Wechsel (a) vor den Acceptanten etwas gefährlich, weil der, welcher einen auf sich gezogenen Wechsel vor Ablauf der darin- nen bestimmten Verfallzeit bezahlet, solches auf seine Gefahr thun muß, und wenn der Traßirer inzwischen falliret, deshal- ber weder gegen den Empfänger des Geldes, noch auch gegen einen Jndossanten, oder gegen sonst jemanden, den Regreß su- chen kann. Es ist die Anticipation auch (b) vor den Traßirer nicht vortheilhaftig, in Betrachtung, daß, da der Acceptant die Zahlung auf Befehl des Traßirers verrichtet, mithin diesem frey steht, wegen der Zahlung vor der Verfallzeit auf gewisse Maaße noch zu disponiren, ihm solches genommen wird, wenn der Acceptant vor der Zeit bezahlet. Daher die Vorausbezah- lung der traßirten Wechsel nach verschiedenen Wechselordnun- gen nicht verstattet wird.
§. 109.
Kaufmänni- sche Zah- lungsarten.
Der unter Kauf- und Handelsleuten gewöhnlichen Arten zu zahlen sind vornehmlich sechse an der Zahl. Die erste ist die baare oder contante Zahlung, die Zahlung in baarem 1) baar oder per Cassa.Gelde, oder nach der kaufmännischen Sprache, per Cassa, per Content, oder mit Contanti. Diese Redensarten, wenn sie (1) in Schuldverschreibungen vorkommen, oder dafern man sich selbiger bedienet, wenn man jemanden verspricht, daß die Zahlung auf solche Art geschehen solle, deuten an, daß die Zah- lung mit wirklichem Gelde, nicht aber mit Waaren, Wechsel- oder andern Briefen, Billets oder Papieren, welche öffentlich angenommen werden, geschehen sey, oder geschehen solle: denn, ob dergleichen Dinge gleich zum öftern für baares Geld paßi- ren: so werden sie doch in den Obligationen, Contracten, und andern Verschreibungen, darinnen man einig geworden, mit baarem Gelde zu bezahlen, unter dieser Benennung nicht mit begriffen. Werden obige Redensarten (2) bey dem Ein- und Verkaufe gebrauchet, zeigen sie an, daß sogleich und auf der Stelle für den bedungenen Preiß einer Waare wirkliches und wahrhaftiges Geld gegeben worden, oder gegeben werden soll: und werden sie dem Ein- und Verkaufe auf Credit oder auf Conto, auf Ziel oder Zeit, wie die Kaufleute reden, entgegen gesetzet. Jedoch wird unter Kaufleuten an einigen Orten eine Frist von vierzehn Tagen, auch wol vier Wochen, zur Be- zahlung vor eingekaufte Waaren vergönnet; und solches gleich- wol vor eine gute und haare Zahlung gehalten, wenn nur als- denn die Zahlung auch wirklich geschieht.
§. 110.
2) per Banco
Die zweyte Zahlungsart ist die Zahlung in Banco oder per Banco, oder die Bancozahlung, so in einigen großen Han- delsstädten in der öffentlichen Bank geschieht, da ich nämlich meinem Gläubiger seine Forderung auf meiner in der Bank ha- benden Rechnung ab- und seiner Rechnung zu gut schreiben lasse, siehe den 711 §.
§. 111.
1 Th. 5 Cap. Vom Credite,
Wechſel (a) vor den Acceptanten etwas gefaͤhrlich, weil der, welcher einen auf ſich gezogenen Wechſel vor Ablauf der darin- nen beſtimmten Verfallzeit bezahlet, ſolches auf ſeine Gefahr thun muß, und wenn der Traßirer inzwiſchen falliret, deshal- ber weder gegen den Empfaͤnger des Geldes, noch auch gegen einen Jndoſſanten, oder gegen ſonſt jemanden, den Regreß ſu- chen kann. Es iſt die Anticipation auch (b) vor den Traßirer nicht vortheilhaftig, in Betrachtung, daß, da der Acceptant die Zahlung auf Befehl des Traßirers verrichtet, mithin dieſem frey ſteht, wegen der Zahlung vor der Verfallzeit auf gewiſſe Maaße noch zu diſponiren, ihm ſolches genommen wird, wenn der Acceptant vor der Zeit bezahlet. Daher die Vorausbezah- lung der traßirten Wechſel nach verſchiedenen Wechſelordnun- gen nicht verſtattet wird.
§. 109.
Kaufmaͤnni- ſche Zah- lungsarten.
