(*) Man sehe in unserer Akadem. der Kaufl. den Artikel: Bancogeld, Wechselgeld und Permißgeld.
§. 54.
7) den Län- dern, in säch- sisches, baye- risches, fran- zösisches etc.
Endlich wird das Geld 7) nach der Verschiedenheit der Länder und Städte, in denen es geschlagen worden, in deutsches (und dieses wiederum in österreichisches, bayerisches, pfälzi- sches, sächsisches etc.) holländisches, englisches, dänisches, schwedisches, rußisches, polnisches, französisches, spanisches etc. eingetheilet. Jn unserer Akad. der Kaufl. findet man bey je- dem Lande, oder jeder Münzstadt, die dasigen Münzen angezeiget.
§. 55.
Reducirung der Münz- sorten.
Was sonst einem Kaufmanne noch von dem Gelde zu wissen nöthig, betrifft die Reducirung der fremden Müuzsor- ten in die einheimischen. Hierzu geben die vielfältigen Rechen- bücher, sonderlich die neuesten, hinlängliche Anleitung.
§. 56.
Aufhebung der Geld- sorten.
Die Verwahrung oder Aufhebung der Geldsorten be- treffend; so hebt solche ein wohlhabender Kaufmann, besonders der viel mit baarem Gelde zu thun hat, jede Sorte besonders, in einem Beutel oder Geldsacke auf. Also machet er gewisse Säcke voll Pistolen oder Louis d'or, und Ducaten; andere von Thalern oder anderm Silbergelde, und noch andere von kleiner oder Scheidemünze, als Groschen, Sechser etc. An den Bind- faden, womit der Sack oben zugebunden wird, heftet er ein kleines Zettelchen an, worauf die Sorte und die Summe des Geldes steht, die sich darinnen befindet. Diese also gezeichnete Geldsäcke verschließt er sodann in die Cassa: und schreibt nachmals auf gedachte Zettelchen zu oder ab, nachdem er Geld von neuem in die Säcke thut, oder welches heraus nimmt.
§. 57.
Behutsam- keitsregeln bey der Ein- nahme und Ausgabe: 1) alles so- gleich ins Cassabuch eintragen.
Jedoch darf ein Kaufmann bey der Einnahme und Aus- gabe des Geldes es nicht bloß auf dieses Zu- und Abschreiben ankommen lassen; sondern das Cassabuch muß allezeit zugleich mit bey der Hand seyn, um in solches alsbald die Einnahme der Cassa in Debet und ihre Ausgabe in Credit eintragen zu können. Und heißt hier die gemeine Kaufmannsregel: Schreib an, ehe du ausgiebst: und nimm ein, ehe du anschreibest, weil zwischen beydes Hinderniß oder Vergessenheit kommen möchte, welches leicht eine nachtheilige Wirkung haben kann.
§. 58.
2) sich vor falscher Münze hü- ten.
Bey der Einnahme insonderheit hat ein Kaufmann auch noch dahin zu sehen, daß er nicht mit falschem Gelde betrogen werde. Hierzu hat er nun zu wissen nöthig: theils die Arten, wie die Münzverfälschung geschieht; theils die Mittel, wie die falschen Münzsorten zu erkennen. Es (1) geschieht aber
die
1 Th. 3 Cap. Vom Gelde
(*) Man ſehe in unſerer Akadem. der Kaufl. den Artikel: Bancogeld, Wechſelgeld und Permißgeld.
§. 54.
7) den Laͤn- dern, in ſaͤch- ſiſches, baye- riſches, fran- zoͤſiſches ꝛc.
Endlich wird das Geld 7) nach der Verſchiedenheit der Laͤnder und Staͤdte, in denen es geſchlagen worden, in deutſches (und dieſes wiederum in oͤſterreichiſches, bayeriſches, pfaͤlzi- ſches, ſaͤchſiſches ꝛc.) hollaͤndiſches, engliſches, daͤniſches, ſchwediſches, rußiſches, polniſches, franzoͤſiſches, ſpaniſches ꝛc. eingetheilet. Jn unſerer Akad. der Kaufl. findet man bey je- dem Lande, oder jeder Muͤnzſtadt, die daſigen Muͤnzen angezeiget.
§. 55.
Reducirung der Muͤnz- ſorten.
Was ſonſt einem Kaufmanne noch von dem Gelde zu wiſſen noͤthig, betrifft die Reducirung der fremden Muͤuzſor- ten in die einheimiſchen. Hierzu geben die vielfaͤltigen Rechen- buͤcher, ſonderlich die neueſten, hinlaͤngliche Anleitung.
§. 56.
Aufhebung der Geld- ſorten.
Die Verwahrung oder Aufhebung der Geldſorten be- treffend; ſo hebt ſolche ein wohlhabender Kaufmann, beſonders der viel mit baarem Gelde zu thun hat, jede Sorte beſonders, in einem Beutel oder Geldſacke auf. Alſo machet er gewiſſe Saͤcke voll Piſtolen oder Louis d’or, und Ducaten; andere von Thalern oder anderm Silbergelde, und noch andere von kleiner oder Scheidemuͤnze, als Groſchen, Sechſer ꝛc. An den Bind- faden, womit der Sack oben zugebunden wird, heftet er ein kleines Zettelchen an, worauf die Sorte und die Summe des Geldes ſteht, die ſich darinnen befindet. Dieſe alſo gezeichnete Geldſaͤcke verſchließt er ſodann in die Caſſa: und ſchreibt nachmals auf gedachte Zettelchen zu oder ab, nachdem er Geld von neuem in die Saͤcke thut, oder welches heraus nimmt.
