Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

Bild:
<< vorherige Seite

1 Th. 7 Cap. Von dem Tausch-
überhaupt durch die Verwechselung des Eigenthums über eine
Sache gegen eine gewisse Geldsumme, zu erklären pfleget.

§. 140.
Wesentliche
Personen
beym Kau-
fe:

Solchemnach werden zu einem jeden Kaufe nothwendig
zwey Personen erfordert: eine, welche das Eigenthum über ei-
ne Sache erhält, und dafür Geld zahlet; oder, kurz zu sagen,
1) Käufer,welche kaufet; die zweyte hingegen, welche das Eigenthum an
2) Verkäu-
fer.
einer Sache dem andern abtritt, und dafür Geld empfängt;
oder, kurz zu sagen, welche verkaufet. Jene heißt der Käu-
fer,
oder Einkäufer, und diese der Verkäufer. Von beyden
merken wir überhaupt an, daß nicht alle die Macht haben,
daß sie Rechtsbeständig kaufen, oder verkaufen können. Nur
diejenigen mögen kaufen und verkaufen, die, nach Weisung
der Rechte, ihrer selbst und ihres Guts mächtig sind. Hinge-
gen kann sich ein Kaufmann mit folgenden ohne Gefahr in kei-
nen Handel einlassen: 1) Unmündige ohne ihres Vormunds
und der Obrigkeit Einwilligung; 2) Weibspersonen ohne Bey-
stand ihres ehelichen oder kriegischen Vormunds, es wäre denn,
daß sie Handlung trieben; 3) Unsinnige; u. s. w.

§. 141.
Eintheilung
des Kaufs
in den

Jn Ansehung des Käufers und Verkäufers theilet sich der
Kauf in den Einkauf und in den Verkauf; welche beyde Thei-
1) Einkauf,le so genau mit einander verknüpfet sind, daß keiner ohne den
2) Verkauf.andern geschehen kann. Denn wo eingekaufet wird, da wird
auch verkaufet. Wir handeln vom Einkaufe im 8, und vom
Verkaufe im 9 Capitel.

§. 142.
Wesentliche
Stücke des
Kaufhan-
dels:

Es besteht aber der Kaufhandel aus drey wesentlichen
Stücken, welche sind: 1) die Behandlung der Waare, das
ist, der Vergleich um den Preiß oder Werth der Waare (§. 7):
1) Behand-
lung der
Waare,
wie solche Behandlung geschehe, zeigen wir weiter unten im
218 §.; 2) der Vergleich um die Art der Bezahlung in Anse-
2) Vergleich
um die Art
der Bezah-
lung,
hung der Geldsorten, der Zahlungszeit, und anderer dahin ein-
schlagenden Bedingungen, siehe weiter unten den 218 §; und
3) die Auslieferung der Waare gegen Geld, (§. 138.) von
3) Ausliese-
rung der
Waare.
welcher Auslieferung der Waare der 220 §. nachzusehen ist.

§. 143.

Weil demnach bey dem Kaufhandel nicht allemal das Geld
Arten des
Kaufhan-
dels:
baar erleget, sondern öfters, entweder ganz, oder nur zum
Theil geborget wird: so entstehen daher, in Ansehung der
Contentirung, oder Befriedigung für die Waaren, inson-
derheit viererley Arten des Ein- und Verkaufs, wie solcher
insgemein von und unter Kaufleuten getrieben wird, oder, wel-
1) contant
oder mit
baarem Gel-
de,
ches einerley, des Kaufhandels. Denn es geschieht solcher
entweder 1) contant, oder mit baarem Gelde in ungetrenn-
ter Summe,
oder kaufmännisch zu reden, Zug um Zug,

da

1 Th. 7 Cap. Von dem Tauſch-
uͤberhaupt durch die Verwechſelung des Eigenthums uͤber eine
Sache gegen eine gewiſſe Geldſumme, zu erklaͤren pfleget.

