erstrecken. Zu einer rechtsbeständigen Quittung wird erfordert, daß sie enthalte den Namen des Schuldners, die Benennung der Schuld, die Zeit und den Ort der Zahlung, das Bekenntniß des Empfangs, und endlich die Unterschrift des bezahlten Gläu- bigers, oder an dessen Statt, des Richters oder des Notarius und seiner Zeugen, nachem es eine außergerichtliche oder ge- richtliche Quittung ist.
§. 116.
IV. Banke- rotte oder Fallimente.
IV. Diejenigen Kaufleute, welche zu zahlen aufhören, und sich vor unvermögend zu zahlen erklären; werden Bankerotti- rer, oder Falliten genennet, und man saget von ihnen, daß sie Bankerott oder ein Falliment gemacht haben. Es giebt aber drey Grade des Bankerotts: 1) wenn einer aus seinem Verschulden sich in den Stand setzet, daß er seine Gläubiger nicht bezahlen kann, oder aus Bosheit sich den Vorsatz fasset, seine Gläubiger nicht zu bezahlen; 2) wenn Unglücksfälle je- manden in den Stand setzen, seine Gläubiger nicht völlig be- friedigen zu können; und 3) wenn Unglücksfälle zwar verhin- dern, daß jemand seine Gläubiger nicht so fort zur gesetzten Zeit zu befriedigen, wohl aber auf die vergönnte Nachsichts- zeit völlig zu bezahlen vermögend ist. Der erste Grad ist mit Schande verknüpfet; der zweyte Grad bewirket mehr Mitlei- den, als Schande; und der dritte Grad führet weder eigentli- che Schande, noch eigentliches Mitleiden bey sich, sondern ist nur als ein Aufschub und Prolongation der Schulden anzuse- hen, wenn zumal auch die Jnteressen des Verzugs fallen soll- ten. Und ob man wol die Wörter: Bankerottirer und Falli- ten, ingleichen Bankerott, oder Falliment, insgemein vor ei- nerley und gleichbedeutende Wörter gebrauchet: so werden doch, eigentlich zu reden, nur diejenigen, so muthwilliger Weise ihre Gläubiger nicht bezahlen, oder bezahlen können, Bankerottirer, auch wol mit dem Zusatze muthwillige und vorsetzliche Ban- kerottirer; und diejenigen hingegen, so unschuldiger Weise ih- re Gläubiger entweder nicht zu rechter Zeit, oder auch wol nicht völlig, befriedigen können, nur Falliten genennet. Diese nun, wenn sie sich in einen solchen Stand versetzet sehen, ha- ben zwey Mittel vor sich, die sie ergreifen können, um sich gegen die Verfolgung ihrer Gläubiger zu schützen, insonderheit daß sie nicht in Arrest gebracht werden. Selbige sind: a) die Anstands- briefe.Anstandsbriefe, auch eiserne Briefe, Schutzbriefe, Mo- ratorien, und Quinquenellen genannt, so gewisse von der ho- hen Landesobrigkeit ertheilte Begnadigungen sind, wodurch ein verarmter Schuldner wider den Anlauf seiner Gläubiger auf eine Zeitlang geschützet wird: wir haben von ihnen in unserer Akademie der Kaufleute unter der ersten Benennung umständ- Bonis ce- diren.lich gehandelt; und b) die Abtretung der Güter, insgemein Bonis cediren genannt, so eine Rechtswohlthat ist, vermit- telst welcher einem, ohne sein Verschulden verarmten Schuldner, gestattet wird, sich durch Ueberlassung aller seiner Güter an
seine
1 Th. 5 Cap. Vom Credite,
erſtrecken. Zu einer rechtsbeſtaͤndigen Quittung wird erfordert, daß ſie enthalte den Namen des Schuldners, die Benennung der Schuld, die Zeit und den Ort der Zahlung, das Bekenntniß des Empfangs, und endlich die Unterſchrift des bezahlten Glaͤu- bigers, oder an deſſen Statt, des Richters oder des Notarius und ſeiner Zeugen, nachem es eine außergerichtliche oder ge- richtliche Quittung iſt.
