kömmt, er doch zahlen muß, ob er schon den verhofften Ver- trieb der Waaren nicht gehabt hat.
§. 164.
7) des einen Compagni- ons einer Manufa- cturhand- lung nöthi- ge Gegen- wart an dem Orte der Manufactur
7) Von zween mit einander in Compagnie stehenden Kaufleuten muß der eine, wenn ihre Handlung in Manu- facturen besteht, persönlich an dem Orte der Manufactu- ren wohnen; und dieses um dreyerley Ursachen willen: a) weil derjenige, der selbst in der Handlung intereßiret ist, viel fleißiger ist, und auf das, was er thut, mehr als ein Com- mißionär, der oft nur auf sein Jnteresse sieht, Achtung giebt, siehe den 444 §; b) weil die Geschäffte wenigstens viel gehei- mer zugehen; und c) man oftmals eine bequeme Gelegenheit zu kaufen findet, welches ein Commißionär zu thun sich nicht un- terstehen würde, und doch in dergleichen Kaufe viel gewonnen werden kann.
§. 165.
8) Wie es mit Commit- tirung des Einkaufs der Manufactu- ren zu hal- ten?
8) Ein Kaufmann, welcher gleichwol jemanden den Einkauf der Waaren committiren will, muß keinen Kauf- leuten, so rohe Materialien den Arbeitern zu verarbeiten verkaufen, an dem Orte solcher Manufacturen Commißion geben, Manufacturen einzukaufen. Denn dergleichen Kauf- leute kaufen die Waaren allezeit theurer, als diejenigen, welche keine rohen Materialien zu verkaufen haben, weil jene den Arbeitern einen Theil ihrer Waaren an Zahlungsstatt geben; und auch oft (damit sie sich an dem, was ihnen die Arbeiter schuldig sind, bezahlt machen) von ihnen Waaren an Zahlungs- statt nehmen, die daher selten so gut und schön sind, als man sie wol um baares Geld haben kann.
§. 166.
9) Waaren nicht ohne zuvor erhal- tene Factur abholen.
9) Ein Kaufmann des Handkaufes muß von den Großi- rern die Waaren nicht eher abholen lassen, ehe er Facturen erhalten hat, worinnen der Preiß der Waaren und die Zeit des Einkaufs benannt ist, damit aller Streit, welcher her- nach aus Misverstande herrühren könnte, vermieden, und gute Correspondenz und Freundschaft, als welche unter Kaufleuten seyn soll, erhalten werde.
§. 167.
10) Meßbare Waaren so fort messen.
10) Ein Kaufmann, welcher meßbare Waaren im Ganzen kaufet, muß solche sofort messen. Und zwar so muß solches (a) der Großirer, der seine Waaren in den Fabriken und bey den Arbeitern kaufet, zweyer Ursachen halber thun: a) weil die Arbeiter keine Rede und Antwort mehr geben, wenn sich alsdenn erst ein Mangel findet, nachdem die Waaren schon bezahlet sind; b) weil man, indem die Waare aufgewickelt wird, erkennen kann, ob ein merklicher Fehler darinn zu befinden, indem die Fehler von den Arbeitern durch die halben Falten
gar
1 Th. 8 Cap. Von dem
koͤmmt, er doch zahlen muß, ob er ſchon den verhofften Ver- trieb der Waaren nicht gehabt hat.
§. 164.
7) des einen Compagni- ons einer Manufa- cturhand- lung noͤthi- ge Gegen- wart an dem Orte der Manufactur
7) Von zween mit einander in Compagnie ſtehenden Kaufleuten muß der eine, wenn ihre Handlung in Manu- facturen beſteht, perſoͤnlich an dem Orte der Manufactu- ren wohnen; und dieſes um dreyerley Urſachen willen: a) weil derjenige, der ſelbſt in der Handlung intereßiret iſt, viel fleißiger iſt, und auf das, was er thut, mehr als ein Com- mißionaͤr, der oft nur auf ſein Jntereſſe ſieht, Achtung giebt, ſiehe den 444 §; b) weil die Geſchaͤffte wenigſtens viel gehei- mer zugehen; und c) man oftmals eine bequeme Gelegenheit zu kaufen findet, welches ein Commißionaͤr zu thun ſich nicht un- terſtehen wuͤrde, und doch in dergleichen Kaufe viel gewonnen werden kann.
§. 165.
8) Wie es mit Com̄it- tirung des Einkaufs deꝛ Manufactu- ren zu hal- ten?
