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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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1 Th. 12 Cap. Vom Verſenden, Einpacken,
Falle der Noth vor dem Handels- oder Seegerichte ſolches vor-
zeigen koͤnne. Siehe das 6 Cap. des 3 Theils.

§. 230.

Vier und zwanzig Stunden nach geſchehener Ladung muß
der Schiffer den Seefrachtbrief unterſchreiben, welcher von dem
Befrachter aufgeſetzt, und ihm nach Verlauf ſolcher Zeit ohne
Aufenthalt zur Unterſchrift zugeſchickt werden muß, bey Strafe,
ihm, dem Schiffer, widrigen Falls die durch weitere Verzoͤge-
rung |verurſachten Schaͤden und Unkoſten zu bezahlen.

§. 231.

Sonſt ſind auch die Factors, Commißionaͤrs, oder andere
Correſpondenten, welche die in den Connoiſſementen ſpecificirten
Waaren in Empfang nehmen, nach deren geſchehener Ausliefe-
rung, gehalten, dem Schiffer, wenn er es verlanget, ein ſchrift-
liches Bekenntniß wegen richtig gelieferter und erhaltener Waa-
ren zuzuſtellen, bey Strafe der Erſetzung aller ihm durch Ver-
zoͤgerung oder ſonſt verurſachten Schaͤden und Unkoſten.

§. 232.

Ehe jedoch die Waaren dem Fuhrmanne oder Schiffer uͤber-
geben werden koͤnnen, muͤſſen ſie zufoͤrderſt eingepackt oder ein-
balliret
ſeyn. Es gehoͤret aber darzu theils Staͤrke theils Ge-
ſchicklichkeit,
welche letztere ſich auf gedoppelte Art aͤußern
muß: einmal, daß die Sachen ſo geordnet werden, daß ſie nicht
viel Raum wegnehmen; und dann, daß die Sachen ſo geſtellet
oder geleget werden, damit ſie nicht zerbrechen oder ſonſt Scha-
den leiden, mithin ſchadhafte Waaren, ſo viel moͤglich, ver-
mieden werden.

§. 233.

Zum Einpacken großer Ballen oder Faͤſſer ſind in großen
Handelsſtaͤdten ordentliche Leute beſtimmt, welche Ballenbin-
der
oder Packers genennet werden. Jn vielen Waaren muͤſſen
dergleichen Leute von den Kaufleuten unumgaͤnglich genommen
werden, naͤmlich in ſolchen, die einer ſogenannten Wrack oder
Ausſchuſſes unterworfen ſind; oder von deren Beſchaffenheit
man hernach ſolcher Leute, die insbeſondere Wrackers genen-
net werden, ihr Zeugniß, wie ſonderlich in Flachs und Hanf
geſchieht, benoͤthiget iſt, ſiehe den 488 §.

§. 234.

Sind es aber Waaren, zu deren Einpacken ein Kaufmann
ſeine eigene Leute gebrauchen darf; ſo koͤmmt die Reihe an die
Diener und Jungen: und darf ſich keiner des Einpackens ſchaͤ-
men, indem ein Herr nicht verbunden iſt, darzu allezeit Leute
vor Geld zu nehmen, was er durch ſeine eigene Leute verrich-
ten laſſen kann. Daher der Diener und Jungen Schuldigkeit
iſt, 1) daß ſie lernen, wie uͤberhaupt mit dem Einpacken umzu-

gehen;

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/736>, abgerufen am 20.02.2025.