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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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Vollmacht
ten oder denjenigen, mit welchem er
im Namen seines Principals oder
Gewaltgebers contrahiret hat,
rechtlich zu disputiren im Stande
wäre: so hat ein solcher Präsentant
oder Contrahent hernach ein un-
disputirlich Recht auf den Bevoll-
mächtigten selbst zu fallen, und die-
ser ist verbunden, ihm genugsame
Satisfaction zu geben, und wie
weit er recht oder unrecht gethan
hat, mit seinem Principalen oder
Gewaltgeber gütlich oder gerichtlich
auszumachen. Ein Bevollmäch-
tigter muß auch 2) die ihm von sei-
nem Principalen per Procura auf-
getragene Negocia niemals bloß
unter seinem Namen
bewirken, be-
handeln oder unterzeichnen. Denn
es könnte ihm solches, im Fall er
sich aus Eitelkeit dazu verleiten
ließe, und indessen seines Principa-
len oder Gewaltgebers Sachen in
Unordnung kämen, sehr theuer zu
stehen kommen; indem er, wo nicht
wegen des Transigirten in Anspruch
genommen, doch wenigstens vielen
Processen, und denselben anhän-
gendem Verdrusse ausgesetzet werden
würde. Dannenhero muß ein Ge-
vollmächtigter nicht allein alle,
Vermöge seiner Vollmacht zu thuen-
de Acceptationen und Unterzeich-
nungen im Namen seines Principa-
len oder Gewaltgebers thun; son-
dern auch allezeit seinen eigenen
Namen dabey setzen, und geschieht
solches in Praxi ohngefähr auf
folgende Art:

Per Procura von Hrn. Anton Düras.
Daniel Soft.

Denn solchergestalt bleibt er nicht
allein (wenn seines Principals oder
Gewaltgebers Sachen indessen
schlimm gehen sollten, im übrigen
aber es mit der gegebenen Procura
seine völlige Richtigkeit hat) gegen
dessen Creditoren außer aller An-
sprache und Verantwortung; son-
[Spaltenumbruch]

Vollmacht
dern es entspringt durch Beysetzung
seines Namens dem Präsentanten,
oder der mit ihm handelnden Person,
auch dieser Vortheil, daß dieselben
dadurch versichert werden, daß es
die rechte Person ist, welcher von
seinem Principalen in der Procura
die Besorgung seiner Geschäffte auf-
getragen worden; dem bevollmäch-
tigten Bedienten aber wächst durch
die Beysetzung seines Namens noch
dieser Vortheil zu, daß er dadurch,
sowol bey Auswärtigen als Ein-
heimischen als ein Mensch bekannt
wird, in welchen sein Patron ein
großes Vertrauen zu setzen Ursache
findet, wodurch er sich denn den
Weg bahnet, seine eigene Handlung
künftig desto glücklicher zu etabli-
ren. Hiernächst muß ein solcher
Bevollmächtigter 3) wohl auf sei-
ner Hut seyn, damit er das von
seinem Patron oder Freunde in ihn
gesetzte Vertrauen nicht misbrauche,
und nicht weiter gehe, als ihm
seine dabey erhaltene Jnstruction
erlaubet, mithin in nichts einwillige,
was zu seines Patrons oder Ge-
waltgebers Nachtheil ausfallen
könne. Denn ob schon ein Patron
oder Gewaltgeber alle von seinem
Gevollmächtigten im Namen seiner
gethanen Acceptation und unter-
nommene Negocia, in Ansehung des
Dritten eben sowol genehm halten
und gut machen muß, als ob er
solche selbst gethan hätte: so bleibt
ihm doch sein Regreß gegen seinen
Bevollmächtigten alsdenn allerdings
offen, wenn derselbe seine Vollmacht
zum Nachtheil seines Principalen
oder Gewaltgebers überschritten,
gemisbraucht oder etwas nachläßig
versäumet hat; nicht zu gedenken,
daß ein solcher Bevollmächtigter,
wenn er zumal ein Bedienter ist,
sich durch den Misbrauch einer sol-
chen auf sich genommenen Procura
eine so übele Reputation zuziehen
wird, die genug ist, ihn wo nicht

zu

[Spaltenumbruch]

