verneur eine prächtige Wohnung. Dieses Castell bestreichet die Bay, allwo die Schiffe Anker werfen. Sie sind vor allen Winden sicher, ausgenommen vor dem Nordwest- winde, welcher die See dann und wann mit einer erschrecklichen Ge- walt in die Mündung der Bay, welche ungefähr zwey Meilen weit ist, treibt, dadurch die Schiffe von ihren Ankern losgerissen, und an den Klippen in Stücken zerschla- gen werden, welches Unglück die Compagnie öfters betroffen hat. Einen Canonenschuß von dem Ca- stelle sieht man einen (7) Flecken, welcher im Jahre 1653 von der Compagnie angeleget worden ist, und seit der Zeit an Menge der Häuser sehr zugenommen hat. Allhier haben sich unterschiedliche Familien französischer Flüchtlinge niederge- lassen. Siehe auch Hottentotten.
Vorkauf, und, wie einige, ob- wol unrecht, schreiben, Fürkauf, ingleichen Aufkauf, lat. Propolium, Promercatura, franz. Accaparement, heißt diejenige Handlung, da man eine Waare, absonderlich Korn und andere Eßwaaren, nicht zu eigenem Gebrauche, sondern auf Wieder- verkauf einkaufet. Derjenige, der eine Waare entweder ganz, oder zum Theil also aufkaufet, um sie dadurch seltener und folglich theu- rer zu machen, damit er sie mit Wucher verkaufen könne, wird ein Vorkäufer, Fürkäufer, und Auf- käufer, lat. Propola, oder Promer- cator, genennet. Es ist der Vor- kauf auf gewisse Maaße nicht nur zuläßig, sondern oft nütz und nö- thig; wenn es aber auf eine wu- cherliche Weise geschieht, und auf eine Theurung, oder unmäßigen Gewinn angesehen, ist es in gött- und weltlichen Rechten verbothen, und wird in einem wohl bestellten Regimente mit aller Behutsamkeit abgestellet, dahin denn die Markt- [Spaltenumbruch]
Vormaaß
und andere Ordnungen zielen, kraft deren z. E. nicht verstattet wird, daß die Vorkäufer unterweges und vor den Thoren aufpassen, denen auf den Markt kommenden Bauers- oder andern Handelsleuten die Vi- ctualien abkaufen, und solche her- nach auf den Markt, wieder theurer zu verkaufen, bringen; oder wohl gar auf dem Markte etwas kaufen, und eben zu selbiger Zeit und Stun- de daselbst wieder verkaufen: Fer- ner pfleget darauf ein Aufseher ge- halten zu werden, daß die Vorkäu- fer nicht ihren Muthwillen, noch ihre gekaufte Victualien gar zu theuer wieder verkaufen mögen; anderer Ordnungen zu geschweigen. Jn Sachsen sind die schädlichen Vor- und Aufkäufer bey Verlust der Waaren und 20 Gulden Stra- fe, insonderheit die Steigerungen mit Getreide, Mehl, Fleisch, Fi- sche, Butter, Käse, und andern Eßwaaren, desgleichen mit Holz, Brettern, Latten, Wolle, Garn, Kalb- Bock- und Schaffellen ver- bothen. Landesordn. 1555. Tit. von schädlichen Vorkäufen; tor- gauisches Ausschreiben, Tit. schäd- liche Vorkäufe; Resol. Gravam. 1661. §. 74. 104. und 106. Jedoch haben die Leinweber an dem Garne auf den Märkten, sowol vor den Fremden, als Einheimischen den Vorkauf. Verboth 1696. Siehe auch den Artikel: Höken.
Vorladung, siehe Citation.
Vorlauf, oder Vorsprung, holl. Vooloop, heißt der stärkste Brannt- wein; oder der Weingeist, so bey der Destillirung des Branntweins zuerst aus der Blase herüber geht, siehe Branntwein.
Vormaaß, ist ein auf Blech- hämmern gebräuchliches Maaß, mit der Landesherrschaft Wapen gezeichnet, wornach die Bleche in den Hütten| und Zinnhäusern geschnit- ten werden.
