Bezeigen gegen die Käufer etc. unter die Hülfsmittel, den Verkauf der Waaren zu befördern, indem dieses alles Dinge sind, welche die Käufer reizen, und doch erlaubt sind.
§. 195.
Da hingegen gehöret unter die unerlaubten HülfsmittelAbspänstig- machung der Käufer. des Verkaufs, wenn ein Kaufmann dem andern die Käufer abspänstig machet, und dadurch den Vertrieb seines Waaren- lagers zu befördern suchet. Solche Abspänstigmachung geschieht nun auf mehr denn eine Art, z. E. a) durch die Verschleude- rung der Waaren (§. 183); b) durch das sogenannte Abrufen,Abrufen. wenn einer von denen, die einerley Waaren führen, und in einer Nachbarschaft stehen, aus Neid und Gewinnsucht die Vorbeygehenden, die etwas zu kaufen willens sind, nicht zu dem andern gehen läßt, sondern sie entweder, ehe sie vor dieses Gewölbe und Bude kommen, oder wenn sie schon davor stehen, anrufet, oder durch andere Kunststücke von diesem ab- und an sich zieht.
§. 196.
Die Verrichtungen eines Kaufmanns nach dem Ver-Verrichtum- gen nach dem Ver- kaufe: 1) Wieder- einpacken, kaufe sind folgende: 1) das Wiedereinpacken, nämlich wenn einem Käufer viele Stücke vorgeleget und aufgemacht worden sind, welches insonderheit im Kram- oder Kleinhandel geschieht; so müssen solche, wenn sie nicht verhandelt worden, wieder ordentlich und gehörig eingepacket werden, da sich denn die Diener und Jungen, deren Arbeit es ist, vorzüglich beym Wie- derzusammenlegen der Stoffe und Zeuge, in Acht zu nehmen haben, daß sie nicht irgend falsche Falten oder Brüche darein machen, sondern sie wiederum in eben die Falten, die sie vor- her gehabt, zusammen legen, indem nichts einen Zeug mehr verstellen und schwerer zu verkaufen machen kann, als wenn er solche falsche Falten oder Brüche bekommen hat. Nach dem Wiedereinpacken, wenn solches nöthig gewesen, muß 2) alles,2) Einschrei- bung der verkauften Waare, was verkauft worden, alsobald richtig eingeschrieben wer- den, wobey der Tag, wenn der Verkauf geschehen; die Perso- nen, an welche, und auf was für Bedingungen, auch was für Waaren verkaufet worden, nebst deren Qualität, Nummern, Maaße und Gewichte etc. angemerket werden müssen. Hierauf muß 3) Rechnung darüber ausgeschrieben, und dem Käufer3) Aus- schreibung der Rech- nung darü- ber vor den Käufer. 4) Einnah- me. übergeben werden, damit er den Empfang und die bedungene Condition hernach nicht leugnen könne. Endlich ist noch 4) das Einmahnen, oder die Eintreibung des Geldes, das ist, die Erinnerung des Schuldners an seine verfallene Schuld für die gekaufte Waare, übrig, wenn nämlich die Zahlung zu gesetzter Zeit nicht erfolget. Bey den Großirern ist gemeiniglich ein be- sonderer Bedienter, dessen ganze Verrichtung darinn besteht, Gelder einzucaßiren und die Schulden einzumahnen.
Das
(H) 4
Verkaufe der Waaren.
Bezeigen gegen die Kaͤufer ꝛc. unter die Huͤlfsmittel, den Verkauf der Waaren zu befoͤrdern, indem dieſes alles Dinge ſind, welche die Kaͤufer reizen, und doch erlaubt ſind.
§. 195.
Da hingegen gehoͤret unter die unerlaubten HuͤlfsmittelAbſpaͤnſtig- machung der Kaͤufer. des Verkaufs, wenn ein Kaufmann dem andern die Kaͤufer abſpaͤnſtig machet, und dadurch den Vertrieb ſeines Waaren- lagers zu befoͤrdern ſuchet. Solche Abſpaͤnſtigmachung geſchieht nun auf mehr denn eine Art, z. E. a) durch die Verſchleude- rung der Waaren (§. 183); b) durch das ſogenannte Abrufen,Abrufen. wenn einer von denen, die einerley Waaren fuͤhren, und in einer Nachbarſchaft ſtehen, aus Neid und Gewinnſucht die Vorbeygehenden, die etwas zu kaufen willens ſind, nicht zu dem andern gehen laͤßt, ſondern ſie entweder, ehe ſie vor dieſes Gewoͤlbe und Bude kommen, oder wenn ſie ſchon davor ſtehen, anrufet, oder durch andere Kunſtſtuͤcke von dieſem ab- und an ſich zieht.
§. 196.