Vollmacht
ten oder denjenigen, mit welchem er
im Namen ſeines Principals oder
Gewaltgebers contrahiret hat,
rechtlich zu diſputiren im Stande
waͤre: ſo hat ein ſolcher Praͤſentant
oder Contrahent hernach ein un-
diſputirlich Recht auf den Bevoll-
maͤchtigten ſelbſt zu fallen, und die-
ſer iſt verbunden, ihm genugſame
Satisfaction zu geben, und wie
weit er recht oder unrecht gethan
hat, mit ſeinem Principalen oder
Gewaltgeber guͤtlich oder gerichtlich
auszumachen. Ein Bevollmaͤch-
tigter muß auch 2) die ihm von ſei-
nem Principalen per Procura auf-
getragene Negocia niemals bloß
unter ſeinem Namen
bewirken, be-
handeln oder unterzeichnen. Denn
es koͤnnte ihm ſolches, im Fall er
ſich aus Eitelkeit dazu verleiten
ließe, und indeſſen ſeines Principa-
len oder Gewaltgebers Sachen in
Unordnung kaͤmen, ſehr theuer zu
ſtehen kommen; indem er, wo nicht
wegen des Tranſigirten in Anſpruch
genommen, doch wenigſtens vielen
Proceſſen, und denſelben anhaͤn-
gendem Verdruſſe ausgeſetzet werden
wuͤrde. Dannenhero muß ein Ge-
vollmaͤchtigter nicht allein alle,
Vermoͤge ſeiner Vollmacht zu thuen-
de Acceptationen und Unterzeich-
nungen im Namen ſeines Principa-
len oder Gewaltgebers thun; ſon-
dern auch allezeit ſeinen eigenen
Namen dabey ſetzen, und geſchieht
ſolches in Praxi ohngefaͤhr auf
folgende Art:

Per Procura von Hrn. Anton Duͤras.
Daniel Soft.

Denn ſolchergeſtalt bleibt er nicht
allein (wenn ſeines Principals oder
Gewaltgebers Sachen indeſſen
ſchlimm gehen ſollten, im uͤbrigen
aber es mit der gegebenen Procura
ſeine voͤllige Richtigkeit hat) gegen
deſſen Creditoren außer aller An-
ſprache und Verantwortung; ſon-
[Spaltenumbruch]

