tent dem Traßirer weniger, als Pari, gut thut, z. E. für den auf 1000 Thaler gestellten Wechsel unter 1000 Thaler giebt, es sey so wenig als es wolle; so heißt es mit Avanzo vor den Remittenten gewechselt, und mit Danno vor den Traßirer gewechselt. Dasjenige, was bey Schließung eines Wechsels dem einen Theile der Wechselschließenden als ein Gewinn bezah- Agio.let wird, heißt das Agio oder Lagio. Hierbey ist zu gedenken, daß solches nur allein a Drittura von einem Orte zum andern bezahlet wird; es wäre denn, daß von solchen Orten aus, da- hin nicht recta gewechselt würde. Ob nun wol dieses Agio vor denjenigen, der es giebt, ein Verlust ist, so ersetzen dennoch diesen Verlust andere Vortheile und Bequemlichkeit, und zwar diejenigen, derentwegen man Geld für Wechsel giebt, als da sind z. E. daß der Remittent, vermittelst eines kleinen Wechsel- zeddels, seine verlangte Summe an Ort und Stelle bekomme, woselbst hin er sie ohne große Gefahr und Unkosten nicht hätte übermachen können; ingleichen daß an dem Orte, wo ihm das Geld wieder gezahlet wird, mehr Nutzen vor ihn damit, als an dem Orte, wo er es ausgezahlet, zu schaffen ist. Dieser Vor- theil und dessen Schätzung muß also den Verlust an Agio wie- der gut machen.
§. 410.
Wechsel- rechnung,
Die Berechnung der Wechsel nach beliebigem Cours der Gelder, wie sie auf und absteigen, wird die ausländische Wech- selrechnung, oder Hauptwechselrechnung genennet, im Gegensa- tze der gemeinen Wechsel- oder Caßirrechnung, worunter man diejenige Rechnung versteht, die da lehret, wie man unterschied- liche Münzsorten gegen einander mit oder ohne Agio verwech- seln solle.
Wechsel-arbitragen,
§. 411.
Hingegen heißen die Berechnungen etlicher Vorschläge zu einer vorhabenden Remesse oder Tratte, aus deren Gegeneinan- derhaltung zu ersehen, welcher dem Remittenten oder Traßirer am vortheilhaftigsten oder am wenigsten schädlich sey, Wechsel- arbitragen. Z. E. Es soll ein Kaufmann in Leipzig Gelder nach London übermachen, und stellet deswegen eine Untersuchung an, ob es per Wechsel a Drittura, oder über Hamburg, Amster- dam am wohlfeilsten geschehen könne. Wenn er nun diese ver- schiedene Vorschläge berechnet, und am Ende den vortheilhafte- sten davon erwählet: so nennet man solche Rechnungen, und die zuletzt angestellte Entscheidung, eine Wechselarbitrage .
(*) Wie dergleichen Rechnungen auf verschiedene Art ange- stellet werden können, findet man in Herrn Nelkenbre- chers logarithmischen Tabellen, zu Berechnungen der Wechselarbitragen etc. Leipzig 1752 in 4.
§. 412.
Erfüllung des geschlos- senen Wech- selhandels:
Wenn nun Traßirer und Remittent mit Schließung des Wechselhandels zu Stande sind; so erfolget natürlicher Weise die Erfüllung desselben. Und diese besteht in der Austauschung des Wechsels gegen die verglichene Valuta. Solche soll,
(1) über-
1 Th. 18 Cap. Von der Wechſelhandlung
tent dem Traßirer weniger, als Pari, gut thut, z. E. fuͤr den auf 1000 Thaler geſtellten Wechſel unter 1000 Thaler giebt, es ſey ſo wenig als es wolle; ſo heißt es mit Avanzo vor den Remittenten gewechſelt, und mit Danno vor den Traßirer gewechſelt. Dasjenige, was bey Schließung eines Wechſels dem einen Theile der Wechſelſchließenden als ein Gewinn bezah- Agio.let wird, heißt das Agio oder Lagio. Hierbey iſt zu gedenken, daß ſolches nur allein a Drittura von einem Orte zum andern bezahlet wird; es waͤre denn, daß von ſolchen Orten aus, da- hin nicht recta gewechſelt wuͤrde. Ob nun wol dieſes Agio vor denjenigen, der es giebt, ein Verluſt iſt, ſo erſetzen dennoch dieſen Verluſt andere Vortheile und Bequemlichkeit, und zwar diejenigen, derentwegen man Geld fuͤr Wechſel giebt, als da ſind z. E. daß der Remittent, vermittelſt eines kleinen Wechſel- zeddels, ſeine verlangte Summe an Ort und Stelle bekomme, woſelbſt hin er ſie ohne große Gefahr und Unkoſten nicht haͤtte uͤbermachen koͤnnen; ingleichen daß an dem Orte, wo ihm das Geld wieder gezahlet wird, mehr Nutzen vor ihn damit, als an dem Orte, wo er es ausgezahlet, zu ſchaffen iſt. Dieſer Vor- theil und deſſen Schaͤtzung muß alſo den Verluſt an Agio wie- der gut machen.
§. 410.
Wechſel- rechnung,
Die Berechnung der Wechſel nach beliebigem Cours der Gelder, wie ſie auf und abſteigen, wird die auslaͤndiſche Wech- ſelrechnung, oder Hauptwechſelrechnung genennet, im Gegenſa- tze der gemeinen Wechſel- oder Caßirrechnung, worunter man diejenige Rechnung verſteht, die da lehret, wie man unterſchied- liche Muͤnzſorten gegen einander mit oder ohne Agio verwech- ſeln ſolle.
