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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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der Schuld, Zahlung und Bankerotte.
Da aber gleichwol das Creditiren bey der Handlung ganz un-
vermeidlich ist (§. 90.): so müssen wir der Behutsamkeitsregeln
gedenken, die ein Creditgebender auszuüben hat. Selbige
sind unter andern folgende: 1) Er muß nach dem alten Sprüch-
worte: Trau, schau, wem, die Umstände derer, welche Cre-
dit verlangen, genau untersuchen. Denn es finden sich unter
selbigen nicht allein solche, denen zu creditiren die Rechte
verbieten (§. 88.); sondern auch solche, denen die Rechte zwar
das Borgen nicht untersagen, die aber entweder zur Verfallzeit
nicht zahlen können, oder die doch nicht gern bezahlen. Wes-
wegen ein Creditgebender 2) sowol die Sicherheiten auf die
Sachen, als auch die persönlichen Sicherheiten (§. 86.) wohl
in Betrachtung und Untersuchung zu ziehen hat. Es ist daher
3) allezeit sicherer, an Einheimische als an Ausländische zu bor-
gen, weil man nicht nur von jener ihrem Vermögen und Ein-
künften gewissere Nachricht einzuziehen, sondern auch auf ihr
Leben und Wandel besser Achtung zu geben, und sie eher zu mah-
nen im Stande ist, als bey Ausländischen geschehen kann.
Muß aber ja ein Kaufmann nach fremden Orten creditiren, so
thut er wohl, wenn er 4) dahin eine fleißige Correspondenz un-
terhält, um von daher sich in den Stand zu setzen, von der Si-
cherheit in Ansehung dieser oder jener Personen richtig urtheilen
zu können. Jst es nun mit der Sicherheit nicht so beschaffen,
daß der Kaufmann, ohne Furcht, betrogen zu werden, crediti-
ren kann: so muß er 5) bey dem, der Geld oder Waaren borgen
will, er sey einheimisch oder ausländisch, auf Hypotheken und
Pfänder oder auf Bürgen, oder auch auf zu Recht beständige
und schleunige Hülfe verschaffende Schuldverschreibungen (der-
gleichen die Wechsel- und Handelsobligationen sind) dringen,
und ohne solche weder Geld noch Waare weggeben. Jm Fall
auch der Creditsuchende sich über solche Ansinnungen aufhalten
wollte, so ist doch allemal der erste Zorn und Unwille besser,
als daßman hernach um das Seinige kommen, oder viele Jahre
darnach laufen, oder auch die Bezahlung gar gerichtlich suchen
müsse. Ferner ist es 6) allezeit sicherer, an Leute von geringem
oder mittlern, als von hohem Stande zu borgen, weil theils
es mit deren Ausklagung schwerer hergeht, theils diese uns
wieder drücken können. 7) Allzugroße Summen an ein Haus
oder eine Person auf Borg zu verkaufen, und die Rechnung
hoch aufschwellen zu lassen; ist gefährlich. 8) Zahlet ein
Schuldner nicht auf die bestimmte Zeit: so giebt es schon
Nachdenkens, und man hat Ursache, sich auf das künftige vor-
zusehen. 9) Gefährlich ist es, wenn zuweilen Diener, Mägde
oder Schneider kommen, die auf ihrer Herren, Frauen oder
Kundleute Namen oder Rechnung Waaren abholen wollen, ih-
nen solche folgen zu lassen, daher will hierinnen Vorsichtigkeit
vonnöthen seyn, damit nicht die Person, auf deren Namen die
Waare abgeholet wird, solches hernach misbillige, und die Waa-
re nicht empfangen zu haben, vorgebe. 10) Mit Juden will
ebenfalls vorsichtig gehandelt seyn, weil sie Tag und Nacht

specu-
(E) 5

der Schuld, Zahlung und Bankerotte.
