a) Ausliefe- rung der Waare, von Seiten des Verkäufers,auszuantworten: und zwar muß die behandelte Waare von dem Verkäufer 1) völlig geliefert werden, sonst kann der Käufer wegen des ermangelnden an der Zahl, dem Maaße und Ge- wichte, so viel an der Zahlung zurück behalten, als der Ab- gang austrägt. Ein anders ist es, wenn überhaupt wäre ge- handelt worden, da ein kleiner Fehl nicht angesehen wird. Weiter muß er sie 2) in dem Stande liefern, wie sie ist ver- kauft worden; zugleich auch 3) mit denen Nutzungen, die von Zeit des Verkaufs an, davon gefallen, als z. E. bey dem Pfer- dehandel die Stutte mit dem Füllen. Darneben muß er 4) vor allen Schaden, so weit er denselben abwenden können, stehen; einen Unglücksfall aber ist er zu gewähren nicht schul- dig. Wird der Käufer nachmals um die erhandelte Sache angesprochen; ist der Verkäufer 5) ihn dießfalls zu vertreten b) Gegenlie- ferung, von Seiten des Käufers.und die Gewähr zu leisten gehalten. Dagegen (b) der Käufer seine Gegenlieferung thun muß. Solche besteht bey dem Tauschhandel in andern Waaren (§. 133.); bey dem Kaufhan- del aber im Gelde (§. 142.), so entweder in ungetrennter Summe baar erleget, oder zum Theil, auch wol ganz gebor- get wird, nachdem man sich bey Schließung des Handels mit einander darum verglichen (§. 218.)
Das 12 Capitel. Von dem Versenden, Einpacken, Bezeichnen und Auspacken der Waaren, wie auch von Waarenabgaben.
§. 221.
I. Versen- dung der Waaren.
Die Versendung der Waaren (§. 13.) ist die Ueberbringung der vertauschten oder ein- und verkauften Waaren an den Ort ihrer Bestimmung, entweder zu Wasser oder zu Lande.
§. 222.
Verschieden- heit der zu versenden- den Güter: 1) auf eigene Rechnung:
Die Güter oder Waaren, welche versendet werden sollen, können wir füglich in drey Classen unterscheiden. Denn sie sind erstlich solche, welche ein Kaufmann auf seine eigene Rechnung versendet: und dieses zwar theils weil sie von dem Käufer ver- langet worden; theils weil er, der Kaufmann, sie allererst an diesem oder jenem Orte auf dieser oder jener Messe vertreiben will. Jn Ansehung des erstern Falles, nämlich wenn einer seine a) Auf Be- gehren des Käufers.Waaren auf Begehren des Käufers versendet, bleibt die Ge- fahr bis zur Lieferung über ihn, wo nicht ein anders ausdrück- lich verabredet worden. Es ist aber die Lieferung eine Ueber- Lieferung,gebung oder Uebersendung einer bestellten und verlangten Waare nach einem vorher gegangenen Accord, und darüber aufgerich- teten Contracte, welcher daher der Lieferungscontract genen- net wird. Ein solcher Contract muß die zur Lieferung bestimm- te Zeit, den für die Waaren bedungenen Preiß, den zur Liefe-
rung
1 Th. 12 Cap. Vom Verſenden, Einpacken,
a) Ausliefe- rung der Waare, von Seiten des Verkaͤufers,auszuantworten: und zwar muß die behandelte Waare von dem Verkaͤufer 1) voͤllig geliefert werden, ſonſt kann der Kaͤufer wegen des ermangelnden an der Zahl, dem Maaße und Ge- wichte, ſo viel an der Zahlung zuruͤck behalten, als der Ab- gang austraͤgt. Ein anders iſt es, wenn uͤberhaupt waͤre ge- handelt worden, da ein kleiner Fehl nicht angeſehen wird. Weiter muß er ſie 2) in dem Stande liefern, wie ſie iſt ver- kauft worden; zugleich auch 3) mit denen Nutzungen, die von Zeit des Verkaufs an, davon gefallen, als z. E. bey dem Pfer- dehandel die Stutte mit dem Fuͤllen. Darneben muß er 4) vor allen Schaden, ſo weit er denſelben abwenden koͤnnen, ſtehen; einen Ungluͤcksfall aber iſt er zu gewaͤhren nicht ſchul- dig. Wird der Kaͤufer nachmals um die erhandelte Sache angeſprochen; iſt der Verkaͤufer 5) ihn dießfalls zu vertreten b) Gegenlie- ferung, von Seiten des Kaͤufers.und die Gewaͤhr zu leiſten gehalten. Dagegen (b) der Kaͤufer ſeine Gegenlieferung thun muß. Solche beſteht bey dem Tauſchhandel in andern Waaren (§. 133.); bey dem Kaufhan- del aber im Gelde (§. 142.), ſo entweder in ungetrennter Summe baar erleget, oder zum Theil, auch wol ganz gebor- get wird, nachdem man ſich bey Schließung des Handels mit einander darum verglichen (§. 218.)
Das 12 Capitel. Von dem Verſenden, Einpacken, Bezeichnen und Auspacken der Waaren, wie auch von Waarenabgaben.
§. 221.