Die Verrichtungen eines Kaufmanns nach dem Ver-Verrichtum- gen nach dem Ver- kaufe: 1) Wieder- einpacken, kaufe ſind folgende: 1) das Wiedereinpacken, naͤmlich wenn einem Kaͤufer viele Stuͤcke vorgeleget und aufgemacht worden ſind, welches inſonderheit im Kram- oder Kleinhandel geſchieht; ſo muͤſſen ſolche, wenn ſie nicht verhandelt worden, wieder ordentlich und gehoͤrig eingepacket werden, da ſich denn die Diener und Jungen, deren Arbeit es iſt, vorzuͤglich beym Wie- derzuſammenlegen der Stoffe und Zeuge, in Acht zu nehmen haben, daß ſie nicht irgend falſche Falten oder Bruͤche darein machen, ſondern ſie wiederum in eben die Falten, die ſie vor- her gehabt, zuſammen legen, indem nichts einen Zeug mehr verſtellen und ſchwerer zu verkaufen machen kann, als wenn er ſolche falſche Falten oder Bruͤche bekommen hat. Nach dem Wiedereinpacken, wenn ſolches noͤthig geweſen, muß 2) alles,2) Einſchrei- bung der verkauften Waare, was verkauft worden, alſobald richtig eingeſchrieben wer- den, wobey der Tag, wenn der Verkauf geſchehen; die Perſo- nen, an welche, und auf was fuͤr Bedingungen, auch was fuͤr Waaren verkaufet worden, nebſt deren Qualitaͤt, Nummern, Maaße und Gewichte ꝛc. angemerket werden muͤſſen. Hierauf muß 3) Rechnung daruͤber ausgeſchrieben, und dem Kaͤufer3) Aus- ſchreibung der Rech- nung daruͤ- ber vor den Kaͤufer. 4) Einnah- me. uͤbergeben werden, damit er den Empfang und die bedungene Condition hernach nicht leugnen koͤnne. Endlich iſt noch 4) das Einmahnen, oder die Eintreibung des Geldes, das iſt, die Erinnerung des Schuldners an ſeine verfallene Schuld fuͤr die gekaufte Waare, uͤbrig, wenn naͤmlich die Zahlung zu geſetzter Zeit nicht erfolget. Bey den Großirern iſt gemeiniglich ein be- ſonderer Bedienter, deſſen ganze Verrichtung darinn beſteht, Gelder einzucaßiren und die Schulden einzumahnen.
Das
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Verkaufe der Waaren.
Bezeigen gegen die Kaͤufer ꝛc. unter die Huͤlfsmittel, den
Verkauf der Waaren zu befoͤrdern, indem dieſes alles Dinge
ſind, welche die Kaͤufer reizen, und doch erlaubt ſind.
§. 195.
Da hingegen gehoͤret unter die unerlaubten Huͤlfsmittel
des Verkaufs, wenn ein Kaufmann dem andern die Kaͤufer
abſpaͤnſtig machet, und dadurch den Vertrieb ſeines Waaren-
lagers zu befoͤrdern ſuchet. Solche Abſpaͤnſtigmachung geſchieht
nun auf mehr denn eine Art, z. E. a) durch die Verſchleude-
rung der Waaren (§. 183); b) durch das ſogenannte Abrufen,
wenn einer von denen, die einerley Waaren fuͤhren, und in
einer Nachbarſchaft ſtehen, aus Neid und Gewinnſucht die
Vorbeygehenden, die etwas zu kaufen willens ſind, nicht zu
dem andern gehen laͤßt, ſondern ſie entweder, ehe ſie vor dieſes
Gewoͤlbe und Bude kommen, oder wenn ſie ſchon davor ſtehen,
anrufet, oder durch andere Kunſtſtuͤcke von dieſem ab- und
an ſich zieht.
Abſpaͤnſtig-
machung
der Kaͤufer.
Abrufen.
§. 196.
Die Verrichtungen eines Kaufmanns nach dem Ver-
kaufe ſind folgende: 1) das Wiedereinpacken, naͤmlich wenn
einem Kaͤufer viele Stuͤcke vorgeleget und aufgemacht worden
ſind, welches inſonderheit im Kram- oder Kleinhandel geſchieht;
ſo muͤſſen ſolche, wenn ſie nicht verhandelt worden, wieder
ordentlich und gehoͤrig eingepacket werden, da ſich denn die
Diener und Jungen, deren Arbeit es iſt, vorzuͤglich beym Wie-
derzuſammenlegen der Stoffe und Zeuge, in Acht zu nehmen
haben, daß ſie nicht irgend falſche Falten oder Bruͤche darein
machen, ſondern ſie wiederum in eben die Falten, die ſie vor-
her gehabt, zuſammen legen, indem nichts einen Zeug mehr
verſtellen und ſchwerer zu verkaufen machen kann, als wenn er
ſolche falſche Falten oder Bruͤche bekommen hat. Nach dem
Wiedereinpacken, wenn ſolches noͤthig geweſen, muß 2) alles,
was verkauft worden, alſobald richtig eingeſchrieben wer-
den, wobey der Tag, wenn der Verkauf geſchehen; die Perſo-
nen, an welche, und auf was fuͤr Bedingungen, auch was fuͤr
Waaren verkaufet worden, nebſt deren Qualitaͤt, Nummern,
Maaße und Gewichte ꝛc. angemerket werden muͤſſen. Hierauf
muß 3) Rechnung daruͤber ausgeſchrieben, und dem Kaͤufer
uͤbergeben werden, damit er den Empfang und die bedungene
Condition hernach nicht leugnen koͤnne. Endlich iſt noch 4) das
Einmahnen, oder die Eintreibung des Geldes, das iſt, die
Erinnerung des Schuldners an ſeine verfallene Schuld fuͤr die
gekaufte Waare, uͤbrig, wenn naͤmlich die Zahlung zu geſetzter
Zeit nicht erfolget. Bey den Großirern iſt gemeiniglich ein be-
ſonderer Bedienter, deſſen ganze Verrichtung darinn beſteht,
Gelder einzucaßiren und die Schulden einzumahnen.
2) Einſchrei-
bung der
verkauften
Waare,
3) Aus-
ſchreibung
der Rech-
nung daruͤ-
ber vor den
Kaͤufer.
4) Einnah-
me.
Das
(H) 4
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/723>, abgerufen am 24.11.2024.
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