§. 57.
Behutſam- keitsregeln bey der Ein- nahme und Ausgabe: 1) alles ſo- gleich ins Caſſabuch eintragen.
Jedoch darf ein Kaufmann bey der Einnahme und Aus- gabe des Geldes es nicht bloß auf dieſes Zu- und Abſchreiben ankommen laſſen; ſondern das Caſſabuch muß allezeit zugleich mit bey der Hand ſeyn, um in ſolches alsbald die Einnahme der Caſſa in Debet und ihre Ausgabe in Credit eintragen zu koͤnnen. Und heißt hier die gemeine Kaufmannsregel: Schreib an, ehe du ausgiebſt: und nimm ein, ehe du anſchreibeſt, weil zwiſchen beydes Hinderniß oder Vergeſſenheit kommen moͤchte, welches leicht eine nachtheilige Wirkung haben kann.
§. 58.
2) ſich vor falſcher Muͤnze huͤ- ten.
Bey der Einnahme inſonderheit hat ein Kaufmann auch noch dahin zu ſehen, daß er nicht mit falſchem Gelde betrogen werde. Hierzu hat er nun zu wiſſen noͤthig: theils die Arten, wie die Muͤnzverfaͤlſchung geſchieht; theils die Mittel, wie die falſchen Muͤnzſorten zu erkennen. Es (1) geſchieht aber
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1 Th. 3 Cap. Vom Gelde
⁽*⁾ Man ſehe in unſerer Akadem. der Kaufl. den Artikel:
Bancogeld, Wechſelgeld und Permißgeld.
§. 54.
Endlich wird das Geld 7) nach der Verſchiedenheit der
Laͤnder und Staͤdte, in denen es geſchlagen worden, in deutſches
(und dieſes wiederum in oͤſterreichiſches, bayeriſches, pfaͤlzi-
ſches, ſaͤchſiſches ꝛc.) hollaͤndiſches, engliſches, daͤniſches,
ſchwediſches, rußiſches, polniſches, franzoͤſiſches, ſpaniſches ꝛc.
eingetheilet. Jn unſerer Akad. der Kaufl. findet man bey je-
dem Lande, oder jeder Muͤnzſtadt, die daſigen Muͤnzen angezeiget.
§. 55.
Was ſonſt einem Kaufmanne noch von dem Gelde zu
wiſſen noͤthig, betrifft die Reducirung der fremden Muͤuzſor-
ten in die einheimiſchen. Hierzu geben die vielfaͤltigen Rechen-
buͤcher, ſonderlich die neueſten, hinlaͤngliche Anleitung.
§. 56.
Die Verwahrung oder Aufhebung der Geldſorten be-
treffend; ſo hebt ſolche ein wohlhabender Kaufmann, beſonders
der viel mit baarem Gelde zu thun hat, jede Sorte beſonders,
in einem Beutel oder Geldſacke auf. Alſo machet er gewiſſe
Saͤcke voll Piſtolen oder Louis d’or, und Ducaten; andere von
Thalern oder anderm Silbergelde, und noch andere von kleiner
oder Scheidemuͤnze, als Groſchen, Sechſer ꝛc. An den Bind-
faden, womit der Sack oben zugebunden wird, heftet er ein
kleines Zettelchen an, worauf die Sorte und die Summe des
Geldes ſteht, die ſich darinnen befindet. Dieſe alſo gezeichnete
Geldſaͤcke verſchließt er ſodann in die Caſſa: und ſchreibt
nachmals auf gedachte Zettelchen zu oder ab, nachdem er Geld
von neuem in die Saͤcke thut, oder welches heraus nimmt.
§. 57.
Jedoch darf ein Kaufmann bey der Einnahme und Aus-
gabe des Geldes es nicht bloß auf dieſes Zu- und Abſchreiben
ankommen laſſen; ſondern das Caſſabuch muß allezeit zugleich
mit bey der Hand ſeyn, um in ſolches alsbald die Einnahme
der Caſſa in Debet und ihre Ausgabe in Credit eintragen zu
koͤnnen. Und heißt hier die gemeine Kaufmannsregel: Schreib
an, ehe du ausgiebſt: und nimm ein, ehe du anſchreibeſt,
weil zwiſchen beydes Hinderniß oder Vergeſſenheit kommen
moͤchte, welches leicht eine nachtheilige Wirkung haben kann.
§. 58.
Bey der Einnahme inſonderheit hat ein Kaufmann auch
noch dahin zu ſehen, daß er nicht mit falſchem Gelde betrogen
werde. Hierzu hat er nun zu wiſſen noͤthig: theils die Arten,
wie die Muͤnzverfaͤlſchung geſchieht; theils die Mittel, wie
die falſchen Muͤnzſorten zu erkennen. Es (1) geſchieht aber
die
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/656>, abgerufen am 18.12.2024.
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