§. 116.
IV. Banke- rotte oder Fallimente.
IV. Diejenigen Kaufleute, welche zu zahlen aufhoͤren, und ſich vor unvermoͤgend zu zahlen erklaͤren; werden Bankerotti- rer, oder Falliten genennet, und man ſaget von ihnen, daß ſie Bankerott oder ein Falliment gemacht haben. Es giebt aber drey Grade des Bankerotts: 1) wenn einer aus ſeinem Verſchulden ſich in den Stand ſetzet, daß er ſeine Glaͤubiger nicht bezahlen kann, oder aus Bosheit ſich den Vorſatz faſſet, ſeine Glaͤubiger nicht zu bezahlen; 2) wenn Ungluͤcksfaͤlle je- manden in den Stand ſetzen, ſeine Glaͤubiger nicht voͤllig be- friedigen zu koͤnnen; und 3) wenn Ungluͤcksfaͤlle zwar verhin- dern, daß jemand ſeine Glaͤubiger nicht ſo fort zur geſetzten Zeit zu befriedigen, wohl aber auf die vergoͤnnte Nachſichts- zeit voͤllig zu bezahlen vermoͤgend iſt. Der erſte Grad iſt mit Schande verknuͤpfet; der zweyte Grad bewirket mehr Mitlei- den, als Schande; und der dritte Grad fuͤhret weder eigentli- che Schande, noch eigentliches Mitleiden bey ſich, ſondern iſt nur als ein Aufſchub und Prolongation der Schulden anzuſe- hen, wenn zumal auch die Jntereſſen des Verzugs fallen ſoll- ten. Und ob man wol die Woͤrter: Bankerottirer und Falli- ten, ingleichen Bankerott, oder Falliment, insgemein vor ei- nerley und gleichbedeutende Woͤrter gebrauchet: ſo werden doch, eigentlich zu reden, nur diejenigen, ſo muthwilliger Weiſe ihre Glaͤubiger nicht bezahlen, oder bezahlen koͤnnen, Bankerottirer, auch wol mit dem Zuſatze muthwillige und vorſetzliche Ban- kerottirer; und diejenigen hingegen, ſo unſchuldiger Weiſe ih- re Glaͤubiger entweder nicht zu rechter Zeit, oder auch wol nicht voͤllig, befriedigen koͤnnen, nur Falliten genennet. Dieſe nun, wenn ſie ſich in einen ſolchen Stand verſetzet ſehen, ha- ben zwey Mittel vor ſich, die ſie ergreifen koͤnnen, um ſich gegen die Verfolgung ihrer Glaͤubiger zu ſchuͤtzen, inſonderheit daß ſie nicht in Arreſt gebracht werden. Selbige ſind: a) die Anſtands- briefe.Anſtandsbriefe, auch eiſerne Briefe, Schutzbriefe, Mo- ratorien, und Quinquenellen genannt, ſo gewiſſe von der ho- hen Landesobrigkeit ertheilte Begnadigungen ſind, wodurch ein verarmter Schuldner wider den Anlauf ſeiner Glaͤubiger auf eine Zeitlang geſchuͤtzet wird: wir haben von ihnen in unſerer Akademie der Kaufleute unter der erſten Benennung umſtaͤnd- Bonis ce- diren.lich gehandelt; und b) die Abtretung der Guͤter, insgemein Bonis cediren genannt, ſo eine Rechtswohlthat iſt, vermit- telſt welcher einem, ohne ſein Verſchulden verarmten Schuldner, geſtattet wird, ſich durch Ueberlaſſung aller ſeiner Guͤter an
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1 Th. 5 Cap. Vom Credite,
erſtrecken. Zu einer rechtsbeſtaͤndigen Quittung wird erfordert,
daß ſie enthalte den Namen des Schuldners, die Benennung der
Schuld, die Zeit und den Ort der Zahlung, das Bekenntniß
des Empfangs, und endlich die Unterſchrift des bezahlten Glaͤu-
bigers, oder an deſſen Statt, des Richters oder des Notarius
und ſeiner Zeugen, nachem es eine außergerichtliche oder ge-
richtliche Quittung iſt.
