in so |fern er solchen in andere Länder verführet; und 2) die Be-1) Ueberfluß und 2) Bedürf- nisse des Landes. dürfnisse eines Landes, oder einer Stadt, an Natur- und Ma- nufacturwaaren, in so fern er solche dagegen, oder auch gegen Geld zurück bringt.
§. 241.
Solchemnach bleibt der Grossohandel beydes im Kaufen,Gränzen des Grossohan- dels. als Verkaufen, nicht etwann nur innerhalb den Mauern der Stadt und Wohnung derer, die ihn treiben; sondern er erstre- cket sich auch, und zwar größtentheils, über andere Städte und Länder, wie weit sie auch entlegen sind.
§. 242.
Der diese Handlungsart treibt, wird ein Großirer, Groß-Großirer, was er sey? händler, Kaufmann im Ganzen, Kaufmann im Großen, oder en Gros genennet; und ist selbiger folglich (§. 239.) ein solcher Kaufmann, welcher Waaren bey ganzen Stücken, Cent- nern, oder andern, nach Verschiedenheit der Waaren, eben- falls verschiedenen großen Parteyen ein- und wieder verkaufet; den Kaufleuten des Handkaufes aber das Ausschneiden bey Ellen und das Auswägen bey Pfunden, Lothen etc. überläßt. Was vor Tugenden, oder Eigenschaften ein Großirer haben müsse, wird man im 506 §. finden.
§. 243.
Es giebt aber der Großirer dreyerley Gattungen, näm-Gattungen der Großi- rer. lich 1) solche, welche mit allerhand Waaren handeln, die in dem Lande, oder in der Stadt, worinnen sie wohnen, fallen oder gemacht und verkaufet werden; und die also nur in dem Lande, oder der Stadt ihres ordentlichen Aufenthalts han- deln: 2) solche, die in ausländische, aber nicht weit entfern- te Herrschaften oder Länder, als nach Holland, Frankreich, England, etc. handeln; und 3) solche, welche durch große, wei- te und langwierige Reisen, in weit entfernte Herrschaften, Länder und Königreiche, als in die Levante, Persien, Africa Ost- und Westindien, Handlung treiben.
§. 244.
Es finden sich dergleichen Großirer mehrentheils in gros-Wo Großi- rer gemei- niglich an- zutreffen? sen Städten, wo viele Capitalisten anzutreffen sind, die nur mit geschlossenen Gewölbern handeln, und, außer den Messen, keinen öffentlichen Kram haben, zum Theil dabey Verleger und Manufacturiers sind, oder solche Waaren in Commißion be- kommen, welche sie nicht bey Kleinigkeiten ausschneiden oder auswägen dürfen, es wäre denn, daß sie solches für ihre ei- gene Rechnung thun wollten.
§. 245.
Es beschäfftigen sich aber die Großirer eigentlich mitMit was für Leuten sie zu thun haben? zweyerley Leuten, nämlich 1) entweder mit den Manufactu-
riers,
(J) 5
Kraͤmerey und Handwerkskrame.
in ſo |fern er ſolchen in andere Laͤnder verfuͤhret; und 2) die Be-1) Ueberfluß und 2) Beduͤrf- niſſe des Landes. duͤrfniſſe eines Landes, oder einer Stadt, an Natur- und Ma- nufacturwaaren, in ſo fern er ſolche dagegen, oder auch gegen Geld zuruͤck bringt.
§. 241.
Solchemnach bleibt der Groſſohandel beydes im Kaufen,Graͤnzen des Groſſohan- dels. als Verkaufen, nicht etwann nur innerhalb den Mauern der Stadt und Wohnung derer, die ihn treiben; ſondern er erſtre- cket ſich auch, und zwar groͤßtentheils, uͤber andere Staͤdte und Laͤnder, wie weit ſie auch entlegen ſind.
§. 242.
Der dieſe Handlungsart treibt, wird ein Großirer, Groß-Großirer, was er ſey? haͤndler, Kaufmann im Ganzen, Kaufmann im Großen, oder en Gros genennet; und iſt ſelbiger folglich (§. 239.) ein ſolcher Kaufmann, welcher Waaren bey ganzen Stuͤcken, Cent- nern, oder andern, nach Verſchiedenheit der Waaren, eben- falls verſchiedenen großen Parteyen ein- und wieder verkaufet; den Kaufleuten des Handkaufes aber das Ausſchneiden bey Ellen und das Auswaͤgen bey Pfunden, Lothen ꝛc. uͤberlaͤßt. Was vor Tugenden, oder Eigenſchaften ein Großirer haben muͤſſe, wird man im 506 §. finden.
§. 243.