Wechſel-arbitragen,
§. 411.
Hingegen heißen die Berechnungen etlicher Vorſchlaͤge zu einer vorhabenden Remeſſe oder Tratte, aus deren Gegeneinan- derhaltung zu erſehen, welcher dem Remittenten oder Traßirer am vortheilhaftigſten oder am wenigſten ſchaͤdlich ſey, Wechſel- arbitragen. Z. E. Es ſoll ein Kaufmann in Leipzig Gelder nach London uͤbermachen, und ſtellet deswegen eine Unterſuchung an, ob es per Wechſel a Drittura, oder uͤber Hamburg, Amſter- dam am wohlfeilſten geſchehen koͤnne. Wenn er nun dieſe ver- ſchiedene Vorſchlaͤge berechnet, und am Ende den vortheilhafte- ſten davon erwaͤhlet: ſo nennet man ſolche Rechnungen, und die zuletzt angeſtellte Entſcheidung, eine Wechſelarbitrage .
(*) Wie dergleichen Rechnungen auf verſchiedene Art ange- ſtellet werden koͤnnen, findet man in Herrn Nelkenbre- chers logarithmiſchen Tabellen, zu Berechnungen der Wechſelarbitragen ꝛc. Leipzig 1752 in 4.
§. 412.
Erfuͤllung des geſchloſ- ſenen Wech- ſelhandels:
Wenn nun Traßirer und Remittent mit Schließung des Wechſelhandels zu Stande ſind; ſo erfolget natuͤrlicher Weiſe die Erfuͤllung deſſelben. Und dieſe beſteht in der Austauſchung des Wechſels gegen die verglichene Valuta. Solche ſoll,
(1) uͤber-
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1 Th. 18 Cap. Von der Wechſelhandlung
tent dem Traßirer weniger, als Pari, gut thut, z. E. fuͤr den
auf 1000 Thaler geſtellten Wechſel unter 1000 Thaler giebt, es
ſey ſo wenig als es wolle; ſo heißt es mit Avanzo vor den
Remittenten gewechſelt, und mit Danno vor den Traßirer
gewechſelt. Dasjenige, was bey Schließung eines Wechſels
dem einen Theile der Wechſelſchließenden als ein Gewinn bezah-
let wird, heißt das Agio oder Lagio. Hierbey iſt zu gedenken,
daß ſolches nur allein a Drittura von einem Orte zum andern
bezahlet wird; es waͤre denn, daß von ſolchen Orten aus, da-
hin nicht recta gewechſelt wuͤrde. Ob nun wol dieſes Agio
vor denjenigen, der es giebt, ein Verluſt iſt, ſo erſetzen dennoch
dieſen Verluſt andere Vortheile und Bequemlichkeit, und zwar
diejenigen, derentwegen man Geld fuͤr Wechſel giebt, als da
ſind z. E. daß der Remittent, vermittelſt eines kleinen Wechſel-
zeddels, ſeine verlangte Summe an Ort und Stelle bekomme,
woſelbſt hin er ſie ohne große Gefahr und Unkoſten nicht haͤtte
uͤbermachen koͤnnen; ingleichen daß an dem Orte, wo ihm das
Geld wieder gezahlet wird, mehr Nutzen vor ihn damit, als an
dem Orte, wo er es ausgezahlet, zu ſchaffen iſt. Dieſer Vor-
theil und deſſen Schaͤtzung muß alſo den Verluſt an Agio wie-
der gut machen.
Agio.
§. 410.
Die Berechnung der Wechſel nach beliebigem Cours der
Gelder, wie ſie auf und abſteigen, wird die auslaͤndiſche Wech-
ſelrechnung, oder Hauptwechſelrechnung genennet, im Gegenſa-
tze der gemeinen Wechſel- oder Caßirrechnung, worunter man
diejenige Rechnung verſteht, die da lehret, wie man unterſchied-
liche Muͤnzſorten gegen einander mit oder ohne Agio verwech-
ſeln ſolle.
§. 411.
Hingegen heißen die Berechnungen etlicher Vorſchlaͤge zu
einer vorhabenden Remeſſe oder Tratte, aus deren Gegeneinan-
derhaltung zu erſehen, welcher dem Remittenten oder Traßirer
am vortheilhaftigſten oder am wenigſten ſchaͤdlich ſey, Wechſel-
arbitragen. Z. E. Es ſoll ein Kaufmann in Leipzig Gelder
nach London uͤbermachen, und ſtellet deswegen eine Unterſuchung
an, ob es per Wechſel a Drittura, oder uͤber Hamburg, Amſter-
dam am wohlfeilſten geſchehen koͤnne. Wenn er nun dieſe ver-
ſchiedene Vorſchlaͤge berechnet, und am Ende den vortheilhafte-
ſten davon erwaͤhlet: ſo nennet man ſolche Rechnungen, und die
zuletzt angeſtellte Entſcheidung, eine Wechſelarbitrage .
⁽*⁾ Wie dergleichen Rechnungen auf verſchiedene Art ange-
ſtellet werden koͤnnen, findet man in Herrn Nelkenbre-
chers logarithmiſchen Tabellen, zu Berechnungen der
Wechſelarbitragen ꝛc. Leipzig 1752 in 4.
§. 412.
Wenn nun Traßirer und Remittent mit Schließung des
Wechſelhandels zu Stande ſind; ſo erfolget natuͤrlicher Weiſe
die Erfuͤllung deſſelben. Und dieſe beſteht in der Austauſchung
des Wechſels gegen die verglichene Valuta. Solche ſoll,
(1) uͤber-
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/804>, abgerufen am 22.12.2024.
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