſie vor oͤffentlichem Gerichte einregiſtriret.
§. 465.
III. Spedi- tionshand- lung.
III. Die Speditionshandlung (§. 15.) iſt diejenige Hand- lungsart, da ein Factor, oder Commißionaͤr an dem Orte ſei- nes Aufenthaltes auslaͤndiſchen Kaufleuten in Spedirung ihrer Guͤter gegen eine gewiſſe Proviſion bedienet iſt.
§. 466.
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0836"n="232"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">1 Th. 19 Cap. Vom Commißions-</hi></fw><lb/>ſo man daraus wieder einhebt. Der Schluß ſolcher Rechnung<lb/>
wird alsdann den Avanzo oder Danno richtig darſtellen.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 462.</head><lb/><noteplace="left">Nutzen der<lb/>
Compagnie-<lb/>
handlung.</note><p>Es ſind die Compagniehandlungen, wenn die Compagni-<lb/>
ons gleichgeſinnet, und ſich friedlich als Bruͤder vertragen;<lb/>ſehr <hirendition="#fr">nuͤtzlich</hi> und bequem, ſonderlich bey Kaufleuten, die viel<lb/>
mit der Waaren Ein- und Verkaufe fuͤr eigene und Commißi-<lb/>
onsrechnung, mit Reiſen auf Meſſen, und oͤffentlichem Aus-<lb/>ſchnitte umgehen, indem der eine zu Hauſe die Scripturen und<lb/>
das Comtoir; der andere aber die Boͤrſe und Handwerksleute,<lb/>
das Packhaus und Magazin, die Meſſen und Jahrmaͤrkte wahr-<lb/>
nehmen kann.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 463.</head><lb/><noteplace="left">Wiederauf-<lb/>
hebung der<lb/>
Compagnie-<lb/>
handlung.</note><p>Die <hirendition="#fr">Wiederaufhebung</hi> der Compagniehandlung, und die<lb/><hirendition="#fr">Separirung</hi> der zeither in Geſellſchaft geſtandenen Kauf- und<lb/>
Handelsleute, beruhet zwar lediglich in dieſer ihrer freyen Will-<lb/>
kuͤhr, wie lange ſie ſelbige in gemeinſchaftlichem Namen fortſe-<lb/>
tzen, oder ſich wieder von einander abſondern wollen; gemei-<lb/>
niglich aber geſchieht ſie 1) bey und mit dem <hirendition="#fr">Tode eines von<lb/>
den Geſellſchaftern,</hi> wofern nicht etwann die denſelben uͤberle-<lb/>
benden belieben, ſelbige nach wie vor, auch mit des Verſtor-<lb/>
benen Erben fortzuſetzen; 2) wegen einer unter den Geſellſchaf-<lb/>
tern entſtandenen <hirendition="#fr">Mishaͤlligkeit;</hi> oder aber 3) weil die <hirendition="#fr">Compa-<lb/>
gniejahre</hi> zu Ende gelaufen ſind; oder 4) weil die Geſellſchaf-<lb/>
ter ihre <hirendition="#fr">Handlung,</hi> erworbenen Reichthums halber, <hirendition="#fr">ganz und<lb/>
gar aufheben;</hi> oder 5) <hirendition="#fr">jeder ſeinen Theil</hi> derſelben hinfuͤhro<lb/>
unter ſeiner eigenen Verwaltung, Riſico, und Gefahr <hirendition="#fr">zu fuͤh-<lb/>
ren auf ſich nimmt.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 464.</head><lb/><noteplace="left">Separati-<lb/>
onsbeſchrei-<lb/>
bung.</note><p>Jnsgemein wird bey einer ſolchen Abſonderung der Geſell-<lb/>ſchafter ein Vertrag, oder <hirendition="#fr">Separationsbeſchreibung</hi> auf ge-<lb/>
richtet, worinnen ein jeder von denen ſich trennenden Geſellſchaf-<lb/>
tern unterſchiedliche <hirendition="#fr">Vorſichten,</hi> einer gegen den andern, ſich<lb/>
zu bedingen pfleget, welche wegen kuͤnftiger Folge aus hoͤchſt-<lb/>
dringender Nothwendigkeit ſehr kluͤglich muͤſſen abgefaſſet wer-<lb/>
den. Man muß ſich aber in Verfertigung ſolcher Separati-<lb/>
onsbeſchreibungen meiſtentheils nach denen in dem Compagnie-<lb/>
contracte beſchriebenen Puncten, und was etwann bey der Tren-<lb/>
nung neues zu bedingen vorgekommen, richten. An theils Or-<lb/>
ten Deutſchlandes werden ſie vor Notarien und Zeugen, auch<lb/>
wol vor darzu erbethenen unparteyiſchen Kaufleuten, verfaſſet<lb/>
und zu Papiere gebracht. An vielen andern Orten werden ſie<lb/>
vor oͤffentlichem Gerichte einregiſtriret.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 465.</head><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">III.</hi> Spedi-<lb/>
tionshand-<lb/>
lung.</note><p><hirendition="#aq">III.</hi> Die <hirendition="#fr">Speditionshandlung</hi> (§. 15.) iſt diejenige Hand-<lb/>
lungsart, da ein Factor, oder Commißionaͤr an dem Orte ſei-<lb/>
nes Aufenthaltes auslaͤndiſchen Kaufleuten in Spedirung ihrer<lb/>
Guͤter gegen eine gewiſſe Proviſion bedienet iſt.</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 466.</fw><lb/></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[232/0836]
1 Th. 19 Cap. Vom Commißions-
ſo man daraus wieder einhebt. Der Schluß ſolcher Rechnung
wird alsdann den Avanzo oder Danno richtig darſtellen.