Es giebt aber der Großirer dreyerley Gattungen, naͤm-Gattungen der Großi- rer. lich 1) ſolche, welche mit allerhand Waaren handeln, die in dem Lande, oder in der Stadt, worinnen ſie wohnen, fallen oder gemacht und verkaufet werden; und die alſo nur in dem Lande, oder der Stadt ihres ordentlichen Aufenthalts han- deln: 2) ſolche, die in auslaͤndiſche, aber nicht weit entfern- te Herrſchaften oder Laͤnder, als nach Holland, Frankreich, England, ꝛc. handeln; und 3) ſolche, welche durch große, wei- te und langwierige Reiſen, in weit entfernte Herrſchaften, Laͤnder und Koͤnigreiche, als in die Levante, Perſien, Africa Oſt- und Weſtindien, Handlung treiben.
§. 244.
Es finden ſich dergleichen Großirer mehrentheils in groſ-Wo Großi- rer gemei- niglich an- zutreffen? ſen Staͤdten, wo viele Capitaliſten anzutreffen ſind, die nur mit geſchloſſenen Gewoͤlbern handeln, und, außer den Meſſen, keinen oͤffentlichen Kram haben, zum Theil dabey Verleger und Manufacturiers ſind, oder ſolche Waaren in Commißion be- kommen, welche ſie nicht bey Kleinigkeiten ausſchneiden oder auswaͤgen duͤrfen, es waͤre denn, daß ſie ſolches fuͤr ihre ei- gene Rechnung thun wollten.
§. 245.
Es beſchaͤfftigen ſich aber die Großirer eigentlich mitMit was fuͤr Leuten ſie zu thun haben? zweyerley Leuten, naͤmlich 1) entweder mit den Manufactu-
riers,
(J) 5
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0741"n="137"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Kraͤmerey und Handwerkskrame.</hi></fw><lb/>
in ſo |fern er ſolchen in andere Laͤnder verfuͤhret; und 2) die <hirendition="#fr">Be-</hi><noteplace="right">1) Ueberfluß<lb/>
und<lb/>
2) Beduͤrf-<lb/>
niſſe des<lb/>
Landes.</note><lb/><hirendition="#fr">duͤrfniſſe</hi> eines Landes, oder einer Stadt, an Natur- und Ma-<lb/>
nufacturwaaren, in ſo fern er ſolche dagegen, oder auch gegen<lb/>
Geld zuruͤck bringt.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 241.</head><lb/><p>Solchemnach bleibt der Groſſohandel beydes im Kaufen,<noteplace="right">Graͤnzen des<lb/>
Groſſohan-<lb/>
dels.</note><lb/>
als Verkaufen, nicht etwann nur innerhalb den Mauern der<lb/>
Stadt und Wohnung derer, die ihn treiben; ſondern er erſtre-<lb/>
cket ſich auch, und zwar groͤßtentheils, uͤber andere Staͤdte und<lb/>
Laͤnder, wie weit ſie auch entlegen ſind.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 242.</head><lb/><p>Der dieſe Handlungsart treibt, wird ein <hirendition="#fr">Großirer, Groß-</hi><noteplace="right">Großirer,<lb/>
was er ſey?</note><lb/><hirendition="#fr">haͤndler, Kaufmann im Ganzen, Kaufmann im Großen,</hi><lb/>
oder <hirendition="#aq"><hirendition="#i">en Gros</hi></hi> genennet; und iſt ſelbiger folglich (§. 239.) ein<lb/>ſolcher Kaufmann, welcher Waaren bey ganzen Stuͤcken, Cent-<lb/>
nern, oder andern, nach Verſchiedenheit der Waaren, eben-<lb/>
falls verſchiedenen großen Parteyen ein- und wieder verkaufet;<lb/>
den Kaufleuten des Handkaufes aber das Ausſchneiden bey<lb/>
Ellen und das Auswaͤgen bey Pfunden, Lothen ꝛc. uͤberlaͤßt.<lb/>
Was vor <hirendition="#fr">Tugenden,</hi> oder <hirendition="#fr">Eigenſchaften</hi> ein Großirer haben<lb/>
muͤſſe, wird man im 506 §. finden.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 243.</head><lb/><p>Es giebt aber der Großirer dreyerley <hirendition="#fr">Gattungen,</hi> naͤm-<noteplace="right">Gattungen<lb/>
der Großi-<lb/>
rer.</note><lb/>
lich 1) ſolche, welche mit allerhand Waaren handeln, die in<lb/>
dem Lande, oder in der Stadt, worinnen ſie wohnen, fallen<lb/>
oder gemacht und verkaufet werden; und die alſo <hirendition="#fr">nur in dem<lb/>
Lande,</hi> oder <hirendition="#fr">der Stadt ihres ordentlichen Aufenthalts</hi> han-<lb/>
deln: 2) ſolche, die <hirendition="#fr">in auslaͤndiſche, aber nicht weit entfern-<lb/>
te</hi> Herrſchaften oder Laͤnder, als nach Holland, Frankreich,<lb/>
England, ꝛc. handeln; und 3) ſolche, welche durch große, wei-<lb/>
te und langwierige Reiſen, <hirendition="#fr">in weit entfernte</hi> Herrſchaften,<lb/>
Laͤnder und Koͤnigreiche, als in die Levante, Perſien, Africa<lb/>
Oſt- und Weſtindien, Handlung treiben.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 244.</head><lb/><p>Es finden ſich dergleichen Großirer mehrentheils in groſ-<noteplace="right">Wo Großi-<lb/>
rer gemei-<lb/>
niglich an-<lb/>
zutreffen?</note><lb/>ſen Staͤdten, wo viele Capitaliſten anzutreffen ſind, die nur<lb/>
mit geſchloſſenen Gewoͤlbern handeln, und, außer den Meſſen,<lb/>
keinen oͤffentlichen Kram haben, zum Theil dabey Verleger und<lb/>
Manufacturiers ſind, oder ſolche Waaren in Commißion be-<lb/>
kommen, welche ſie nicht bey Kleinigkeiten ausſchneiden oder<lb/>
auswaͤgen duͤrfen, es waͤre denn, daß ſie ſolches fuͤr ihre ei-<lb/>
gene Rechnung thun wollten.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 245.</head><lb/><p>Es beſchaͤfftigen ſich aber die Großirer eigentlich mit<noteplace="right">Mit was fuͤr<lb/>
Leuten ſie zu<lb/>
thun haben?</note><lb/>
zweyerley Leuten, naͤmlich 1) entweder mit den <hirendition="#fr">Manufactu-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig">(J) 5</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">riers,</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[137/0741]
Kraͤmerey und Handwerkskrame.