I. Verſen- dung der Waaren.
Die Verſendung der Waaren (§. 13.) iſt die Ueberbringung der vertauſchten oder ein- und verkauften Waaren an den Ort ihrer Beſtimmung, entweder zu Waſſer oder zu Lande.
§. 222.
Veꝛſchieden- heit der zu verſenden- den Guͤter: 1) auf eigene Rechnung:
Die Guͤter oder Waaren, welche verſendet werden ſollen, koͤnnen wir fuͤglich in drey Claſſen unterſcheiden. Denn ſie ſind erſtlich ſolche, welche ein Kaufmann auf ſeine eigene Rechnung verſendet: und dieſes zwar theils weil ſie von dem Kaͤufer ver- langet worden; theils weil er, der Kaufmann, ſie allererſt an dieſem oder jenem Orte auf dieſer oder jener Meſſe vertreiben will. Jn Anſehung des erſtern Falles, naͤmlich wenn einer ſeine a) Auf Be- gehren des Kaͤufers.Waaren auf Begehren des Kaͤufers verſendet, bleibt die Ge- fahr bis zur Lieferung uͤber ihn, wo nicht ein anders ausdruͤck- lich verabredet worden. Es iſt aber die Lieferung eine Ueber- Lieferung,gebung oder Ueberſendung einer beſtellten und verlangten Waare nach einem vorher gegangenen Accord, und daruͤber aufgerich- teten Contracte, welcher daher der Lieferungscontract genen- net wird. Ein ſolcher Contract muß die zur Lieferung beſtimm- te Zeit, den fuͤr die Waaren bedungenen Preiß, den zur Liefe-
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1 Th. 12 Cap. Vom Verſenden, Einpacken,
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dem Verkaͤufer 1) voͤllig geliefert werden, ſonſt kann der Kaͤufer
wegen des ermangelnden an der Zahl, dem Maaße und Ge-
wichte, ſo viel an der Zahlung zuruͤck behalten, als der Ab-
gang austraͤgt. Ein anders iſt es, wenn uͤberhaupt waͤre ge-
handelt worden, da ein kleiner Fehl nicht angeſehen wird.
Weiter muß er ſie 2) in dem Stande liefern, wie ſie iſt ver-
kauft worden; zugleich auch 3) mit denen Nutzungen, die von
Zeit des Verkaufs an, davon gefallen, als z. E. bey dem Pfer-
dehandel die Stutte mit dem Fuͤllen. Darneben muß er
4) vor allen Schaden, ſo weit er denſelben abwenden koͤnnen,
ſtehen; einen Ungluͤcksfall aber iſt er zu gewaͤhren nicht ſchul-
dig. Wird der Kaͤufer nachmals um die erhandelte Sache
angeſprochen; iſt der Verkaͤufer 5) ihn dießfalls zu vertreten
und die Gewaͤhr zu leiſten gehalten. Dagegen (b) der Kaͤufer
ſeine Gegenlieferung thun muß. Solche beſteht bey dem
Tauſchhandel in andern Waaren (§. 133.); bey dem Kaufhan-
del aber im Gelde (§. 142.), ſo entweder in ungetrennter
Summe baar erleget, oder zum Theil, auch wol ganz gebor-
get wird, nachdem man ſich bey Schließung des Handels mit
einander darum verglichen (§. 218.)
a) Ausliefe-
rung der
Waare, von
Seiten des
Verkaͤufers,
b) Gegenlie-
ferung, von
Seiten des
Kaͤufers.
Das 12 Capitel.
Von dem Verſenden, Einpacken, Bezeichnen und
Auspacken der Waaren, wie auch von
Waarenabgaben.
§. 221.
Die Verſendung der Waaren (§. 13.) iſt die Ueberbringung
der vertauſchten oder ein- und verkauften Waaren an den
Ort ihrer Beſtimmung, entweder zu Waſſer oder zu Lande.
§. 222.
Die Guͤter oder Waaren, welche verſendet werden ſollen,
koͤnnen wir fuͤglich in drey Claſſen unterſcheiden. Denn ſie ſind
erſtlich ſolche, welche ein Kaufmann auf ſeine eigene Rechnung
verſendet: und dieſes zwar theils weil ſie von dem Kaͤufer ver-
langet worden; theils weil er, der Kaufmann, ſie allererſt
an dieſem oder jenem Orte auf dieſer oder jener Meſſe vertreiben
will. Jn Anſehung des erſtern Falles, naͤmlich wenn einer ſeine
Waaren auf Begehren des Kaͤufers verſendet, bleibt die Ge-
fahr bis zur Lieferung uͤber ihn, wo nicht ein anders ausdruͤck-
lich verabredet worden. Es iſt aber die Lieferung eine Ueber-
gebung oder Ueberſendung einer beſtellten und verlangten Waare
nach einem vorher gegangenen Accord, und daruͤber aufgerich-
teten Contracte, welcher daher der Lieferungscontract genen-
net wird. Ein ſolcher Contract muß die zur Lieferung beſtimm-
te Zeit, den fuͤr die Waaren bedungenen Preiß, den zur Liefe-
rung
a) Auf Be-
gehren des
Kaͤufers.
Lieferung,
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/732>, abgerufen am 18.12.2024.
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