Da aber gleichwol das Creditiren bey der Handlung ganz un-
vermeidlich iſt (§. 90.): ſo muͤſſen wir der Behutſamkeitsregeln
gedenken, die ein Creditgebender auszuuͤben hat. Selbige
ſind unter andern folgende: 1) Er muß nach dem alten Spruͤch-
worte: Trau, ſchau, wem, die Umſtaͤnde derer, welche Cre-
dit verlangen, genau unterſuchen. Denn es finden ſich unter
ſelbigen nicht allein ſolche, denen zu creditiren die Rechte
verbieten (§. 88.); ſondern auch ſolche, denen die Rechte zwar
das Borgen nicht unterſagen, die aber entweder zur Verfallzeit
nicht zahlen koͤnnen, oder die doch nicht gern bezahlen. Wes-
wegen ein Creditgebender 2) ſowol die Sicherheiten auf die
Sachen, als auch die perſoͤnlichen Sicherheiten (§. 86.) wohl
in Betrachtung und Unterſuchung zu ziehen hat. Es iſt daher
3) allezeit ſicherer, an Einheimiſche als an Auslaͤndiſche zu bor-
gen, weil man nicht nur von jener ihrem Vermoͤgen und Ein-
kuͤnften gewiſſere Nachricht einzuziehen, ſondern auch auf ihr
Leben und Wandel beſſer Achtung zu geben, und ſie eher zu mah-
nen im Stande iſt, als bey Auslaͤndiſchen geſchehen kann.
Muß aber ja ein Kaufmann nach fremden Orten creditiren, ſo
thut er wohl, wenn er 4) dahin eine fleißige Correſpondenz un-
terhaͤlt, um von daher ſich in den Stand zu ſetzen, von der Si-
cherheit in Anſehung dieſer oder jener Perſonen richtig urtheilen
zu koͤnnen. Jſt es nun mit der Sicherheit nicht ſo beſchaffen,
daß der Kaufmann, ohne Furcht, betrogen zu werden, crediti-
ren kann: ſo muß er 5) bey dem, der Geld oder Waaren borgen
will, er ſey einheimiſch oder auslaͤndiſch, auf Hypotheken und
Pfaͤnder oder auf Buͤrgen, oder auch auf zu Recht beſtaͤndige
und ſchleunige Huͤlfe verſchaffende Schuldverſchreibungen (der-
gleichen die Wechſel- und Handelsobligationen ſind) dringen,
und ohne ſolche weder Geld noch Waare weggeben. Jm Fall
auch der Creditſuchende ſich uͤber ſolche Anſinnungen aufhalten
wollte, ſo iſt doch allemal der erſte Zorn und Unwille beſſer,
als daßman hernach um das Seinige kommen, oder viele Jahre
darnach laufen, oder auch die Bezahlung gar gerichtlich ſuchen
muͤſſe. Ferner iſt es 6) allezeit ſicherer, an Leute von geringem
oder mittlern, als von hohem Stande zu borgen, weil theils
es mit deren Ausklagung ſchwerer hergeht, theils dieſe uns
wieder druͤcken koͤnnen. 7) Allzugroße Summen an ein Haus
oder eine Perſon auf Borg zu verkaufen, und die Rechnung
hoch aufſchwellen zu laſſen; iſt gefaͤhrlich. 8) Zahlet ein
Schuldner nicht auf die beſtimmte Zeit: ſo giebt es ſchon
Nachdenkens, und man hat Urſache, ſich auf das kuͤnftige vor-
zuſehen. 9) Gefaͤhrlich iſt es, wenn zuweilen Diener, Maͤgde
oder Schneider kommen, die auf ihrer Herren, Frauen oder
Kundleute Namen oder Rechnung Waaren abholen wollen, ih-
nen ſolche folgen zu laſſen, daher will hierinnen Vorſichtigkeit
vonnoͤthen ſeyn, damit nicht die Perſon, auf deren Namen die
Waare abgeholet wird, ſolches hernach misbillige, und die Waa-
re nicht empfangen zu haben, vorgebe. 10) Mit Juden will
ebenfalls vorſichtig gehandelt ſeyn, weil ſie Tag und Nacht

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(E) 5
