Denn es haben nicht alle Handwerke das Recht, Handwerks- kram zu halten; sondern viele müssen sich mit dem begnügen, was bey ihnen bestellet wird, und welche daher, im Gegensatze jener, Lohnhandwerke genennet werden. Jndessen sind doch die kramenden Handwerksleute von den Kauf- und Handels- leuten gar merklich unterschieden, und zwar 1) in Ansehung des Gegenstandes, indem die Handwerksleute größtentheils nur ihre eigene Manufacturen verkaufen; und 2) in Ansehung der Art und Weise, daß die Handwerker meistentheils nur verkaufen, die Kaufleute aber ein- und verkaufen.
§. 269.
Handwerks- waare, was sie sey?
Und dieser kramenden Handwerke ihre zum Verkaufe ver- fertigte Arbeit pfleget daher Handwerkswaare genennet zu werden.
§. 270.
Gattungen der kramen- den Hand- werke.
Es sind aber die kramenden Handwerke verschiedener Art, indem (1) einige nur diejenigen Waaren verkaufen, die sie selbst verfertiget haben, als z. E. die Schuster, Klimperer, Becken- schläger, Schlösser etc. (2) andere aber zwar nur mit der Waare ihres Handwerks kramen, die sie aber nicht selbst, sondern an- dere von ihren Profeßionsverwandten gemacht haben, denen sie solche abkaufen, wie z. E. die Gürtler thun; und (3) noch an- dere mit allerley zu ihrem Handwerke eigentlich gar nicht ge- hörigen Waaren kramen, zu denen wir insonderheit die Nadler rechnen.
§. 271.
nicht alle dürfen im Hause verkaufen.
Uebrigens dürfen nicht alle kramende Handwerke ihre Waaren im Hause verkaufen, und öffentlichen Kramladen halten, sondern müssen nur auf den Märkten in Buden, an Markt- tagen und Jahrmärkten, oder, wie die Fleischer und Becker, in Bänken und Schragen, solches thun. Und ist vorzüglich un- ter den Kramerhandwerken, die an den Markttagen ihre Stän- de nach dem Looße, Reih- oder Gassenweise, neben einander, oder einander gegenüber, und feil haben, das sogenannte Ab- rufen (§. 195.) nicht ungewöhnlich: allein nach einer guten Policey wird solches in den Marktordnungen, oder auch in den Jnnungsartikeln mancher von diesen kramenden Hand- werken bey Strafe verboten.
Das 14 Capitel. Von der Handlung zu Wasser und zu Lande.
§. 272.
I. Handlung zu Wasser oder zur See was sie sey?
I.Die Handlung zu Wasser (§. 121.), welche, wenn sie über Meere und Seen geschieht, insonderheit die Handlung zur See, oder die Seehandlung genennet wird, ist diejenige
Hand-
1 Th. 13 Cap. Vom Großo-u. Kramhandel, ꝛc.
Denn es haben nicht alle Handwerke das Recht, Handwerks- kram zu halten; ſondern viele muͤſſen ſich mit dem begnuͤgen, was bey ihnen beſtellet wird, und welche daher, im Gegenſatze jener, Lohnhandwerke genennet werden. Jndeſſen ſind doch die kramenden Handwerksleute von den Kauf- und Handels- leuten gar merklich unterſchieden, und zwar 1) in Anſehung des Gegenſtandes, indem die Handwerksleute groͤßtentheils nur ihre eigene Manufacturen verkaufen; und 2) in Anſehung der Art und Weiſe, daß die Handwerker meiſtentheils nur verkaufen, die Kaufleute aber ein- und verkaufen.
§. 269.
Handwerks- waare, was ſie ſey?
Und dieſer kramenden Handwerke ihre zum Verkaufe ver- fertigte Arbeit pfleget daher Handwerkswaare genennet zu werden.
§. 270.
Gattungen der kramen- den Hand- werke.
Es ſind aber die kramenden Handwerke verſchiedener Art, indem (1) einige nur diejenigen Waaren verkaufen, die ſie ſelbſt verfertiget haben, als z. E. die Schuſter, Klimperer, Becken- ſchlaͤger, Schloͤſſer ꝛc. (2) andere aber zwar nur mit der Waare ihres Handwerks kramen, die ſie aber nicht ſelbſt, ſondern an- dere von ihren Profeßionsverwandten gemacht haben, denen ſie ſolche abkaufen, wie z. E. die Guͤrtler thun; und (3) noch an- dere mit allerley zu ihrem Handwerke eigentlich gar nicht ge- hoͤrigen Waaren kramen, zu denen wir inſonderheit die Nadler rechnen.