§. 462.
Es ſind die Compagniehandlungen, wenn die Compagni-
ons gleichgeſinnet, und ſich friedlich als Bruͤder vertragen;
ſehr nuͤtzlich und bequem, ſonderlich bey Kaufleuten, die viel
mit der Waaren Ein- und Verkaufe fuͤr eigene und Commißi-
onsrechnung, mit Reiſen auf Meſſen, und oͤffentlichem Aus-
ſchnitte umgehen, indem der eine zu Hauſe die Scripturen und
das Comtoir; der andere aber die Boͤrſe und Handwerksleute,
das Packhaus und Magazin, die Meſſen und Jahrmaͤrkte wahr-
nehmen kann.
§. 463.
Die Wiederaufhebung der Compagniehandlung, und die
Separirung der zeither in Geſellſchaft geſtandenen Kauf- und
Handelsleute, beruhet zwar lediglich in dieſer ihrer freyen Will-
kuͤhr, wie lange ſie ſelbige in gemeinſchaftlichem Namen fortſe-
tzen, oder ſich wieder von einander abſondern wollen; gemei-
niglich aber geſchieht ſie 1) bey und mit dem Tode eines von
den Geſellſchaftern, wofern nicht etwann die denſelben uͤberle-
benden belieben, ſelbige nach wie vor, auch mit des Verſtor-
benen Erben fortzuſetzen; 2) wegen einer unter den Geſellſchaf-
tern entſtandenen Mishaͤlligkeit; oder aber 3) weil die Compa-
gniejahre zu Ende gelaufen ſind; oder 4) weil die Geſellſchaf-
ter ihre Handlung, erworbenen Reichthums halber, ganz und
gar aufheben; oder 5) jeder ſeinen Theil derſelben hinfuͤhro
unter ſeiner eigenen Verwaltung, Riſico, und Gefahr zu fuͤh-
ren auf ſich nimmt.
§. 464.
Jnsgemein wird bey einer ſolchen Abſonderung der Geſell-
ſchafter ein Vertrag, oder Separationsbeſchreibung auf ge-
richtet, worinnen ein jeder von denen ſich trennenden Geſellſchaf-
tern unterſchiedliche Vorſichten, einer gegen den andern, ſich
zu bedingen pfleget, welche wegen kuͤnftiger Folge aus hoͤchſt-
dringender Nothwendigkeit ſehr kluͤglich muͤſſen abgefaſſet wer-
den. Man muß ſich aber in Verfertigung ſolcher Separati-
onsbeſchreibungen meiſtentheils nach denen in dem Compagnie-
contracte beſchriebenen Puncten, und was etwann bey der Tren-
nung neues zu bedingen vorgekommen, richten. An theils Or-
ten Deutſchlandes werden ſie vor Notarien und Zeugen, auch
wol vor darzu erbethenen unparteyiſchen Kaufleuten, verfaſſet
und zu Papiere gebracht. An vielen andern Orten werden ſie
vor oͤffentlichem Gerichte einregiſtriret.
§. 465.
III. Die Speditionshandlung (§. 15.) iſt diejenige Hand-
lungsart, da ein Factor, oder Commißionaͤr an dem Orte ſei-
nes Aufenthaltes auslaͤndiſchen Kaufleuten in Spedirung ihrer
Guͤter gegen eine gewiſſe Proviſion bedienet iſt.
§. 466.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/836>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.