Der unter Kauf- und Handelsleuten gewoͤhnlichen Arten zu zahlen ſind vornehmlich ſechſe an der Zahl. Die erſte iſt die baare oder contante Zahlung, die Zahlung in baarem 1) baar oder per Caſſa.Gelde, oder nach der kaufmaͤnniſchen Sprache, per Caſſa, per Content, oder mit Contanti. Dieſe Redensarten, wenn ſie (1) in Schuldverſchreibungen vorkommen, oder dafern man ſich ſelbiger bedienet, wenn man jemanden verſpricht, daß die Zahlung auf ſolche Art geſchehen ſolle, deuten an, daß die Zah- lung mit wirklichem Gelde, nicht aber mit Waaren, Wechſel- oder andern Briefen, Billets oder Papieren, welche oͤffentlich angenommen werden, geſchehen ſey, oder geſchehen ſolle: denn, ob dergleichen Dinge gleich zum oͤftern fuͤr baares Geld paßi- ren: ſo werden ſie doch in den Obligationen, Contracten, und andern Verſchreibungen, darinnen man einig geworden, mit baarem Gelde zu bezahlen, unter dieſer Benennung nicht mit begriffen. Werden obige Redensarten (2) bey dem Ein- und Verkaufe gebrauchet, zeigen ſie an, daß ſogleich und auf der Stelle fuͤr den bedungenen Preiß einer Waare wirkliches und wahrhaftiges Geld gegeben worden, oder gegeben werden ſoll: und werden ſie dem Ein- und Verkaufe auf Credit oder auf Conto, auf Ziel oder Zeit, wie die Kaufleute reden, entgegen geſetzet. Jedoch wird unter Kaufleuten an einigen Orten eine Friſt von vierzehn Tagen, auch wol vier Wochen, zur Be- zahlung vor eingekaufte Waaren vergoͤnnet; und ſolches gleich- wol vor eine gute und haare Zahlung gehalten, wenn nur als- denn die Zahlung auch wirklich geſchieht.
§. 110.
2) per Banco
Die zweyte Zahlungsart iſt die Zahlung in Banco oder per Banco, oder die Bancozahlung, ſo in einigen großen Han- delsſtaͤdten in der oͤffentlichen Bank geſchieht, da ich naͤmlich meinem Glaͤubiger ſeine Forderung auf meiner in der Bank ha- benden Rechnung ab- und ſeiner Rechnung zu gut ſchreiben laſſe, ſiehe den 711 §.
§. 111.
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1 Th. 5 Cap. Vom Credite,
Wechſel (a) vor den Acceptanten etwas gefaͤhrlich, weil der,
welcher einen auf ſich gezogenen Wechſel vor Ablauf der darin-
nen beſtimmten Verfallzeit bezahlet, ſolches auf ſeine Gefahr
thun muß, und wenn der Traßirer inzwiſchen falliret, deshal-
ber weder gegen den Empfaͤnger des Geldes, noch auch gegen
einen Jndoſſanten, oder gegen ſonſt jemanden, den Regreß ſu-
chen kann. Es iſt die Anticipation auch (b) vor den Traßirer
nicht vortheilhaftig, in Betrachtung, daß, da der Acceptant die
Zahlung auf Befehl des Traßirers verrichtet, mithin dieſem
frey ſteht, wegen der Zahlung vor der Verfallzeit auf gewiſſe
Maaße noch zu diſponiren, ihm ſolches genommen wird, wenn
der Acceptant vor der Zeit bezahlet. Daher die Vorausbezah-
lung der traßirten Wechſel nach verſchiedenen Wechſelordnun-
gen nicht verſtattet wird.
§. 109.
Der unter Kauf- und Handelsleuten gewoͤhnlichen Arten
zu zahlen ſind vornehmlich ſechſe an der Zahl. Die erſte iſt
die baare oder contante Zahlung, die Zahlung in baarem
Gelde, oder nach der kaufmaͤnniſchen Sprache, per Caſſa,
per Content, oder mit Contanti. Dieſe Redensarten, wenn
ſie (1) in Schuldverſchreibungen vorkommen, oder dafern man
ſich ſelbiger bedienet, wenn man jemanden verſpricht, daß die
Zahlung auf ſolche Art geſchehen ſolle, deuten an, daß die Zah-
lung mit wirklichem Gelde, nicht aber mit Waaren, Wechſel-
oder andern Briefen, Billets oder Papieren, welche oͤffentlich
angenommen werden, geſchehen ſey, oder geſchehen ſolle: denn,
ob dergleichen Dinge gleich zum oͤftern fuͤr baares Geld paßi-
ren: ſo werden ſie doch in den Obligationen, Contracten,
und andern Verſchreibungen, darinnen man einig geworden,
mit baarem Gelde zu bezahlen, unter dieſer Benennung nicht
mit begriffen. Werden obige Redensarten (2) bey dem Ein-
und Verkaufe gebrauchet, zeigen ſie an, daß ſogleich und auf
der Stelle fuͤr den bedungenen Preiß einer Waare wirkliches
und wahrhaftiges Geld gegeben worden, oder gegeben werden
ſoll: und werden ſie dem Ein- und Verkaufe auf Credit oder auf
Conto, auf Ziel oder Zeit, wie die Kaufleute reden, entgegen
geſetzet. Jedoch wird unter Kaufleuten an einigen Orten eine
Friſt von vierzehn Tagen, auch wol vier Wochen, zur Be-
zahlung vor eingekaufte Waaren vergoͤnnet; und ſolches gleich-
wol vor eine gute und haare Zahlung gehalten, wenn nur als-
denn die Zahlung auch wirklich geſchieht.
1) baar oder
per Caſſa.
§. 110.
Die zweyte Zahlungsart iſt die Zahlung in Banco oder
per Banco, oder die Bancozahlung, ſo in einigen großen Han-
delsſtaͤdten in der oͤffentlichen Bank geſchieht, da ich naͤmlich
meinem Glaͤubiger ſeine Forderung auf meiner in der Bank ha-
benden Rechnung ab- und ſeiner Rechnung zu gut ſchreiben
laſſe, ſiehe den 711 §.
§. 111.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/684>, abgerufen am 24.11.2024.
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