die von obigen einzelnen Materien des Buchhaltens auch daselbft besonders handelnden Artikel.
§. 6.
Außer diesen sind einem Kaufmanne noch mehre- re Wissen- schaften nö- thig und nützlich.
Ob nun wol diese drey Wissenschaften (§. 3, 4, und 5,) zu- sammen genommen, eigentlich die Kaufmannschaft allein aus- machen: so werden dennoch von einem vollkommenen Kauf- manne noch mehrere Wissenschaften erfordert. Daher man un- ter den Wissenschaften eines Kaufmannes billig einen Unterschied machen, und diejenigen, die er schlechterdings zu wissen nöthig hat, von denjenigen absondern muß, welche nur zu seiner grös- sern Vollkommenheit gehören.
§. 7.
Eintheilung der gesam- ten Kauf- mannschaft: 1) kaufmän- nis. Haupt- wissenschaf- ten, oder ei- gentliche Kaufmann- schaft.
Solches veranlasset uns, die gesamte Kaufmannschaft, oder alle kaufmännische Wissenschaften insgesamt, in die Haupt- und in die Neben- oder Beywissenschaften einzuthei- len. Die Kaufmännischen Hauptwissenschaften, das ist, wel- che unmittelbar aus der Erklärung der Kaufmannschaft (§. 1.) folgen, und die man mithin als bloß kaufmännische Wissen- schaften anzusehen hat, sind die schon (§. 3, 4 und 5,) angeführ- ten drey Theile der Kaufmannschaft, nämlich 1) die Waaren- kunde, 2) die Handlungswissenschaft, und 3) das Buchhal- ten, welche, zusammen genommen, die eigentliche Kaufmann- 2) kaufmän- nische Bey- oder Neben- wissenschaf- ten, oder die angewende- te Kauf- mannschaft.schaft ausmachen (§. 6): die kaufmännischen Bey- oder Ne- benwissenschaften hingegen begreifen alles dasjenige, was ei- nem Kaufmanne aus andern Wissenschaften zu seiner größern Vollkommenheit zu wissen nöthig und dienlich ist; und können solche mit dem gemeinschaftlichen Namen der angewendeten Kaufmannschaft, (im Gegensatze der eigentlichen Kaufmann- schaft) gar füglich beleget werden, weil man darinnen ihre An- wendung auf den besondern Gebrauch der Kaufleute, zeiget.
§. 8.
Was die an- gewendete Kaufmann- schaft sey?
Diese angewendete Kaufmannschaft ist demnach ein Jn- begriff solcher Wissenschaften, ohne welche ein Kaufmann die eigentliche Kaufmannschaft (§. 7.) weder recht verstehen, noch nützlich ausüben kann; die aber gleichwol ihm nicht eigenthüm- lich sind, sondern die sich auch Leute von andern Profeßionen zueig- nen: ausgenommen in so fern selbige in Ansehung des Vortrags dergestalt auf die Kaufmannschaft angewendet worden sind, daß sie in solcher neu erhaltenen Gestalt unter den kaufmännischen Wissenschaften mit Recht einen Platz einnehmen. Diese Wis- senschaften nun, welche die angewendete Kaufmannschaft aus- Eintheilung derselben.machen, können wiederum in die nöthigen, oder unentbehrli- chen, und in die nützlichen, oder Hülfswissenschaften einge- theilet werden.
§. 9.
Nöthige Beywissen- schaften ei- nes Kauf- manns.
Unter den nöthigen, oder unentbehrlichen kaufmänni- schen Bey- oder Nebenwissenschaften nimmt 1) die kaufmänni-
sche
Einleitung zur
die von obigen einzelnen Materien des Buchhaltens auch daſelbft beſonders handelnden Artikel.
§. 6.
Außer dieſen ſind einem Kaufmanne noch mehre- re Wiſſen- ſchaften noͤ- thig und nuͤtzlich.
Ob nun wol dieſe drey Wiſſenſchaften (§. 3, 4, und 5,) zu- ſammen genommen, eigentlich die Kaufmannſchaft allein aus- machen: ſo werden dennoch von einem vollkommenen Kauf- manne noch mehrere Wiſſenſchaften erfordert. Daher man un- ter den Wiſſenſchaften eines Kaufmannes billig einen Unterſchied machen, und diejenigen, die er ſchlechterdings zu wiſſen noͤthig hat, von denjenigen abſondern muß, welche nur zu ſeiner groͤſ- ſern Vollkommenheit gehoͤren.
§. 7.
