einem traßirten Wechsel nur zwey Personen vorkommen, z. E. wenn der Ausgeber des Wechsels solchen dergestalt an sich stellet, daß der Trassat den Traßirer bezahlen soll.
§. 398.
2) Traßirer.
Die zweyte Person wird der (2) Traßirer, oder Trassant, auch der Zieher, und der Nehmer (des Geldes) genennet, und ist diejenige Person, welche für ihre oder eines andern Freun- des Rechnung auf einen dritten Ort einen Wechselbrief von sich giebt, und verhandelt, und dafür den accordirten Werth oder die Valuta empfängt. Seine Pflichten haben wir im 412 §. angemerket.
§. 399.
3) Präsen- tant.
Die dritte Person führet den Namen des (3) Präsentan- tens, Briefsinhabers, Briefsüberbringers, Ordrehabers, Trägers, etc. und ist diejenige, an welchen die Tratte zu dem Ende gestellet, oder indoßiret ist, daß er von dem, welcher die Zahlung thun soll, die Acceptation vermittelst der Präsentati- on des Wechsels gebührend besorge, und von solchem nach ge- schehener Acceptation die in der Tratte enthaltene Summe er- hebe; widrigenfalls aber sowol wegen der Nichtacceptation, als wegen der nach geschehener Acceptation nicht erfolgten Zahlung, protestire. Seine Pflichten haben wir im 415, 417, 419, 420, 421, 422 und 423 §. angezeiget; ob und wie fern er aber solche, auf Verlangen des Remittentens, Traßirers, oder eines an- dern Jndossantens sicher unterlassen könne? haben wir in unse- rer Akademie der Kaufleute unter Präsentant beantwortet.
§. 400.
4) Trassat oder Acce- ptant.
Die vierte Person heißt der (4) Trassat, oder Bezogene. Selbige ist diejenige Person, welche die Zahlung thun soll; und insbesondere, wenn sie den Wechsel zu bezahlen acceptiret a) was ein Acceptant überhaupt sey?hat, Acceptant genennet wird. Ueberhaupt aber pfleget man einen Acceptanten durch denjenigen zu erklären, welcher zu Folge des, in dem auf ihn gezogenen Wechsel enthaltenen Ver- langens des Traßirers, oder aus Freundschaft gegen jemanden, den Wechsel zu bezahlen, schriftlich verspricht, und daher zur b) Gattun- gen der Ac- ceptanten.Zahlung verbunden ist. Hieraus ergiebt sich, daß es ei- gentlich zweyerley Gattungen der Acceptanten gebe: a) solche, welche die Tratte in Absicht auf die von dem Traßirer ihnen darzu ertheilte Ordre oder Vollmacht acceptiren; diese sind in der Tratte ausdrücklich benennet, und werden daher, wie ge- dacht, Trassaten, und auch bezogene Mandatarien genennet: und b) solche, welche die Tratte aus einer gegen den Traßirer oder einen Jndossanten hegenden Freundschaft acceptiren, und darauf die Tratte bezahlen, damit nicht nur ihres Freundes Reputation geschonet, sondern auch von selbigem der durch Ri- tornirung des Protests verursachte Schade abgewendet werde. Diese sind in der Tratte nicht genennet, und heißen Acceptan- ten per Honor. Beyde Acceptanten, sowol die per Honor, als die auf Ordre, oder Befehl, sind zu der Zahlung schlechterdings
verbun-
1 Th. 18 Cap. Von der Wechſelhandlung
einem traßirten Wechſel nur zwey Perſonen vorkommen, z. E. wenn der Ausgeber des Wechſels ſolchen dergeſtalt an ſich ſtellet, daß der Traſſat den Traßirer bezahlen ſoll.
§. 398.
2) Traßirer.
Die zweyte Perſon wird der (2) Traßirer, oder Traſſant, auch der Zieher, und der Nehmer (des Geldes) genennet, und iſt diejenige Perſon, welche fuͤr ihre oder eines andern Freun- des Rechnung auf einen dritten Ort einen Wechſelbrief von ſich giebt, und verhandelt, und dafuͤr den accordirten Werth oder die Valuta empfaͤngt. Seine Pflichten haben wir im 412 §. angemerket.
§. 399.
3) Praͤſen- tant.
Die dritte Perſon fuͤhret den Namen des (3) Praͤſentan- tens, Briefsinhabers, Briefsuͤberbringers, Ordrehabers, Traͤgers, ꝛc. und iſt diejenige, an welchen die Tratte zu dem Ende geſtellet, oder indoßiret iſt, daß er von dem, welcher die Zahlung thun ſoll, die Acceptation vermittelſt der Praͤſentati- on des Wechſels gebuͤhrend beſorge, und von ſolchem nach ge- ſchehener Acceptation die in der Tratte enthaltene Summe er- hebe; widrigenfalls aber ſowol wegen der Nichtacceptation, als wegen der nach geſchehener Acceptation nicht erfolgten Zahlung, proteſtire. Seine Pflichten haben wir im 415, 417, 419, 420, 421, 422 und 423 §. angezeiget; ob und wie fern er aber ſolche, auf Verlangen des Remittentens, Traßirers, oder eines an- dern Jndoſſantens ſicher unterlaſſen koͤnne? haben wir in unſe- rer Akademie der Kaufleute unter Praͤſentant beantwortet.
§. 400.
4) Traſſat oder Acce- ptant.