Vollmacht
dern es entſpringt durch Beyſetzung
ſeines Namens dem Praͤſentanten,
oder der mit ihm handelnden Perſon,
auch dieſer Vortheil, daß dieſelben
dadurch verſichert werden, daß es
die rechte Perſon iſt, welcher von
ſeinem Principalen in der Procura
die Beſorgung ſeiner Geſchaͤffte auf-
getragen worden; dem bevollmaͤch-
tigten Bedienten aber waͤchſt durch
die Beyſetzung ſeines Namens noch
dieſer Vortheil zu, daß er dadurch,
ſowol bey Auswaͤrtigen als Ein-
heimiſchen als ein Menſch bekannt
wird, in welchen ſein Patron ein
großes Vertrauen zu ſetzen Urſache
findet, wodurch er ſich denn den
Weg bahnet, ſeine eigene Handlung
kuͤnftig deſto gluͤcklicher zu etabli-
ren. Hiernaͤchſt muß ein ſolcher
Bevollmaͤchtigter 3) wohl auf ſei-
ner Hut ſeyn, damit er das von
ſeinem Patron oder Freunde in ihn
geſetzte Vertrauen nicht misbrauche,
und nicht weiter gehe, als ihm
ſeine dabey erhaltene Jnſtruction
erlaubet, mithin in nichts einwillige,
was zu ſeines Patrons oder Ge-
waltgebers Nachtheil ausfallen
koͤnne. Denn ob ſchon ein Patron
oder Gewaltgeber alle von ſeinem
Gevollmaͤchtigten im Namen ſeiner
gethanen Acceptation und unter-
nommene Negocia, in Anſehung des
Dritten eben ſowol genehm halten
und gut machen muß, als ob er
ſolche ſelbſt gethan haͤtte: ſo bleibt
ihm doch ſein Regreß gegen ſeinen
Bevollmaͤchtigten alsdenn allerdings
offen, wenn derſelbe ſeine Vollmacht
zum Nachtheil ſeines Principalen
oder Gewaltgebers uͤberſchritten,
gemisbraucht oder etwas nachlaͤßig
verſaͤumet hat; nicht zu gedenken,
daß ein ſolcher Bevollmaͤchtigter,
wenn er zumal ein Bedienter iſt,
ſich durch den Misbrauch einer ſol-
chen auf ſich genommenen Procura
eine ſo uͤbele Reputation zuziehen
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[[260]/0266] Vollmacht Vollmacht ten oder denjenigen, mit welchem er im Namen ſeines Principals oder Gewaltgebers contrahiret hat, rechtlich zu diſputiren im Stande waͤre: ſo hat ein ſolcher Praͤſentant oder Contrahent hernach ein un- diſputirlich Recht auf den Bevoll- maͤchtigten ſelbſt zu fallen, und die- ſer iſt verbunden, ihm genugſame Satisfaction zu geben, und wie weit er recht oder unrecht gethan hat, mit ſeinem Principalen oder Gewaltgeber guͤtlich oder gerichtlich auszumachen. Ein Bevollmaͤch- tigter muß auch 2) die ihm von ſei- nem Principalen per Procura auf- getragene Negocia niemals bloß unter ſeinem Namen bewirken, be- handeln oder unterzeichnen. Denn es koͤnnte ihm ſolches, im Fall er ſich aus Eitelkeit dazu verleiten ließe, und indeſſen ſeines Principa- len oder Gewaltgebers Sachen in Unordnung kaͤmen, ſehr theuer zu ſtehen kommen; indem er, wo nicht wegen des Tranſigirten in Anſpruch genommen, doch wenigſtens vielen Proceſſen, und denſelben anhaͤn- gendem Verdruſſe ausgeſetzet werden wuͤrde. Dannenhero muß ein Ge- vollmaͤchtigter nicht allein alle, Vermoͤge ſeiner Vollmacht zu thuen- de Acceptationen und Unterzeich- nungen im Namen ſeines Principa- len oder Gewaltgebers thun; ſon- dern auch allezeit ſeinen eigenen Namen dabey ſetzen, und geſchieht ſolches in Praxi ohngefaͤhr auf folgende Art: Per Procura von Hrn. Anton Duͤras. Daniel Soft. Denn ſolchergeſtalt bleibt er nicht allein (wenn ſeines Principals oder Gewaltgebers Sachen indeſſen ſchlimm gehen ſollten, im uͤbrigen aber es mit der gegebenen Procura ſeine voͤllige Richtigkeit hat) gegen deſſen Creditoren außer aller An- ſprache und Verantwortung; ſon- dern es entſpringt durch Beyſetzung ſeines Namens dem Praͤſentanten, oder der mit ihm handelnden Perſon, auch dieſer Vortheil, daß dieſelben dadurch verſichert werden, daß es die rechte Perſon iſt, welcher von ſeinem Principalen in der Procura die Beſorgung ſeiner Geſchaͤffte auf- getragen worden; dem bevollmaͤch- tigten Bedienten aber waͤchſt durch die Beyſetzung ſeines Namens noch dieſer Vortheil zu, daß er dadurch, ſowol bey Auswaͤrtigen als Ein- heimiſchen als ein Menſch bekannt wird, in welchen ſein Patron ein großes Vertrauen zu ſetzen Urſache findet, wodurch er ſich denn den Weg bahnet, ſeine eigene Handlung kuͤnftig deſto gluͤcklicher zu etabli- ren. Hiernaͤchſt muß ein ſolcher Bevollmaͤchtigter 3) wohl auf ſei- ner Hut ſeyn, damit er das von ſeinem Patron oder Freunde in ihn geſetzte Vertrauen nicht misbrauche, und nicht weiter gehe, als ihm ſeine dabey erhaltene Jnſtruction erlaubet, mithin in nichts einwillige, was zu ſeines Patrons oder Ge- waltgebers Nachtheil ausfallen koͤnne. Denn ob ſchon ein Patron oder Gewaltgeber alle von ſeinem Gevollmaͤchtigten im Namen ſeiner gethanen Acceptation und unter- nommene Negocia, in Anſehung des Dritten eben ſowol genehm halten und gut machen muß, als ob er ſolche ſelbſt gethan haͤtte: ſo bleibt ihm doch ſein Regreß gegen ſeinen Bevollmaͤchtigten alsdenn allerdings offen, wenn derſelbe ſeine Vollmacht zum Nachtheil ſeines Principalen oder Gewaltgebers uͤberſchritten, gemisbraucht oder etwas nachlaͤßig verſaͤumet hat; nicht zu gedenken, daß ein ſolcher Bevollmaͤchtigter, wenn er zumal ein Bedienter iſt, ſich durch den Misbrauch einer ſol- chen auf ſich genommenen Procura eine ſo uͤbele Reputation zuziehen wird, die genug iſt, ihn wo nicht zu

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. [260]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/266>, abgerufen am 22.11.2024.