8) Ein Kaufmann, welcher gleichwol jemanden den Einkauf der Waaren committiren will, muß keinen Kauf- leuten, ſo rohe Materialien den Arbeitern zu verarbeiten verkaufen, an dem Orte ſolcher Manufacturen Commißion geben, Manufacturen einzukaufen. Denn dergleichen Kauf- leute kaufen die Waaren allezeit theurer, als diejenigen, welche keine rohen Materialien zu verkaufen haben, weil jene den Arbeitern einen Theil ihrer Waaren an Zahlungsſtatt geben; und auch oft (damit ſie ſich an dem, was ihnen die Arbeiter ſchuldig ſind, bezahlt machen) von ihnen Waaren an Zahlungs- ſtatt nehmen, die daher ſelten ſo gut und ſchoͤn ſind, als man ſie wol um baares Geld haben kann.
§. 166.
9) Waaren nicht ohne zuvor erhal- tene Factur abholen.
9) Ein Kaufmann des Handkaufes muß von den Großi- rern die Waaren nicht eher abholen laſſen, ehe er Facturen erhalten hat, worinnen der Preiß der Waaren und die Zeit des Einkaufs benannt iſt, damit aller Streit, welcher her- nach aus Misverſtande herruͤhren koͤnnte, vermieden, und gute Correſpondenz und Freundſchaft, als welche unter Kaufleuten ſeyn ſoll, erhalten werde.
§. 167.
10) Meßbare Waaren ſo fort meſſen.
10) Ein Kaufmann, welcher meßbare Waaren im Ganzen kaufet, muß ſolche ſofort meſſen. Und zwar ſo muß ſolches (a) der Großirer, der ſeine Waaren in den Fabriken und bey den Arbeitern kaufet, zweyer Urſachen halber thun: a) weil die Arbeiter keine Rede und Antwort mehr geben, wenn ſich alsdenn erſt ein Mangel findet, nachdem die Waaren ſchon bezahlet ſind; b) weil man, indem die Waare aufgewickelt wird, erkennen kann, ob ein merklicher Fehler darinn zu befinden, indem die Fehler von den Arbeitern durch die halben Falten
gar
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1 Th. 8 Cap. Von dem
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trieb der Waaren nicht gehabt hat.
§. 164.
7) Von zween mit einander in Compagnie ſtehenden
Kaufleuten muß der eine, wenn ihre Handlung in Manu-
facturen beſteht, perſoͤnlich an dem Orte der Manufactu-
ren wohnen; und dieſes um dreyerley Urſachen willen:
a) weil derjenige, der ſelbſt in der Handlung intereßiret iſt, viel
fleißiger iſt, und auf das, was er thut, mehr als ein Com-
mißionaͤr, der oft nur auf ſein Jntereſſe ſieht, Achtung giebt,
ſiehe den 444 §; b) weil die Geſchaͤffte wenigſtens viel gehei-
mer zugehen; und c) man oftmals eine bequeme Gelegenheit zu
kaufen findet, welches ein Commißionaͤr zu thun ſich nicht un-
terſtehen wuͤrde, und doch in dergleichen Kaufe viel gewonnen
werden kann.
§. 165.
8) Ein Kaufmann, welcher gleichwol jemanden den
Einkauf der Waaren committiren will, muß keinen Kauf-
leuten, ſo rohe Materialien den Arbeitern zu verarbeiten
verkaufen, an dem Orte ſolcher Manufacturen Commißion
geben, Manufacturen einzukaufen. Denn dergleichen Kauf-
leute kaufen die Waaren allezeit theurer, als diejenigen, welche
keine rohen Materialien zu verkaufen haben, weil jene den
Arbeitern einen Theil ihrer Waaren an Zahlungsſtatt geben;
und auch oft (damit ſie ſich an dem, was ihnen die Arbeiter
ſchuldig ſind, bezahlt machen) von ihnen Waaren an Zahlungs-
ſtatt nehmen, die daher ſelten ſo gut und ſchoͤn ſind, als man
ſie wol um baares Geld haben kann.
§. 166.
9) Ein Kaufmann des Handkaufes muß von den Großi-
rern die Waaren nicht eher abholen laſſen, ehe er Facturen
erhalten hat, worinnen der Preiß der Waaren und die Zeit
des Einkaufs benannt iſt, damit aller Streit, welcher her-
nach aus Misverſtande herruͤhren koͤnnte, vermieden, und gute
Correſpondenz und Freundſchaft, als welche unter Kaufleuten
ſeyn ſoll, erhalten werde.
§. 167.
10) Ein Kaufmann, welcher meßbare Waaren im
Ganzen kaufet, muß ſolche ſofort meſſen. Und zwar ſo muß
ſolches (a) der Großirer, der ſeine Waaren in den Fabriken
und bey den Arbeitern kaufet, zweyer Urſachen halber thun:
a) weil die Arbeiter keine Rede und Antwort mehr geben, wenn
ſich alsdenn erſt ein Mangel findet, nachdem die Waaren ſchon
bezahlet ſind; b) weil man, indem die Waare aufgewickelt wird,
erkennen kann, ob ein merklicher Fehler darinn zu befinden,
indem die Fehler von den Arbeitern durch die halben Falten
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/708>, abgerufen am 21.11.2024.
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