Die vierte Perſon heißt der (4) Traſſat, oder Bezogene. Selbige iſt diejenige Perſon, welche die Zahlung thun ſoll; und insbeſondere, wenn ſie den Wechſel zu bezahlen acceptiret a) was ein Acceptant uͤberhaupt ſey?hat, Acceptant genennet wird. Ueberhaupt aber pfleget man einen Acceptanten durch denjenigen zu erklaͤren, welcher zu Folge des, in dem auf ihn gezogenen Wechſel enthaltenen Ver- langens des Traßirers, oder aus Freundſchaft gegen jemanden, den Wechſel zu bezahlen, ſchriftlich verſpricht, und daher zur b) Gattun- gen der Ac- ceptanten.Zahlung verbunden iſt. Hieraus ergiebt ſich, daß es ei- gentlich zweyerley Gattungen der Acceptanten gebe: a) ſolche, welche die Tratte in Abſicht auf die von dem Traßirer ihnen darzu ertheilte Ordre oder Vollmacht acceptiren; dieſe ſind in der Tratte ausdruͤcklich benennet, und werden daher, wie ge- dacht, Traſſaten, und auch bezogene Mandatarien genennet: und b) ſolche, welche die Tratte aus einer gegen den Traßirer oder einen Jndoſſanten hegenden Freundſchaft acceptiren, und darauf die Tratte bezahlen, damit nicht nur ihres Freundes Reputation geſchonet, ſondern auch von ſelbigem der durch Ri- tornirung des Proteſts verurſachte Schade abgewendet werde. Dieſe ſind in der Tratte nicht genennet, und heißen Acceptan- ten per Honor. Beyde Acceptanten, ſowol die per Honor, als die auf Ordre, oder Befehl, ſind zu der Zahlung ſchlechterdings
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1 Th. 18 Cap. Von der Wechſelhandlung
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einem traßirten Wechſel nur zwey Perſonen vorkommen,
z. E. wenn der Ausgeber des Wechſels ſolchen dergeſtalt
an ſich ſtellet, daß der Traſſat den Traßirer bezahlen ſoll.
§. 398.
Die zweyte Perſon wird der (2) Traßirer, oder Traſſant,
auch der Zieher, und der Nehmer (des Geldes) genennet, und
iſt diejenige Perſon, welche fuͤr ihre oder eines andern Freun-
des Rechnung auf einen dritten Ort einen Wechſelbrief von ſich
giebt, und verhandelt, und dafuͤr den accordirten Werth oder
die Valuta empfaͤngt. Seine Pflichten haben wir im 412 §.
angemerket.
§. 399.
Die dritte Perſon fuͤhret den Namen des (3) Praͤſentan-
tens, Briefsinhabers, Briefsuͤberbringers, Ordrehabers,
Traͤgers, ꝛc. und iſt diejenige, an welchen die Tratte zu dem
Ende geſtellet, oder indoßiret iſt, daß er von dem, welcher die
Zahlung thun ſoll, die Acceptation vermittelſt der Praͤſentati-
on des Wechſels gebuͤhrend beſorge, und von ſolchem nach ge-
ſchehener Acceptation die in der Tratte enthaltene Summe er-
hebe; widrigenfalls aber ſowol wegen der Nichtacceptation, als
wegen der nach geſchehener Acceptation nicht erfolgten Zahlung,
proteſtire. Seine Pflichten haben wir im 415, 417, 419, 420,
421, 422 und 423 §. angezeiget; ob und wie fern er aber ſolche,
auf Verlangen des Remittentens, Traßirers, oder eines an-
dern Jndoſſantens ſicher unterlaſſen koͤnne? haben wir in unſe-
rer Akademie der Kaufleute unter Praͤſentant beantwortet.
§. 400.
Die vierte Perſon heißt der (4) Traſſat, oder Bezogene.
Selbige iſt diejenige Perſon, welche die Zahlung thun ſoll;
und insbeſondere, wenn ſie den Wechſel zu bezahlen acceptiret
hat, Acceptant genennet wird. Ueberhaupt aber pfleget man
einen Acceptanten durch denjenigen zu erklaͤren, welcher zu
Folge des, in dem auf ihn gezogenen Wechſel enthaltenen Ver-
langens des Traßirers, oder aus Freundſchaft gegen jemanden,
den Wechſel zu bezahlen, ſchriftlich verſpricht, und daher zur
Zahlung verbunden iſt. Hieraus ergiebt ſich, daß es ei-
gentlich zweyerley Gattungen der Acceptanten gebe: a) ſolche,
welche die Tratte in Abſicht auf die von dem Traßirer ihnen
darzu ertheilte Ordre oder Vollmacht acceptiren; dieſe ſind in
der Tratte ausdruͤcklich benennet, und werden daher, wie ge-
dacht, Traſſaten, und auch bezogene Mandatarien genennet:
und b) ſolche, welche die Tratte aus einer gegen den Traßirer
oder einen Jndoſſanten hegenden Freundſchaft acceptiren, und
darauf die Tratte bezahlen, damit nicht nur ihres Freundes
Reputation geſchonet, ſondern auch von ſelbigem der durch Ri-
tornirung des Proteſts verurſachte Schade abgewendet werde.
Dieſe ſind in der Tratte nicht genennet, und heißen Acceptan-
ten per Honor. Beyde Acceptanten, ſowol die per Honor, als
die auf Ordre, oder Befehl, ſind zu der Zahlung ſchlechterdings
verbun-
a) was ein
Acceptant
uͤberhaupt
ſey?
b) Gattun-
gen der Ac-
ceptanten.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/798>, abgerufen am 24.11.2024.
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