§. 140.
Weſentliche
Perſonen
beym Kau-
fe:

Solchemnach werden zu einem jeden Kaufe nothwendig
zwey Perſonen erfordert: eine, welche das Eigenthum uͤber ei-
ne Sache erhaͤlt, und dafuͤr Geld zahlet; oder, kurz zu ſagen,
1) Kaͤufer,welche kaufet; die zweyte hingegen, welche das Eigenthum an
2) Verkaͤu-
fer.
einer Sache dem andern abtritt, und dafuͤr Geld empfaͤngt;
oder, kurz zu ſagen, welche verkaufet. Jene heißt der Kaͤu-
fer,
oder Einkaͤufer, und dieſe der Verkaͤufer. Von beyden
merken wir uͤberhaupt an, daß nicht alle die Macht haben,
daß ſie Rechtsbeſtaͤndig kaufen, oder verkaufen koͤnnen. Nur
diejenigen moͤgen kaufen und verkaufen, die, nach Weiſung
der Rechte, ihrer ſelbſt und ihres Guts maͤchtig ſind. Hinge-
gen kann ſich ein Kaufmann mit folgenden ohne Gefahr in kei-
nen Handel einlaſſen: 1) Unmuͤndige ohne ihres Vormunds
und der Obrigkeit Einwilligung; 2) Weibsperſonen ohne Bey-
ſtand ihres ehelichen oder kriegiſchen Vormunds, es waͤre denn,
daß ſie Handlung trieben; 3) Unſinnige; u. ſ. w.

§. 141.
Eintheilung
des Kaufs
in den

Jn Anſehung des Kaͤufers und Verkaͤufers theilet ſich der
Kauf in den Einkauf und in den Verkauf; welche beyde Thei-
1) Einkauf,le ſo genau mit einander verknuͤpfet ſind, daß keiner ohne den
2) Verkauf.andern geſchehen kann. Denn wo eingekaufet wird, da wird
auch verkaufet. Wir handeln vom Einkaufe im 8, und vom
Verkaufe im 9 Capitel.

§. 142.
Weſentliche
Stuͤcke des
Kaufhan-
dels:

Es beſteht aber der Kaufhandel aus drey weſentlichen
Stuͤcken, welche ſind: 1) die Behandlung der Waare, das
iſt, der Vergleich um den Preiß oder Werth der Waare (§. 7):
1) Behand-
lung der
Waare,
wie ſolche Behandlung geſchehe, zeigen wir weiter unten im
218 §.; 2) der Vergleich um die Art der Bezahlung in Anſe-
2) Vergleich
um die Art
der Bezah-
lung,
hung der Geldſorten, der Zahlungszeit, und anderer dahin ein-
ſchlagenden Bedingungen, ſiehe weiter unten den 218 §; und
3) die Auslieferung der Waare gegen Geld, (§. 138.) von
3) Auslieſe-
rung der
Waare.
welcher Auslieferung der Waare der 220 §. nachzuſehen iſt.

§. 143.

Weil demnach bey dem Kaufhandel nicht allemal das Geld
Arten des
Kaufhan-
dels:
baar erleget, ſondern oͤfters, entweder ganz, oder nur zum
Theil geborget wird: ſo entſtehen daher, in Anſehung der
Contentirung, oder Befriedigung fuͤr die Waaren, inſon-
derheit viererley Arten des Ein- und Verkaufs, wie ſolcher
insgemein von und unter Kaufleuten getrieben wird, oder, wel-
1) contant
oder mit
baarem Gel-
de,
ches einerley, des Kaufhandels. Denn es geſchieht ſolcher
entweder 1) contant, oder mit baarem Gelde in ungetrenn-
ter Summe,
oder kaufmaͤnniſch zu reden, Zug um Zug,