Vor-
R 5
[Spaltenumbruch]
Vorkauf
verneur eine praͤchtige Wohnung. Dieſes Caſtell beſtreichet die Bay, allwo die Schiffe Anker werfen. Sie ſind vor allen Winden ſicher, ausgenommen vor dem Nordweſt- winde, welcher die See dann und wann mit einer erſchrecklichen Ge- walt in die Muͤndung der Bay, welche ungefaͤhr zwey Meilen weit iſt, treibt, dadurch die Schiffe von ihren Ankern losgeriſſen, und an den Klippen in Stuͤcken zerſchla- gen werden, welches Ungluͤck die Compagnie oͤfters betroffen hat. Einen Canonenſchuß von dem Ca- ſtelle ſieht man einen (7) Flecken, welcher im Jahre 1653 von der Compagnie angeleget worden iſt, und ſeit der Zeit an Menge der Haͤuſer ſehr zugenommen hat. Allhier haben ſich unterſchiedliche Familien franzoͤſiſcher Fluͤchtlinge niederge- laſſen. Siehe auch Hottentotten.
Vorkauf, und, wie einige, ob- wol unrecht, ſchreiben, Fuͤrkauf, ingleichen Aufkauf, lat. Propolium, Promercatura, franz. Accaparement, heißt diejenige Handlung, da man eine Waare, abſonderlich Korn und andere Eßwaaren, nicht zu eigenem Gebrauche, ſondern auf Wieder- verkauf einkaufet. Derjenige, der eine Waare entweder ganz, oder zum Theil alſo aufkaufet, um ſie dadurch ſeltener und folglich theu- rer zu machen, damit er ſie mit Wucher verkaufen koͤnne, wird ein Vorkaͤufer, Fuͤrkaͤufer, und Auf- kaͤufer, lat. Propola, oder Promer- cator, genennet. Es iſt der Vor- kauf auf gewiſſe Maaße nicht nur zulaͤßig, ſondern oft nuͤtz und noͤ- thig; wenn es aber auf eine wu- cherliche Weiſe geſchieht, und auf eine Theurung, oder unmaͤßigen Gewinn angeſehen, iſt es in goͤtt- und weltlichen Rechten verbothen, und wird in einem wohl beſtellten Regimente mit aller Behutſamkeit abgeſtellet, dahin denn die Markt- [Spaltenumbruch]
Vormaaß
und andere Ordnungen zielen, kraft deren z. E. nicht verſtattet wird, daß die Vorkaͤufer unterweges und vor den Thoren aufpaſſen, denen auf den Markt kommenden Bauers- oder andern Handelsleuten die Vi- ctualien abkaufen, und ſolche her- nach auf den Markt, wieder theurer zu verkaufen, bringen; oder wohl gar auf dem Markte etwas kaufen, und eben zu ſelbiger Zeit und Stun- de daſelbſt wieder verkaufen: Fer- ner pfleget darauf ein Aufſeher ge- halten zu werden, daß die Vorkaͤu- fer nicht ihren Muthwillen, noch ihre gekaufte Victualien gar zu theuer wieder verkaufen moͤgen; anderer Ordnungen zu geſchweigen. Jn Sachſen ſind die ſchaͤdlichen Vor- und Aufkaͤufer bey Verluſt der Waaren und 20 Gulden Stra- fe, inſonderheit die Steigerungen mit Getreide, Mehl, Fleiſch, Fi- ſche, Butter, Kaͤſe, und andern Eßwaaren, desgleichen mit Holz, Brettern, Latten, Wolle, Garn, Kalb- Bock- und Schaffellen ver- bothen. Landesordn. 1555. Tit. von ſchaͤdlichen Vorkaͤufen; tor- gauiſches Ausſchreiben, Tit. ſchaͤd- liche Vorkaͤufe; Reſol. Gravam. 1661. §. 74. 104. und 106. Jedoch haben die Leinweber an dem Garne auf den Maͤrkten, ſowol vor den Fremden, als Einheimiſchen den Vorkauf. Verboth 1696. Siehe auch den Artikel: Hoͤken.
Vorladung, ſiehe Citation.
Vorlauf, oder Vorſprung, holl. Vooloop, heißt der ſtaͤrkſte Brannt- wein; oder der Weingeiſt, ſo bey der Deſtillirung des Branntweins zuerſt aus der Blaſe heruͤber geht, ſiehe Branntwein.
Vormaaß, iſt ein auf Blech- haͤmmern gebraͤuchliches Maaß, mit der Landesherrſchaft Wapen gezeichnet, wornach die Bleche in den Huͤtten| und Zinnhaͤuſern geſchnit- ten werden.
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[[265]/0271]
Vorkauf
Vormaaß
verneur eine praͤchtige Wohnung.
Dieſes Caſtell beſtreichet die Bay,
allwo die Schiffe Anker werfen.