in ſo |fern er ſolchen in andere Laͤnder verfuͤhret; und 2) die Be-
duͤrfniſſe eines Landes, oder einer Stadt, an Natur- und Ma-
nufacturwaaren, in ſo fern er ſolche dagegen, oder auch gegen
Geld zuruͤck bringt.
1) Ueberfluß
und
2) Beduͤrf-
niſſe des
Landes.
§. 241.
Solchemnach bleibt der Groſſohandel beydes im Kaufen,
als Verkaufen, nicht etwann nur innerhalb den Mauern der
Stadt und Wohnung derer, die ihn treiben; ſondern er erſtre-
cket ſich auch, und zwar groͤßtentheils, uͤber andere Staͤdte und
Laͤnder, wie weit ſie auch entlegen ſind.
Graͤnzen des
Groſſohan-
dels.
§. 242.
Der dieſe Handlungsart treibt, wird ein Großirer, Groß-
haͤndler, Kaufmann im Ganzen, Kaufmann im Großen,
oder en Gros genennet; und iſt ſelbiger folglich (§. 239.) ein
ſolcher Kaufmann, welcher Waaren bey ganzen Stuͤcken, Cent-
nern, oder andern, nach Verſchiedenheit der Waaren, eben-
falls verſchiedenen großen Parteyen ein- und wieder verkaufet;
den Kaufleuten des Handkaufes aber das Ausſchneiden bey
Ellen und das Auswaͤgen bey Pfunden, Lothen ꝛc. uͤberlaͤßt.
Was vor Tugenden, oder Eigenſchaften ein Großirer haben
muͤſſe, wird man im 506 §. finden.
Großirer,
was er ſey?
§. 243.
Es giebt aber der Großirer dreyerley Gattungen, naͤm-
lich 1) ſolche, welche mit allerhand Waaren handeln, die in
dem Lande, oder in der Stadt, worinnen ſie wohnen, fallen
oder gemacht und verkaufet werden; und die alſo nur in dem
Lande, oder der Stadt ihres ordentlichen Aufenthalts han-
deln: 2) ſolche, die in auslaͤndiſche, aber nicht weit entfern-
te Herrſchaften oder Laͤnder, als nach Holland, Frankreich,
England, ꝛc. handeln; und 3) ſolche, welche durch große, wei-
te und langwierige Reiſen, in weit entfernte Herrſchaften,
Laͤnder und Koͤnigreiche, als in die Levante, Perſien, Africa
Oſt- und Weſtindien, Handlung treiben.
Gattungen
der Großi-
rer.
§. 244.
Es finden ſich dergleichen Großirer mehrentheils in groſ-
ſen Staͤdten, wo viele Capitaliſten anzutreffen ſind, die nur
mit geſchloſſenen Gewoͤlbern handeln, und, außer den Meſſen,
keinen oͤffentlichen Kram haben, zum Theil dabey Verleger und
Manufacturiers ſind, oder ſolche Waaren in Commißion be-
kommen, welche ſie nicht bey Kleinigkeiten ausſchneiden oder
auswaͤgen duͤrfen, es waͤre denn, daß ſie ſolches fuͤr ihre ei-
gene Rechnung thun wollten.
Wo Großi-
rer gemei-
niglich an-
zutreffen?
§. 245.
Es beſchaͤfftigen ſich aber die Großirer eigentlich mit
zweyerley Leuten, naͤmlich 1) entweder mit den Manufactu-
riers,
Mit was fuͤr
Leuten ſie zu
thun haben?
(J) 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/741>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.