da
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <floatingText>
          <body>
            <div n="1">
              <div n="2">
                <div n="3">
                  <div n="4">
                    <p><pb facs="#f0698" n="94"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">1 Th. 7 Cap. Von dem Tau&#x017F;ch-</hi></fw><lb/>
u&#x0364;berhaupt durch die Verwech&#x017F;elung des Eigenthums u&#x0364;ber eine<lb/>
Sache gegen eine gewi&#x017F;&#x017F;e Geld&#x017F;umme, zu erkla&#x0364;ren pfleget.</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="4">
                    <head>§. 140.</head><lb/>
                    <note place="left">We&#x017F;entliche<lb/>
Per&#x017F;onen<lb/>
beym Kau-<lb/>
fe:</note>
                    <p>Solchemnach werden zu einem jeden Kaufe nothwendig<lb/>
zwey Per&#x017F;onen erfordert: eine, welche das Eigenthum u&#x0364;ber ei-<lb/>
ne Sache erha&#x0364;lt, und dafu&#x0364;r Geld zahlet; oder, kurz zu &#x017F;agen,<lb/><note place="left">1) Ka&#x0364;ufer,</note>welche kaufet; die zweyte hingegen, welche das Eigenthum an<lb/><note place="left">2) Verka&#x0364;u-<lb/>
fer.</note>einer Sache dem andern abtritt, und dafu&#x0364;r Geld empfa&#x0364;ngt;<lb/>
oder, kurz zu &#x017F;agen, welche verkaufet. Jene heißt der <hi rendition="#fr">Ka&#x0364;u-<lb/>
fer,</hi> oder <hi rendition="#fr">Einka&#x0364;ufer,</hi> und die&#x017F;e der <hi rendition="#fr">Verka&#x0364;ufer.</hi> Von beyden<lb/>
merken wir u&#x0364;berhaupt an, daß nicht alle die Macht haben,<lb/>
daß &#x017F;ie Rechtsbe&#x017F;ta&#x0364;ndig kaufen, oder verkaufen ko&#x0364;nnen. Nur<lb/>
diejenigen mo&#x0364;gen kaufen und verkaufen, die, nach Wei&#x017F;ung<lb/>
der Rechte, ihrer &#x017F;elb&#x017F;t und ihres Guts ma&#x0364;chtig &#x017F;ind. Hinge-<lb/>
gen kann &#x017F;ich ein Kaufmann mit folgenden ohne Gefahr in kei-<lb/>
nen Handel einla&#x017F;&#x017F;en: 1) Unmu&#x0364;ndige ohne ihres Vormunds<lb/>
und der Obrigkeit Einwilligung; 2) Weibsper&#x017F;onen ohne Bey-<lb/>
&#x017F;tand ihres ehelichen oder kriegi&#x017F;chen Vormunds, es wa&#x0364;re denn,<lb/>
daß &#x017F;ie Handlung trieben; 3) Un&#x017F;innige; u. &#x017F;. w.</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="4">
                    <head>§. 141.</head><lb/>
                    <note place="left">Eintheilung<lb/>
des Kaufs<lb/>
in den</note>
                    <p>Jn An&#x017F;ehung des Ka&#x0364;ufers und Verka&#x0364;ufers theilet &#x017F;ich der<lb/>
Kauf in den <hi rendition="#fr">Einkauf</hi> und in den <hi rendition="#fr">Verkauf;</hi> welche beyde Thei-<lb/><note place="left">1) Einkauf,</note>le &#x017F;o genau mit einander verknu&#x0364;pfet &#x017F;ind, daß keiner ohne den<lb/><note place="left">2) Verkauf.</note>andern ge&#x017F;chehen kann. Denn wo eingekaufet wird, da wird<lb/>
auch verkaufet. Wir handeln vom Einkaufe im 8, und vom<lb/>
Verkaufe im 9 Capitel.</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="4">
                    <head>§. 142.</head><lb/>
                    <note place="left">We&#x017F;entliche<lb/>
Stu&#x0364;cke des<lb/>
Kaufhan-<lb/>
dels:</note>
                    <p>Es be&#x017F;teht aber der Kaufhandel aus drey we&#x017F;entlichen<lb/>
Stu&#x0364;cken, welche &#x017F;ind: 1) die <hi rendition="#fr">Behandlung der Waare,</hi> das<lb/>
i&#x017F;t, der Vergleich um den Preiß oder Werth der Waare (§. 7):<lb/><note place="left">1) Behand-<lb/>
lung der<lb/>
Waare,</note>wie &#x017F;olche Behandlung ge&#x017F;chehe, zeigen wir weiter unten im<lb/>
218 §.; 2) der <hi rendition="#fr">Vergleich um die Art der Bezahlung</hi> in An&#x017F;e-<lb/><note place="left">2) Vergleich<lb/>
um die Art<lb/>
der Bezah-<lb/>
lung,</note>hung der Geld&#x017F;orten, der Zahlungszeit, und anderer dahin ein-<lb/>
&#x017F;chlagenden Bedingungen, &#x017F;iehe weiter unten den 218 §; und<lb/>
3) die <hi rendition="#fr">Auslieferung der Waare gegen Geld,</hi> (§. 138.) von<lb/><note place="left">3) Auslie&#x017F;e-<lb/>
rung der<lb/>