Sie ſind vor allen Winden ſicher,
ausgenommen vor dem Nordweſt-
winde, welcher die See dann und
wann mit einer erſchrecklichen Ge-
walt in die Muͤndung der Bay,
welche ungefaͤhr zwey Meilen weit
iſt, treibt, dadurch die Schiffe
von ihren Ankern losgeriſſen, und
an den Klippen in Stuͤcken zerſchla-
gen werden, welches Ungluͤck die
Compagnie oͤfters betroffen hat.
Einen Canonenſchuß von dem Ca-
ſtelle ſieht man einen (7) Flecken,
welcher im Jahre 1653 von der
Compagnie angeleget worden iſt,
und ſeit der Zeit an Menge der
Haͤuſer ſehr zugenommen hat. Allhier
haben ſich unterſchiedliche Familien
franzoͤſiſcher Fluͤchtlinge niederge-
laſſen. Siehe auch Hottentotten.
Vorkauf, und, wie einige, ob-
wol unrecht, ſchreiben, Fuͤrkauf,
ingleichen Aufkauf, lat. Propolium,
Promercatura, franz. Accaparement,
heißt diejenige Handlung, da man
eine Waare, abſonderlich Korn und
andere Eßwaaren, nicht zu eigenem
Gebrauche, ſondern auf Wieder-
verkauf einkaufet. Derjenige, der
eine Waare entweder ganz, oder
zum Theil alſo aufkaufet, um ſie
dadurch ſeltener und folglich theu-
rer zu machen, damit er ſie mit
Wucher verkaufen koͤnne, wird ein
Vorkaͤufer, Fuͤrkaͤufer, und Auf-
kaͤufer, lat. Propola, oder Promer-
cator, genennet. Es iſt der Vor-
kauf auf gewiſſe Maaße nicht nur
zulaͤßig, ſondern oft nuͤtz und noͤ-
thig; wenn es aber auf eine wu-
cherliche Weiſe geſchieht, und auf
eine Theurung, oder unmaͤßigen
Gewinn angeſehen, iſt es in goͤtt-
und weltlichen Rechten verbothen,
und wird in einem wohl beſtellten
Regimente mit aller Behutſamkeit
abgeſtellet, dahin denn die Markt-
und andere Ordnungen zielen, kraft
deren z. E. nicht verſtattet wird,
daß die Vorkaͤufer unterweges und
vor den Thoren aufpaſſen, denen
auf den Markt kommenden Bauers-
oder andern Handelsleuten die Vi-
ctualien abkaufen, und ſolche her-
nach auf den Markt, wieder theurer
zu verkaufen, bringen; oder wohl
gar auf dem Markte etwas kaufen,
und eben zu ſelbiger Zeit und Stun-
de daſelbſt wieder verkaufen: Fer-
ner pfleget darauf ein Aufſeher ge-
halten zu werden, daß die Vorkaͤu-
fer nicht ihren Muthwillen, noch
ihre gekaufte Victualien gar zu
theuer wieder verkaufen moͤgen;
anderer Ordnungen zu geſchweigen.
Jn Sachſen ſind die ſchaͤdlichen
Vor- und Aufkaͤufer bey Verluſt
der Waaren und 20 Gulden Stra-
fe, inſonderheit die Steigerungen
mit Getreide, Mehl, Fleiſch, Fi-
ſche, Butter, Kaͤſe, und andern
Eßwaaren, desgleichen mit Holz,
Brettern, Latten, Wolle, Garn,
Kalb- Bock- und Schaffellen ver-
bothen. Landesordn. 1555. Tit.
von ſchaͤdlichen Vorkaͤufen; tor-
gauiſches Ausſchreiben, Tit. ſchaͤd-
liche Vorkaͤufe; Reſol. Gravam.
1661. §. 74. 104. und 106. Jedoch
haben die Leinweber an dem Garne
auf den Maͤrkten, ſowol vor den
Fremden, als Einheimiſchen den
Vorkauf. Verboth 1696. Siehe
auch den Artikel: Hoͤken.
Vorladung, ſiehe Citation.
Vorlauf, oder Vorſprung, holl.
Vooloop, heißt der ſtaͤrkſte Brannt-
wein; oder der Weingeiſt, ſo bey
der Deſtillirung des Branntweins
zuerſt aus der Blaſe heruͤber geht,
ſiehe Branntwein.
Vormaaß, iſt ein auf Blech-
haͤmmern gebraͤuchliches Maaß,
mit der Landesherrſchaft Wapen
gezeichnet, wornach die Bleche in
den Huͤtten| und Zinnhaͤuſern geſchnit-
ten werden.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. [265]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/271>, abgerufen am 22.12.2024.
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