§. 271.
nicht alle duͤrfen im Hauſe verkaufen.
Uebrigens duͤrfen nicht alle kramende Handwerke ihre Waaren im Hauſe verkaufen, und oͤffentlichen Kramladen halten, ſondern muͤſſen nur auf den Maͤrkten in Buden, an Markt- tagen und Jahrmaͤrkten, oder, wie die Fleiſcher und Becker, in Baͤnken und Schragen, ſolches thun. Und iſt vorzuͤglich un- ter den Kramerhandwerken, die an den Markttagen ihre Staͤn- de nach dem Looße, Reih- oder Gaſſenweiſe, neben einander, oder einander gegenuͤber, und feil haben, das ſogenannte Ab- rufen (§. 195.) nicht ungewoͤhnlich: allein nach einer guten Policey wird ſolches in den Marktordnungen, oder auch in den Jnnungsartikeln mancher von dieſen kramenden Hand- werken bey Strafe verboten.
Das 14 Capitel. Von der Handlung zu Waſſer und zu Lande.
§. 272.
I. Handlung zu Waſſer oder zur See was ſie ſey?
I.Die Handlung zu Waſſer (§. 121.), welche, wenn ſie uͤber Meere und Seen geſchieht, inſonderheit die Handlung zur See, oder die Seehandlung genennet wird, iſt diejenige
Hand-
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1 Th. 13 Cap. Vom Großo-u. Kramhandel, ꝛc.
Denn es haben nicht alle Handwerke das Recht, Handwerks-
kram zu halten; ſondern viele muͤſſen ſich mit dem begnuͤgen,
was bey ihnen beſtellet wird, und welche daher, im Gegenſatze
jener, Lohnhandwerke genennet werden. Jndeſſen ſind doch
die kramenden Handwerksleute von den Kauf- und Handels-
leuten gar merklich unterſchieden, und zwar 1) in Anſehung des
Gegenſtandes, indem die Handwerksleute groͤßtentheils nur ihre
eigene Manufacturen verkaufen; und 2) in Anſehung der Art
und Weiſe, daß die Handwerker meiſtentheils nur verkaufen,
die Kaufleute aber ein- und verkaufen.
§. 269.
Und dieſer kramenden Handwerke ihre zum Verkaufe ver-
fertigte Arbeit pfleget daher Handwerkswaare genennet zu
werden.
§. 270.
Es ſind aber die kramenden Handwerke verſchiedener Art,
indem (1) einige nur diejenigen Waaren verkaufen, die ſie ſelbſt
verfertiget haben, als z. E. die Schuſter, Klimperer, Becken-
ſchlaͤger, Schloͤſſer ꝛc. (2) andere aber zwar nur mit der Waare
ihres Handwerks kramen, die ſie aber nicht ſelbſt, ſondern an-
dere von ihren Profeßionsverwandten gemacht haben, denen ſie
ſolche abkaufen, wie z. E. die Guͤrtler thun; und (3) noch an-
dere mit allerley zu ihrem Handwerke eigentlich gar nicht ge-
hoͤrigen Waaren kramen, zu denen wir inſonderheit die Nadler
rechnen.
§. 271.
Uebrigens duͤrfen nicht alle kramende Handwerke ihre
Waaren im Hauſe verkaufen, und oͤffentlichen Kramladen
halten, ſondern muͤſſen nur auf den Maͤrkten in Buden, an Markt-
tagen und Jahrmaͤrkten, oder, wie die Fleiſcher und Becker,
in Baͤnken und Schragen, ſolches thun. Und iſt vorzuͤglich un-
ter den Kramerhandwerken, die an den Markttagen ihre Staͤn-
de nach dem Looße, Reih- oder Gaſſenweiſe, neben einander,
oder einander gegenuͤber, und feil haben, das ſogenannte Ab-
rufen (§. 195.) nicht ungewoͤhnlich: allein nach einer guten
Policey wird ſolches in den Marktordnungen, oder auch in
den Jnnungsartikeln mancher von dieſen kramenden Hand-
werken bey Strafe verboten.
Das 14 Capitel.
Von der Handlung zu Waſſer und zu Lande.
§. 272.
I. Die Handlung zu Waſſer (§. 121.), welche, wenn ſie uͤber
Meere und Seen geſchieht, inſonderheit die Handlung
zur See, oder die Seehandlung genennet wird, iſt diejenige
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/754>, abgerufen am 21.11.2024.
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