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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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Schuld, Zahlung und Bankerotten.
seine Gläubiger für fernerem Verfahren wider ihn, und beson-
ders von der persönlichen Arrestirung, oder von der Einschlies-
sung in den Schuldthurm, zu befreyen, siehe in unserer Akade-
mie der Kaufleute
den Artikel: Bonis cediren. Jn Sach-
sen, da diese Rechtswohlthat, denen ohne ihr Verschulden in Ab-
fall der Nahrung gerathenen Schuldnern, zur Vermeidung des
Schuldthurms annoch verstattet wird, wird ihnen, wenn sie
alles dasjenige, was das Mandat wider die Bankerottirer §. 3.
ihnen auferleget, geleistet haben, ein, zwey bis drey Monate
Sicherheit ertheilet. Binnen solcher Zeit nun suchen
sie mit ihren Gläubigern zu accordiren, oder einen Accord zuAccord.
treffen, daß ihnen diese entweder eine Frist ohne allen Remiß
von der Schuldpost zugestehen; oder aber einen Theil ihrer
Schuldforderung freywillig erlassen, auch wol noch zur Bezah-
lung des Ueberrests eine Frist geben, siehe in unserer Akade-
mie der Kaufleute
den Artikel Accord. Erhält aber der in
Abfall der Nahrung gerathne Schuldner weder einen Anstands-
brief, noch kann mit seinen Gläubigern einen Accord treffen;
sondern diese verfolgen vielmehr ihre Forderung durchs Recht:
so entsteht ein Concurs, auch ein Schuld- und CreditwesenConcurs.
genannt, worunter die Zusammentretung der Gläubiger, wel-
che an dem sämtlichen Vermögen ihres gemeinen Schuldners
zu fordern haben, und um den Vorzug ihrer Befriedigung mit
einander streiten; verstanden wird, siehe in unserer Akademie
der Kaufleute
den Artikel: Concurs. Jedoch ist es zuweilen,
ja mehrmals den Gläubigern selbsten vortheilhaftiger und er-
sprießlicher, wenn sie sich mit ihrem gemeinen Schuldner setzen,
und ihm einen Accord zugestehen, als wenn sie den Concurs
über des Schuldners Güter erregen. Denn kömmt es einmal
zum Concurs, so müssen die Gläubiger oftmals viele Jahre
warten, ehe ihnen ihre Forderungen ausgezahlet werden kön-
nen, zugeschweigen, daß es auch annoch ungewiß ist, wie viel
ein jeder der Gläubiger aus dem Concurse wird erlangen kön-
nen. Da im Gegentheile, wenn ein Vergleich mit dem Schuld-
ner zu Stande gebracht wird, dasjenige, so nach demselben an
einen jeden Gläubiger zu entrichten ist, gar oft sogleich, oder,
nebst Leistung einer tüchtigen und genugsamen Caution, nach
Verlauf einer kurzen Frist, bezahlet werden muß. So wenig
übrigens die Concurse an solchen Orten, wo Handel und Wan-
del floriret, gänzlich vermieden werden mögen: so gewiß ist
es doch, daß, wenn an einem Orte dergleichen Concurse, oder
Bankerotte, allzu häufig und beständig entstehen, es ein Zeichen
sey, daß der Handel und Wandel daselbst in Verfall komme.

Das
(F) 3

Schuld, Zahlung und Bankerotten.
ſeine Glaͤubiger fuͤr fernerem Verfahren wider ihn, und beſon-
ders von der perſoͤnlichen Arreſtirung, oder von der Einſchlieſ-
ſung in den Schuldthurm, zu befreyen, ſiehe in unſerer Akade-
mie der Kaufleute
den Artikel: Bonis cediren. Jn Sach-
ſen, da dieſe Rechtswohlthat, denen ohne ihr Verſchulden in Ab-
fall der Nahrung gerathenen Schuldnern, zur Vermeidung des
Schuldthurms annoch verſtattet wird, wird ihnen, wenn ſie
alles dasjenige, was das Mandat wider die Bankerottirer §. 3.
ihnen auferleget, geleiſtet haben, ein, zwey bis drey Monate
Sicherheit ertheilet. Binnen ſolcher Zeit nun ſuchen
ſie mit ihren Glaͤubigern zu accordiren, oder einen Accord zuAccord.
treffen, daß ihnen dieſe entweder eine Friſt ohne allen Remiß
von der Schuldpoſt zugeſtehen; oder aber einen Theil ihrer
Schuldforderung freywillig erlaſſen, auch wol noch zur Bezah-
lung des Ueberreſts eine Friſt geben, ſiehe in unſerer Akade-
mie der Kaufleute
den Artikel Accord. Erhaͤlt aber der in
Abfall der Nahrung gerathne Schuldner weder einen Anſtands-
brief, noch kann mit ſeinen Glaͤubigern einen Accord treffen;
ſondern dieſe verfolgen vielmehr ihre Forderung durchs Recht:
ſo entſteht ein Concurs, auch ein Schuld- und CreditweſenConcurs.
genannt, worunter die Zuſammentretung der Glaͤubiger, wel-
che an dem ſaͤmtlichen Vermoͤgen ihres gemeinen Schuldners
zu fordern haben, und um den Vorzug ihrer Befriedigung mit
einander ſtreiten; verſtanden wird, ſiehe in unſerer Akademie
der Kaufleute
den Artikel: Concurs. Jedoch iſt es zuweilen,
ja mehrmals den Glaͤubigern ſelbſten vortheilhaftiger und er-
ſprießlicher, wenn ſie ſich mit ihrem gemeinen Schuldner ſetzen,
und ihm einen Accord zugeſtehen, als wenn ſie den Concurs
uͤber des Schuldners Guͤter erregen. Denn koͤmmt es einmal
zum Concurs, ſo muͤſſen die Glaͤubiger oftmals viele Jahre
warten, ehe ihnen ihre Forderungen ausgezahlet werden koͤn-
nen, zugeſchweigen, daß es auch annoch ungewiß iſt, wie viel
ein jeder der Glaͤubiger aus dem Concurſe wird erlangen koͤn-
nen. Da im Gegentheile, wenn ein Vergleich mit dem Schuld-
ner zu Stande gebracht wird, dasjenige, ſo nach demſelben an
einen jeden Glaͤubiger zu entrichten iſt, gar oft ſogleich, oder,
nebſt Leiſtung einer tuͤchtigen und genugſamen Caution, nach
Verlauf einer kurzen Friſt, bezahlet werden muß. So wenig
uͤbrigens die Concurſe an ſolchen Orten, wo Handel und Wan-
del floriret, gaͤnzlich vermieden werden moͤgen: ſo gewiß iſt
es doch, daß, wenn an einem Orte dergleichen Concurſe, oder
Bankerotte, allzu haͤufig und beſtaͤndig entſtehen, es ein Zeichen
ſey, daß der Handel und Wandel daſelbſt in Verfall komme.

