Credit einer Compagnie beruht auf der guten und klugen Ver- waltung derjenigen, welche die Aufsicht darüber haben: und diese kluge Verwaltung muß nichts destoweniger auch zugleich von dem guten Glücke unterstützet werden. Ja zuweilen stei- gen und Fallen die Actien geschwind, wenn etwann (3) gute oder böse Zeitungen aus den Ländern, wohin diese Handlung geht, und von denen daher zu erwartenden Retourschiffen einlaufen, z. E. daß einige Retourschiffe unterwegens zu Grunde gegan- gen; oder von den Seeräubern weggenommen worden; oder, daß in dem Lande selbst ein schwerer Krieg, der Compagnie zum Schaden und Nachtheil, entstanden. Sonderlich hanget in Holland der Preiß der Actien oft nur von dem geringsten sich ausbreitenden Gerüchte von Krieg und Frieden ab. Hingegen in England rühret solcher gemeiniglich davon her, wenn (4) wenig oder viel Geld auf dem Platze ist; wenn (5) die Schiffe, welche die Compagnie in See hat, glücklich ankommen, oder verloren gehen; und wie (6) die Waaren gut oder schlecht ver- kaufet werden.
§. 354.
Ein- und Verkauf der Actien.
Obgedachte unglückliche Zeitungen werden zuweilen von ei- nigen Kaufleuten und Actienhändlern mit Fleiß erdichtet, wel- ches denn diejenigen, die solche Actien haben, furchtsam und glaubend machet, daß die Compagnie das Jahr schlechte Aus- theilungen machen werde; daher sie sich zum Verkaufe dersel- ben entschließen, und dadurch das gewisseste zu nehmen geden- ken, folglich öfters für 400 fl. verkaufen, wofür sie sonst, wenn sie die Zeit und das Glück abgewartet hätten, wohl 500 fl. und noch mehr hätten bekommen können. Die ihnen nun solche um billigen Preiß abhandeln, verkaufen, hernach selbige auf bessere eingelaufene Zeitung, die sie ebenfalls manchmal nur erdichtet haben, um so viel höher; sonderlich wenn die Schiffe wirklich wieder nach Hause kommen, und Zeitungen mitbrin- gen, daß der Handel gut gewesen.
§. 355.
Art und Weise des Einkaufs der Actien in Holland.
Man bedienet sich, wenn man Actien der (1) ostindischen Compagnie in Holland kaufen will, fast allezeit der Unter- handlung eines Mäcklers; und wenn die Partey geschlossen ist, so läßt der Verkäufer solche gleich in dem Buche der Compa- gnie dem Käufer zuschreiben, unterzeichnet auch zugleich unter seiner Hand vor den Directoren eine Quitanz, kraft welcher er sein Recht dem Käufer überträgt; hingegen muß dieser die Par- tey gleich in Banco abschreiben lassen, oder der Transport ist null und nichtig. Der Mäcklerlohn wird gemeiniglich mit 6 fl. für eine Actie von 500 Pfunden flämisch, oder 3000 fl. halb von dem Käufer, und halb von dem Verkäufer, bezahlet. Die Actien der (2) westindischen Compagnie in Holland, die aus Parteyen von 6000 Gulden Bancogeld bestehen, kann man auf eben die Weise, wie nur von der ostindischen Compagnie ge- meldet worden, kaufen: für Transport und Abschreibung von jeder Partey werden 3 Gulden 18 Stüver, und für Mackler-
lohn
1 Th. 17 Cap. Von der Wechſelhandlung,
Credit einer Compagnie beruht auf der guten und klugen Ver- waltung derjenigen, welche die Aufſicht daruͤber haben: und dieſe kluge Verwaltung muß nichts deſtoweniger auch zugleich von dem guten Gluͤcke unterſtuͤtzet werden. Ja zuweilen ſtei- gen und Fallen die Actien geſchwind, wenn etwann (3) gute oder boͤſe Zeitungen aus den Laͤndern, wohin dieſe Handlung geht, und von denen daher zu erwartenden Retourſchiffen einlaufen, z. E. daß einige Retourſchiffe unterwegens zu Grunde gegan- gen; oder von den Seeraͤubern weggenommen worden; oder, daß in dem Lande ſelbſt ein ſchwerer Krieg, der Compagnie zum Schaden und Nachtheil, entſtanden. Sonderlich hanget in Holland der Preiß der Actien oft nur von dem geringſten ſich ausbreitenden Geruͤchte von Krieg und Frieden ab. Hingegen in England ruͤhret ſolcher gemeiniglich davon her, wenn (4) wenig oder viel Geld auf dem Platze iſt; wenn (5) die Schiffe, welche die Compagnie in See hat, gluͤcklich ankommen, oder verloren gehen; und wie (6) die Waaren gut oder ſchlecht ver- kaufet werden.
§. 354.
Ein- und Verkauf der Actien.
Obgedachte ungluͤckliche Zeitungen werden zuweilen von ei- nigen Kaufleuten und Actienhaͤndlern mit Fleiß erdichtet, wel- ches denn diejenigen, die ſolche Actien haben, furchtſam und glaubend machet, daß die Compagnie das Jahr ſchlechte Aus- theilungen machen werde; daher ſie ſich zum Verkaufe derſel- ben entſchließen, und dadurch das gewiſſeſte zu nehmen geden- ken, folglich oͤfters fuͤr 400 fl. verkaufen, wofuͤr ſie ſonſt, wenn ſie die Zeit und das Gluͤck abgewartet haͤtten, wohl 500 fl. und noch mehr haͤtten bekommen koͤnnen. Die ihnen nun ſolche um billigen Preiß abhandeln, verkaufen, hernach ſelbige auf beſſere eingelaufene Zeitung, die ſie ebenfalls manchmal nur erdichtet haben, um ſo viel hoͤher; ſonderlich wenn die Schiffe wirklich wieder nach Hauſe kommen, und Zeitungen mitbrin- gen, daß der Handel gut geweſen.