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[73/0677] der Schuld, Zahlung und Bankerotte. Da aber gleichwol das Creditiren bey der Handlung ganz un- vermeidlich iſt (§. 90.): ſo muͤſſen wir der Behutſamkeitsregeln gedenken, die ein Creditgebender auszuuͤben hat. Selbige ſind unter andern folgende: 1) Er muß nach dem alten Spruͤch- worte: Trau, ſchau, wem, die Umſtaͤnde derer, welche Cre- dit verlangen, genau unterſuchen. Denn es finden ſich unter ſelbigen nicht allein ſolche, denen zu creditiren die Rechte verbieten (§. 88.); ſondern auch ſolche, denen die Rechte zwar das Borgen nicht unterſagen, die aber entweder zur Verfallzeit nicht zahlen koͤnnen, oder die doch nicht gern bezahlen. Wes- wegen ein Creditgebender 2) ſowol die Sicherheiten auf die Sachen, als auch die perſoͤnlichen Sicherheiten (§. 86.) wohl in Betrachtung und Unterſuchung zu ziehen hat. Es iſt daher 3) allezeit ſicherer, an Einheimiſche als an Auslaͤndiſche zu bor- gen, weil man nicht nur von jener ihrem Vermoͤgen und Ein- kuͤnften gewiſſere Nachricht einzuziehen, ſondern auch auf ihr Leben und Wandel beſſer Achtung zu geben, und ſie eher zu mah- nen im Stande iſt, als bey Auslaͤndiſchen geſchehen kann. Muß aber ja ein Kaufmann nach fremden Orten creditiren, ſo thut er wohl, wenn er 4) dahin eine fleißige Correſpondenz un- terhaͤlt, um von daher ſich in den Stand zu ſetzen, von der Si- cherheit in Anſehung dieſer oder jener Perſonen richtig urtheilen zu koͤnnen. Jſt es nun mit der Sicherheit nicht ſo beſchaffen, daß der Kaufmann, ohne Furcht, betrogen zu werden, crediti- ren kann: ſo muß er 5) bey dem, der Geld oder Waaren borgen will, er ſey einheimiſch oder auslaͤndiſch, auf Hypotheken und Pfaͤnder oder auf Buͤrgen, oder auch auf zu Recht beſtaͤndige und ſchleunige Huͤlfe verſchaffende Schuldverſchreibungen (der- gleichen die Wechſel- und Handelsobligationen ſind) dringen, und ohne ſolche weder Geld noch Waare weggeben. Jm Fall auch der Creditſuchende ſich uͤber ſolche Anſinnungen aufhalten wollte, ſo iſt doch allemal der erſte Zorn und Unwille beſſer, als daßman hernach um das Seinige kommen, oder viele Jahre darnach laufen, oder auch die Bezahlung gar gerichtlich ſuchen muͤſſe. Ferner iſt es 6) allezeit ſicherer, an Leute von geringem oder mittlern, als von hohem Stande zu borgen, weil theils es mit deren Ausklagung ſchwerer hergeht, theils dieſe uns wieder druͤcken koͤnnen. 7) Allzugroße Summen an ein Haus oder eine Perſon auf Borg zu verkaufen, und die Rechnung hoch aufſchwellen zu laſſen; iſt gefaͤhrlich. 8) Zahlet ein Schuldner nicht auf die beſtimmte Zeit: ſo giebt es ſchon Nachdenkens, und man hat Urſache, ſich auf das kuͤnftige vor- zuſehen. 9) Gefaͤhrlich iſt es, wenn zuweilen Diener, Maͤgde oder Schneider kommen, die auf ihrer Herren, Frauen oder Kundleute Namen oder Rechnung Waaren abholen wollen, ih- nen ſolche folgen zu laſſen, daher will hierinnen Vorſichtigkeit vonnoͤthen ſeyn, damit nicht die Perſon, auf deren Namen die Waare abgeholet wird, ſolches hernach misbillige, und die Waa- re nicht empfangen zu haben, vorgebe. 10) Mit Juden will ebenfalls vorſichtig gehandelt ſeyn, weil ſie Tag und Nacht ſpecu- (E) 5

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/677>, abgerufen am 24.11.2024.