Das
(F) 3
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[85/0689] Schuld, Zahlung und Bankerotten. ſeine Glaͤubiger fuͤr fernerem Verfahren wider ihn, und beſon- ders von der perſoͤnlichen Arreſtirung, oder von der Einſchlieſ- ſung in den Schuldthurm, zu befreyen, ſiehe in unſerer Akade- mie der Kaufleute den Artikel: Bonis cediren. Jn Sach- ſen, da dieſe Rechtswohlthat, denen ohne ihr Verſchulden in Ab- fall der Nahrung gerathenen Schuldnern, zur Vermeidung des Schuldthurms annoch verſtattet wird, wird ihnen, wenn ſie alles dasjenige, was das Mandat wider die Bankerottirer §. 3. ihnen auferleget, geleiſtet haben, ein, zwey bis drey Monate Sicherheit ertheilet. Binnen ſolcher Zeit nun ſuchen ſie mit ihren Glaͤubigern zu accordiren, oder einen Accord zu treffen, daß ihnen dieſe entweder eine Friſt ohne allen Remiß von der Schuldpoſt zugeſtehen; oder aber einen Theil ihrer Schuldforderung freywillig erlaſſen, auch wol noch zur Bezah- lung des Ueberreſts eine Friſt geben, ſiehe in unſerer Akade- mie der Kaufleute den Artikel Accord. Erhaͤlt aber der in Abfall der Nahrung gerathne Schuldner weder einen Anſtands- brief, noch kann mit ſeinen Glaͤubigern einen Accord treffen; ſondern dieſe verfolgen vielmehr ihre Forderung durchs Recht: ſo entſteht ein Concurs, auch ein Schuld- und Creditweſen genannt, worunter die Zuſammentretung der Glaͤubiger, wel- che an dem ſaͤmtlichen Vermoͤgen ihres gemeinen Schuldners zu fordern haben, und um den Vorzug ihrer Befriedigung mit einander ſtreiten; verſtanden wird, ſiehe in unſerer Akademie der Kaufleute den Artikel: Concurs. Jedoch iſt es zuweilen, ja mehrmals den Glaͤubigern ſelbſten vortheilhaftiger und er- ſprießlicher, wenn ſie ſich mit ihrem gemeinen Schuldner ſetzen, und ihm einen Accord zugeſtehen, als wenn ſie den Concurs uͤber des Schuldners Guͤter erregen. Denn koͤmmt es einmal zum Concurs, ſo muͤſſen die Glaͤubiger oftmals viele Jahre warten, ehe ihnen ihre Forderungen ausgezahlet werden koͤn- nen, zugeſchweigen, daß es auch annoch ungewiß iſt, wie viel ein jeder der Glaͤubiger aus dem Concurſe wird erlangen koͤn- nen. Da im Gegentheile, wenn ein Vergleich mit dem Schuld- ner zu Stande gebracht wird, dasjenige, ſo nach demſelben an einen jeden Glaͤubiger zu entrichten iſt, gar oft ſogleich, oder, nebſt Leiſtung einer tuͤchtigen und genugſamen Caution, nach Verlauf einer kurzen Friſt, bezahlet werden muß. So wenig uͤbrigens die Concurſe an ſolchen Orten, wo Handel und Wan- del floriret, gaͤnzlich vermieden werden moͤgen: ſo gewiß iſt es doch, daß, wenn an einem Orte dergleichen Concurſe, oder Bankerotte, allzu haͤufig und beſtaͤndig entſtehen, es ein Zeichen ſey, daß der Handel und Wandel daſelbſt in Verfall komme. Accord. Concurs. Das (F) 3

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/689>, abgerufen am 21.11.2024.