Eintheilung der geſam- ten Kauf- mannſchaft: 1) kaufmaͤn- niſ. Haupt- wiſſenſchaf- ten, oder ei- gentliche Kaufmann- ſchaft.
Solches veranlaſſet uns, die geſamte Kaufmannſchaft, oder alle kaufmaͤnniſche Wiſſenſchaften insgeſamt, in die Haupt- und in die Neben- oder Beywiſſenſchaften einzuthei- len. Die Kaufmaͤnniſchen Hauptwiſſenſchaften, das iſt, wel- che unmittelbar aus der Erklaͤrung der Kaufmannſchaft (§. 1.) folgen, und die man mithin als bloß kaufmaͤnniſche Wiſſen- ſchaften anzuſehen hat, ſind die ſchon (§. 3, 4 und 5,) angefuͤhr- ten drey Theile der Kaufmannſchaft, naͤmlich 1) die Waaren- kunde, 2) die Handlungswiſſenſchaft, und 3) das Buchhal- ten, welche, zuſammen genommen, die eigentliche Kaufmann- 2) kaufmaͤn- niſche Bey- oder Neben- wiſſenſchaf- ten, oder die angewende- te Kauf- mannſchaft.ſchaft ausmachen (§. 6): die kaufmaͤnniſchen Bey- oder Ne- benwiſſenſchaften hingegen begreifen alles dasjenige, was ei- nem Kaufmanne aus andern Wiſſenſchaften zu ſeiner groͤßern Vollkommenheit zu wiſſen noͤthig und dienlich iſt; und koͤnnen ſolche mit dem gemeinſchaftlichen Namen der angewendeten Kaufmannſchaft, (im Gegenſatze der eigentlichen Kaufmann- ſchaft) gar fuͤglich beleget werden, weil man darinnen ihre An- wendung auf den beſondern Gebrauch der Kaufleute, zeiget.
§. 8.
Was die an- gewendete Kaufmann- ſchaft ſey?
Dieſe angewendete Kaufmannſchaft iſt demnach ein Jn- begriff ſolcher Wiſſenſchaften, ohne welche ein Kaufmann die eigentliche Kaufmannſchaft (§. 7.) weder recht verſtehen, noch nuͤtzlich ausuͤben kann; die aber gleichwol ihm nicht eigenthuͤm- lich ſind, ſondern die ſich auch Leute von andern Profeßionen zueig- nen: ausgenommen in ſo fern ſelbige in Anſehung des Vortrags dergeſtalt auf die Kaufmannſchaft angewendet worden ſind, daß ſie in ſolcher neu erhaltenen Geſtalt unter den kaufmaͤnniſchen Wiſſenſchaften mit Recht einen Platz einnehmen. Dieſe Wiſ- ſenſchaften nun, welche die angewendete Kaufmannſchaft aus- Eintheilung derſelben.machen, koͤnnen wiederum in die noͤthigen, oder unentbehrli- chen, und in die nuͤtzlichen, oder Huͤlfswiſſenſchaften einge- theilet werden.
§. 9.
Noͤthige Beywiſſen- ſchaften ei- nes Kauf- manns.
Unter den noͤthigen, oder unentbehrlichen kaufmaͤnni- ſchen Bey- oder Nebenwiſſenſchaften nimmt 1) die kaufmaͤnni-
ſche
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0614"n="10"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Einleitung zur</hi></fw><lb/>
die von obigen einzelnen Materien des Buchhaltens auch daſelbft<lb/>
beſonders handelnden Artikel.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 6.</head><lb/><noteplace="left">Außer dieſen<lb/>ſind einem<lb/>
Kaufmanne<lb/>
noch mehre-<lb/>
re Wiſſen-<lb/>ſchaften noͤ-<lb/>
thig und<lb/>
nuͤtzlich.</note><p>Ob nun wol dieſe drey Wiſſenſchaften (§. 3, 4, und 5,) zu-<lb/>ſammen genommen, <hirendition="#fr">eigentlich</hi> die Kaufmannſchaft allein aus-<lb/>
machen: ſo werden dennoch von einem <hirendition="#fr">vollkommenen</hi> Kauf-<lb/>
manne noch mehrere Wiſſenſchaften erfordert. Daher man un-<lb/>
ter den Wiſſenſchaften eines Kaufmannes billig einen Unterſchied<lb/>
machen, und diejenigen, die er ſchlechterdings zu wiſſen noͤthig<lb/>
hat, von denjenigen abſondern muß, welche nur zu ſeiner groͤſ-<lb/>ſern Vollkommenheit gehoͤren.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 7.</head><lb/><noteplace="left">Eintheilung<lb/>
der geſam-<lb/>
ten Kauf-<lb/>
mannſchaft:<lb/>
1) kaufmaͤn-<lb/>