Waare.</note>welcher Auslieferung der Waare der 220 §. nachzu&#x017F;ehen i&#x017F;t.</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="4">
                    <head>§. 143.</head><lb/>
                    <p>Weil demnach bey dem Kaufhandel nicht allemal das Geld<lb/><note place="left">Arten des<lb/>
Kaufhan-<lb/>
dels:</note>baar erleget, &#x017F;ondern o&#x0364;fters, entweder ganz, oder nur zum<lb/>
Theil geborget wird: &#x017F;o ent&#x017F;tehen daher, in An&#x017F;ehung der<lb/><hi rendition="#fr">Contentirung,</hi> oder <hi rendition="#fr">Befriedigung fu&#x0364;r die Waaren,</hi> in&#x017F;on-<lb/>
derheit <hi rendition="#fr">viererley</hi> Arten des Ein- und Verkaufs, wie &#x017F;olcher<lb/>
insgemein von und unter Kaufleuten getrieben wird, oder, wel-<lb/><note place="left">1) contant<lb/>
oder mit<lb/>
baarem Gel-<lb/>
de,</note>ches einerley, des Kaufhandels. Denn es ge&#x017F;chieht &#x017F;olcher<lb/>
entweder 1) <hi rendition="#fr">contant,</hi> oder <hi rendition="#fr">mit baarem Gelde in ungetrenn-<lb/>
ter Summe,</hi> oder kaufma&#x0364;nni&#x017F;ch zu reden, <hi rendition="#fr">Zug um Zug,</hi><lb/>
<fw place="bottom" type="catch">da</fw><lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </body>
        </floatingText>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[94/0698] 1 Th. 7 Cap. Von dem Tauſch- uͤberhaupt durch die Verwechſelung des Eigenthums uͤber eine Sache gegen eine gewiſſe Geldſumme, zu erklaͤren pfleget. §. 140. Solchemnach werden zu einem jeden Kaufe nothwendig zwey Perſonen erfordert: eine, welche das Eigenthum uͤber ei- ne Sache erhaͤlt, und dafuͤr Geld zahlet; oder, kurz zu ſagen, welche kaufet; die zweyte hingegen, welche das Eigenthum an einer Sache dem andern abtritt, und dafuͤr Geld empfaͤngt; oder, kurz zu ſagen, welche verkaufet. Jene heißt der Kaͤu- fer, oder Einkaͤufer, und dieſe der Verkaͤufer. Von beyden merken wir uͤberhaupt an, daß nicht alle die Macht haben, daß ſie Rechtsbeſtaͤndig kaufen, oder verkaufen koͤnnen. Nur diejenigen moͤgen kaufen und verkaufen, die, nach Weiſung der Rechte, ihrer ſelbſt und ihres Guts maͤchtig ſind. Hinge- gen kann ſich ein Kaufmann mit folgenden ohne Gefahr in kei- nen Handel einlaſſen: 1) Unmuͤndige ohne ihres Vormunds und der Obrigkeit Einwilligung; 2) Weibsperſonen ohne Bey- ſtand ihres ehelichen oder kriegiſchen Vormunds, es waͤre denn, daß ſie Handlung trieben; 3) Unſinnige; u. ſ. w. 1) Kaͤufer, 2) Verkaͤu- fer. §. 141. Jn Anſehung des Kaͤufers und Verkaͤufers theilet ſich der Kauf in den Einkauf und in den Verkauf; welche beyde Thei- le ſo genau mit einander verknuͤpfet ſind, daß keiner ohne den andern geſchehen kann. Denn wo eingekaufet wird, da wird auch verkaufet. Wir handeln vom Einkaufe im 8, und vom Verkaufe im 9 Capitel. 1) Einkauf, 2) Verkauf. §. 142. Es beſteht aber der Kaufhandel aus drey weſentlichen Stuͤcken, welche ſind: 1) die Behandlung der Waare, das iſt, der Vergleich um den Preiß oder Werth der Waare (§. 7): wie ſolche Behandlung geſchehe, zeigen wir weiter unten im 218 §.; 2) der Vergleich um die Art der Bezahlung in Anſe- hung der Geldſorten, der Zahlungszeit, und anderer dahin ein- ſchlagenden Bedingungen, ſiehe weiter unten den 218 §; und 3) die Auslieferung der Waare gegen Geld, (§. 138.) von welcher Auslieferung der Waare der 220 §. nachzuſehen iſt. 1) Behand- lung der Waare, 2) Vergleich um die Art der Bezah- lung, 3) Auslieſe- rung der Waare. §. 143. Weil demnach bey dem Kaufhandel nicht allemal das Geld baar erleget, ſondern oͤfters, entweder ganz, oder nur zum Theil geborget wird: ſo entſtehen daher, in Anſehung der Contentirung, oder Befriedigung fuͤr die Waaren, inſon- derheit viererley Arten des Ein- und Verkaufs, wie ſolcher insgemein von und unter Kaufleuten getrieben wird, oder, wel- ches einerley, des Kaufhandels. Denn es geſchieht ſolcher entweder 1) contant, oder mit baarem Gelde in ungetrenn- ter Summe, oder kaufmaͤnniſch zu reden, Zug um Zug, da Arten des Kaufhan- dels: 1) contant oder mit baarem Gel- de,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/698
Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/698>, abgerufen am 18.12.2024.