§. 355.
Art und Weiſe des Einkaufs der Actien in Holland.
Man bedienet ſich, wenn man Actien der (1) oſtindiſchen Compagnie in Holland kaufen will, faſt allezeit der Unter- handlung eines Maͤcklers; und wenn die Partey geſchloſſen iſt, ſo laͤßt der Verkaͤufer ſolche gleich in dem Buche der Compa- gnie dem Kaͤufer zuſchreiben, unterzeichnet auch zugleich unter ſeiner Hand vor den Directoren eine Quitanz, kraft welcher er ſein Recht dem Kaͤufer uͤbertraͤgt; hingegen muß dieſer die Par- tey gleich in Banco abſchreiben laſſen, oder der Transport iſt null und nichtig. Der Maͤcklerlohn wird gemeiniglich mit 6 fl. fuͤr eine Actie von 500 Pfunden flaͤmiſch, oder 3000 fl. halb von dem Kaͤufer, und halb von dem Verkaͤufer, bezahlet. Die Actien der (2) weſtindiſchen Compagnie in Holland, die aus Parteyen von 6000 Gulden Bancogeld beſtehen, kann man auf eben die Weiſe, wie nur von der oſtindiſchen Compagnie ge- meldet worden, kaufen: fuͤr Transport und Abſchreibung von jeder Partey werden 3 Gulden 18 Stuͤver, und fuͤr Mackler-
lohn
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1 Th. 17 Cap. Von der Wechſelhandlung,
Credit einer Compagnie beruht auf der guten und klugen Ver-
waltung derjenigen, welche die Aufſicht daruͤber haben: und
dieſe kluge Verwaltung muß nichts deſtoweniger auch zugleich
von dem guten Gluͤcke unterſtuͤtzet werden. Ja zuweilen ſtei-
gen und Fallen die Actien geſchwind, wenn etwann (3) gute oder
boͤſe Zeitungen aus den Laͤndern, wohin dieſe Handlung geht,
und von denen daher zu erwartenden Retourſchiffen einlaufen,
z. E. daß einige Retourſchiffe unterwegens zu Grunde gegan-
gen; oder von den Seeraͤubern weggenommen worden; oder,
daß in dem Lande ſelbſt ein ſchwerer Krieg, der Compagnie
zum Schaden und Nachtheil, entſtanden. Sonderlich hanget
in Holland der Preiß der Actien oft nur von dem geringſten ſich
ausbreitenden Geruͤchte von Krieg und Frieden ab. Hingegen
in England ruͤhret ſolcher gemeiniglich davon her, wenn (4)
wenig oder viel Geld auf dem Platze iſt; wenn (5) die Schiffe,
welche die Compagnie in See hat, gluͤcklich ankommen, oder
verloren gehen; und wie (6) die Waaren gut oder ſchlecht ver-
kaufet werden.
§. 354.
Obgedachte ungluͤckliche Zeitungen werden zuweilen von ei-
nigen Kaufleuten und Actienhaͤndlern mit Fleiß erdichtet, wel-
ches denn diejenigen, die ſolche Actien haben, furchtſam und
glaubend machet, daß die Compagnie das Jahr ſchlechte Aus-
theilungen machen werde; daher ſie ſich zum Verkaufe derſel-
ben entſchließen, und dadurch das gewiſſeſte zu nehmen geden-
ken, folglich oͤfters fuͤr 400 fl. verkaufen, wofuͤr ſie ſonſt, wenn
ſie die Zeit und das Gluͤck abgewartet haͤtten, wohl 500 fl.
und noch mehr haͤtten bekommen koͤnnen. Die ihnen nun ſolche
um billigen Preiß abhandeln, verkaufen, hernach ſelbige auf
beſſere eingelaufene Zeitung, die ſie ebenfalls manchmal nur
erdichtet haben, um ſo viel hoͤher; ſonderlich wenn die Schiffe
wirklich wieder nach Hauſe kommen, und Zeitungen mitbrin-
gen, daß der Handel gut geweſen.
§. 355.
Man bedienet ſich, wenn man Actien der (1) oſtindiſchen
Compagnie in Holland kaufen will, faſt allezeit der Unter-
handlung eines Maͤcklers; und wenn die Partey geſchloſſen iſt,
ſo laͤßt der Verkaͤufer ſolche gleich in dem Buche der Compa-
gnie dem Kaͤufer zuſchreiben, unterzeichnet auch zugleich unter
ſeiner Hand vor den Directoren eine Quitanz, kraft welcher er
ſein Recht dem Kaͤufer uͤbertraͤgt; hingegen muß dieſer die Par-
tey gleich in Banco abſchreiben laſſen, oder der Transport iſt
null und nichtig. Der Maͤcklerlohn wird gemeiniglich mit 6
fl. fuͤr eine Actie von 500 Pfunden flaͤmiſch, oder 3000 fl. halb
von dem Kaͤufer, und halb von dem Verkaͤufer, bezahlet. Die
Actien der (2) weſtindiſchen Compagnie in Holland, die aus
Parteyen von 6000 Gulden Bancogeld beſtehen, kann man auf
eben die Weiſe, wie nur von der oſtindiſchen Compagnie ge-
meldet worden, kaufen: fuͤr Transport und Abſchreibung von
jeder Partey werden 3 Gulden 18 Stuͤver, und fuͤr Mackler-
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/776>, abgerufen am 23.12.2024.
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