§. 116.
IV. Diejenigen Kaufleute, welche zu zahlen aufhoͤren, und
ſich vor unvermoͤgend zu zahlen erklaͤren; werden Bankerotti-
rer, oder Falliten genennet, und man ſaget von ihnen, daß
ſie Bankerott oder ein Falliment gemacht haben. Es giebt
aber drey Grade des Bankerotts: 1) wenn einer aus ſeinem
Verſchulden ſich in den Stand ſetzet, daß er ſeine Glaͤubiger
nicht bezahlen kann, oder aus Bosheit ſich den Vorſatz faſſet,
ſeine Glaͤubiger nicht zu bezahlen; 2) wenn Ungluͤcksfaͤlle je-
manden in den Stand ſetzen, ſeine Glaͤubiger nicht voͤllig be-
friedigen zu koͤnnen; und 3) wenn Ungluͤcksfaͤlle zwar verhin-
dern, daß jemand ſeine Glaͤubiger nicht ſo fort zur geſetzten
Zeit zu befriedigen, wohl aber auf die vergoͤnnte Nachſichts-
zeit voͤllig zu bezahlen vermoͤgend iſt. Der erſte Grad iſt mit
Schande verknuͤpfet; der zweyte Grad bewirket mehr Mitlei-
den, als Schande; und der dritte Grad fuͤhret weder eigentli-
che Schande, noch eigentliches Mitleiden bey ſich, ſondern iſt
nur als ein Aufſchub und Prolongation der Schulden anzuſe-
hen, wenn zumal auch die Jntereſſen des Verzugs fallen ſoll-
ten. Und ob man wol die Woͤrter: Bankerottirer und Falli-
ten, ingleichen Bankerott, oder Falliment, insgemein vor ei-
nerley und gleichbedeutende Woͤrter gebrauchet: ſo werden doch,
eigentlich zu reden, nur diejenigen, ſo muthwilliger Weiſe ihre
Glaͤubiger nicht bezahlen, oder bezahlen koͤnnen, Bankerottirer,
auch wol mit dem Zuſatze muthwillige und vorſetzliche Ban-
kerottirer; und diejenigen hingegen, ſo unſchuldiger Weiſe ih-
re Glaͤubiger entweder nicht zu rechter Zeit, oder auch wol
nicht voͤllig, befriedigen koͤnnen, nur Falliten genennet. Dieſe
nun, wenn ſie ſich in einen ſolchen Stand verſetzet ſehen, ha-
ben zwey Mittel vor ſich, die ſie ergreifen koͤnnen, um ſich
gegen die Verfolgung ihrer Glaͤubiger zu ſchuͤtzen, inſonderheit
daß ſie nicht in Arreſt gebracht werden. Selbige ſind: a) die
Anſtandsbriefe, auch eiſerne Briefe, Schutzbriefe, Mo-
ratorien, und Quinquenellen genannt, ſo gewiſſe von der ho-
hen Landesobrigkeit ertheilte Begnadigungen ſind, wodurch ein
verarmter Schuldner wider den Anlauf ſeiner Glaͤubiger auf
eine Zeitlang geſchuͤtzet wird: wir haben von ihnen in unſerer
Akademie der Kaufleute unter der erſten Benennung umſtaͤnd-
lich gehandelt; und b) die Abtretung der Guͤter, insgemein
Bonis cediren genannt, ſo eine Rechtswohlthat iſt, vermit-
telſt welcher einem, ohne ſein Verſchulden verarmten Schuldner,
geſtattet wird, ſich durch Ueberlaſſung aller ſeiner Guͤter an
ſeine
Anſtands-
briefe.
Bonis ce-
diren.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/688>, abgerufen am 24.11.2024.
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