niſ. Haupt-<lb/>
wiſſenſchaf-<lb/>
ten, oder ei-<lb/>
gentliche<lb/>
Kaufmann-<lb/>ſchaft.</note><p>Solches veranlaſſet uns, die geſamte Kaufmannſchaft,<lb/>
oder alle kaufmaͤnniſche Wiſſenſchaften insgeſamt, in die<lb/><hirendition="#fr">Haupt-</hi> und in die <hirendition="#fr">Neben-</hi> oder <hirendition="#fr">Beywiſſenſchaften</hi> einzuthei-<lb/>
len. Die <hirendition="#fr">Kaufmaͤnniſchen Hauptwiſſenſchaften,</hi> das iſt, wel-<lb/>
che unmittelbar aus der Erklaͤrung der Kaufmannſchaft (§. 1.)<lb/>
folgen, und die man mithin als bloß kaufmaͤnniſche Wiſſen-<lb/>ſchaften anzuſehen hat, ſind die ſchon (§. 3, 4 und 5,) angefuͤhr-<lb/>
ten drey Theile der Kaufmannſchaft, naͤmlich 1) die <hirendition="#fr">Waaren-<lb/>
kunde,</hi> 2) die <hirendition="#fr">Handlungswiſſenſchaft,</hi> und 3) das <hirendition="#fr">Buchhal-<lb/>
ten,</hi> welche, zuſammen genommen, die <hirendition="#fr">eigentliche Kaufmann-</hi><lb/><noteplace="left">2) kaufmaͤn-<lb/>
niſche Bey-<lb/>
oder Neben-<lb/>
wiſſenſchaf-<lb/>
ten, oder die<lb/>
angewende-<lb/>
te Kauf-<lb/>
mannſchaft.</note><hirendition="#fr">ſchaft</hi> ausmachen (§. 6): die <hirendition="#fr">kaufmaͤnniſchen Bey-</hi> oder <hirendition="#fr">Ne-<lb/>
benwiſſenſchaften</hi> hingegen begreifen alles dasjenige, was ei-<lb/>
nem Kaufmanne aus andern Wiſſenſchaften zu ſeiner groͤßern<lb/>
Vollkommenheit zu wiſſen noͤthig und dienlich iſt; und koͤnnen<lb/>ſolche mit dem gemeinſchaftlichen Namen der <hirendition="#fr">angewendeten<lb/>
Kaufmannſchaft,</hi> (im Gegenſatze der <hirendition="#fr">eigentlichen</hi> Kaufmann-<lb/>ſchaft) gar fuͤglich beleget werden, weil man darinnen ihre <hirendition="#fr">An-<lb/>
wendung</hi> auf den beſondern Gebrauch der Kaufleute, zeiget.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 8.</head><lb/><noteplace="left">Was die an-<lb/>
gewendete<lb/>
Kaufmann-<lb/>ſchaft ſey?</note><p>Dieſe <hirendition="#fr">angewendete Kaufmannſchaft</hi> iſt demnach ein Jn-<lb/>
begriff ſolcher Wiſſenſchaften, ohne welche ein Kaufmann die<lb/>
eigentliche Kaufmannſchaft (§. 7.) weder recht verſtehen, noch<lb/>
nuͤtzlich ausuͤben kann; die aber gleichwol ihm nicht eigenthuͤm-<lb/>
lich ſind, ſondern die ſich auch Leute von andern Profeßionen zueig-<lb/>
nen: ausgenommen in ſo fern ſelbige in Anſehung des Vortrags<lb/>
dergeſtalt auf die Kaufmannſchaft angewendet worden ſind, daß<lb/>ſie in ſolcher neu erhaltenen Geſtalt unter den kaufmaͤnniſchen<lb/>
Wiſſenſchaften mit Recht einen Platz einnehmen. Dieſe Wiſ-<lb/>ſenſchaften nun, welche die angewendete Kaufmannſchaft aus-<lb/><noteplace="left">Eintheilung<lb/>
derſelben.</note>machen, koͤnnen wiederum in die <hirendition="#fr">noͤthigen,</hi> oder <hirendition="#fr">unentbehrli-<lb/>
chen,</hi> und in die <hirendition="#fr">nuͤtzlichen,</hi> oder <hirendition="#fr">Huͤlfswiſſenſchaften</hi> einge-<lb/>
theilet werden.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 9.</head><lb/><noteplace="left">Noͤthige<lb/>
Beywiſſen-<lb/>ſchaften ei-<lb/>
nes Kauf-<lb/>
manns.</note><p>Unter den <hirendition="#fr">noͤthigen,</hi> oder <hirendition="#fr">unentbehrlichen kaufmaͤnni-<lb/>ſchen Bey- oder Nebenwiſſenſchaften nimmt 1) die kaufmaͤnni-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">ſche</hi></fw><lb/></p></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[10/0614]
Einleitung zur
die von obigen einzelnen Materien des Buchhaltens auch daſelbft
beſonders handelnden Artikel.
§. 6.
Ob nun wol dieſe drey Wiſſenſchaften (§. 3, 4, und 5,) zu-
ſammen genommen, eigentlich die Kaufmannſchaft allein aus-
machen: ſo werden dennoch von einem vollkommenen Kauf-
manne noch mehrere Wiſſenſchaften erfordert. Daher man un-
ter den Wiſſenſchaften eines Kaufmannes billig einen Unterſchied
machen, und diejenigen, die er ſchlechterdings zu wiſſen noͤthig
hat, von denjenigen abſondern muß, welche nur zu ſeiner groͤſ-
ſern Vollkommenheit gehoͤren.
§. 7.
Solches veranlaſſet uns, die geſamte Kaufmannſchaft,
oder alle kaufmaͤnniſche Wiſſenſchaften insgeſamt, in die
Haupt- und in die Neben- oder Beywiſſenſchaften einzuthei-
len. Die Kaufmaͤnniſchen Hauptwiſſenſchaften, das iſt, wel-
che unmittelbar aus der Erklaͤrung der Kaufmannſchaft (§. 1.)
folgen, und die man mithin als bloß kaufmaͤnniſche Wiſſen-
ſchaften anzuſehen hat, ſind die ſchon (§. 3, 4 und 5,) angefuͤhr-
ten drey Theile der Kaufmannſchaft, naͤmlich 1) die Waaren-
kunde, 2) die Handlungswiſſenſchaft, und 3) das Buchhal-
ten, welche, zuſammen genommen, die eigentliche Kaufmann-
ſchaft ausmachen (§. 6): die kaufmaͤnniſchen Bey- oder Ne-
benwiſſenſchaften hingegen begreifen alles dasjenige, was ei-
nem Kaufmanne aus andern Wiſſenſchaften zu ſeiner groͤßern
Vollkommenheit zu wiſſen noͤthig und dienlich iſt; und koͤnnen
ſolche mit dem gemeinſchaftlichen Namen der angewendeten
Kaufmannſchaft, (im Gegenſatze der eigentlichen Kaufmann-
ſchaft) gar fuͤglich beleget werden, weil man darinnen ihre An-
wendung auf den beſondern Gebrauch der Kaufleute, zeiget.
2) kaufmaͤn-
niſche Bey-
oder Neben-
wiſſenſchaf-
ten, oder die
angewende-
te Kauf-
mannſchaft.
§. 8.
Dieſe angewendete Kaufmannſchaft iſt demnach ein Jn-
begriff ſolcher Wiſſenſchaften, ohne welche ein Kaufmann die
eigentliche Kaufmannſchaft (§. 7.) weder recht verſtehen, noch
nuͤtzlich ausuͤben kann; die aber gleichwol ihm nicht eigenthuͤm-
lich ſind, ſondern die ſich auch Leute von andern Profeßionen zueig-
nen: ausgenommen in ſo fern ſelbige in Anſehung des Vortrags
dergeſtalt auf die Kaufmannſchaft angewendet worden ſind, daß
ſie in ſolcher neu erhaltenen Geſtalt unter den kaufmaͤnniſchen
Wiſſenſchaften mit Recht einen Platz einnehmen. Dieſe Wiſ-
ſenſchaften nun, welche die angewendete Kaufmannſchaft aus-
machen, koͤnnen wiederum in die noͤthigen, oder unentbehrli-
chen, und in die nuͤtzlichen, oder Huͤlfswiſſenſchaften einge-
theilet werden.
Eintheilung
derſelben.
§. 9.
Unter den noͤthigen, oder unentbehrlichen kaufmaͤnni-
ſchen Bey- oder Nebenwiſſenſchaften nimmt 1) die kaufmaͤnni-
ſche
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/614>, abgerufen am 27.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.