Unter dieses Ludwigs Nachfolger, Ludwigen dem XIV, er-Errichtung der chinesi- schen Com- pagnie. hielten einige Particuliers in Frankreich, die sich wegen der Handlung nach China vereiniget hatten, im Jahre 1660 Con- ceßionspatente, kraft welcher ihnen der König die Freyheit er- theilete, mit Ausschließung aller andern, ihre Schiffe nach Chi- na, Tunquin, Cochinchina, und die nahe gelegenen Jnseln zu schicken: von ihrem Erfolge siehe den 224 §. Eben dieser KönigFischfang an den flan- drischen Kü- sten. trieb in Ansehung der Oberherrschaft der Meere sein Recht noch weiter, als sein Vorfahre (§. 207.), indem er nicht etwann nur seine Unterthanen, sondern auch seine Bundesgenossen dabey zu schützen wußte, als König Carl der II von England, die Hol- länder, und selbst die Franzosen in dem Fischfange, den bey- derseits Völker in dem Canale und längst den flandrischen Kü- sten trieben, beunruhigte. Denn es ließ Ludwig der XIV durch seinen Abgesandten in London, Carln dem II andeuten, daß er, (Carl der II) das Verboth der Fischerey zum Nach- theile des allgemeinen Rechts, welches jedermann Freyheit da- zu giebt, weiter zu erstrecken nicht befugt wäre, und daß er, (Ludwig der XIV) nicht nur seinen Unterthanen, sondern auch bey gegenwärtiger Gelegenheit, seinen Bundesgenossen, seinen Beystand nicht versagen könnte, da er eine so große Seemacht besäße, daß ihm niemand in der Welt etwas in den Weg le- gen könnte.
§. 209.
Dieses war ein Freundschaftsstücke, welches FrankreichCommer- ctentractat mit Holland den vereinigten Niederlanden erwies, zu einer Zeit, da schon seit dem, als man über den münsterischen Freiden tractiret hat- te, die alte Einigkeit, welche durch unterschiedene Commerci- entractate war unterstützet worden, zu wanken anfing. Man wollte nämlich von Seiten Frankreichs diese Commercientra- ctate eine lange Zeit nicht erneuern: vielmehr ließ man gesche- hen, daß die französischen Seeräuber und Capers die Hand- lung der Holländer auf dem mittelländischen Meere störeten. Ja man gab nicht undeutlich zu verstehen, wie daß man ge- sonnen sey, theils die Holländer zu verhindern, allerhand Waaren nach Frankreich zu führen, theils neue Jmposten auf die eingehenden Waaren zu legen. Wie aber von dem hollän- dischen Gesandten Boreel, unter andern Vorstellungen dagegen, auch dieses deutlich vor Augen geleget worden war, daß seine Republik alle Jahre für mehr als 35 Millionen Waaren von Frankreich nähme: so schloß man endlich 1662 mit den Gene- ralstaaten einen neuen Commercientractat, welcher ewig währen sollte. So viele Hoffnung dieser Tractat den französischen und holländischen Kaufleuten machte, daß die Handlung zwischen beyden Nationen nunmehr immer mehr anwachsen und vortheil- hafter werden würde: so von kurzer Dauer waren diese schmei- chelhaften Gedanken, siehe den 213 §.
§. 210.
K. S. (M m)
franzoͤſiſchen Handlung.
§. 208.
Unter dieſes Ludwigs Nachfolger, Ludwigen dem XIV, er-Errichtung der chineſi- ſchen Com- pagnie. hielten einige Particuliers in Frankreich, die ſich wegen der Handlung nach China vereiniget hatten, im Jahre 1660 Con- ceßionspatente, kraft welcher ihnen der Koͤnig die Freyheit er- theilete, mit Ausſchließung aller andern, ihre Schiffe nach Chi- na, Tunquin, Cochinchina, und die nahe gelegenen Jnſeln zu ſchicken: von ihrem Erfolge ſiehe den 224 §. Eben dieſer KoͤnigFiſchfang an den flan- driſchen Kuͤ- ſten. trieb in Anſehung der Oberherrſchaft der Meere ſein Recht noch weiter, als ſein Vorfahre (§. 207.), indem er nicht etwann nur ſeine Unterthanen, ſondern auch ſeine Bundesgenoſſen dabey zu ſchuͤtzen wußte, als Koͤnig Carl der II von England, die Hol- laͤnder, und ſelbſt die Franzoſen in dem Fiſchfange, den bey- derſeits Voͤlker in dem Canale und laͤngſt den flandriſchen Kuͤ- ſten trieben, beunruhigte. Denn es ließ Ludwig der XIV durch ſeinen Abgeſandten in London, Carln dem II andeuten, daß er, (Carl der II) das Verboth der Fiſcherey zum Nach- theile des allgemeinen Rechts, welches jedermann Freyheit da- zu giebt, weiter zu erſtrecken nicht befugt waͤre, und daß er, (Ludwig der XIV) nicht nur ſeinen Unterthanen, ſondern auch bey gegenwaͤrtiger Gelegenheit, ſeinen Bundesgenoſſen, ſeinen Beyſtand nicht verſagen koͤnnte, da er eine ſo große Seemacht beſaͤße, daß ihm niemand in der Welt etwas in den Weg le- gen koͤnnte.
§. 209.
Dieſes war ein Freundſchaftsſtuͤcke, welches FrankreichCommer- ctentractat mit Holland den vereinigten Niederlanden erwies, zu einer Zeit, da ſchon ſeit dem, als man uͤber den muͤnſteriſchen Freiden tractiret hat- te, die alte Einigkeit, welche durch unterſchiedene Commerci- entractate war unterſtuͤtzet worden, zu wanken anfing. Man wollte naͤmlich von Seiten Frankreichs dieſe Commercientra- ctate eine lange Zeit nicht erneuern: vielmehr ließ man geſche- hen, daß die franzoͤſiſchen Seeraͤuber und Capers die Hand- lung der Hollaͤnder auf dem mittellaͤndiſchen Meere ſtoͤreten. Ja man gab nicht undeutlich zu verſtehen, wie daß man ge- ſonnen ſey, theils die Hollaͤnder zu verhindern, allerhand Waaren nach Frankreich zu fuͤhren, theils neue Jmpoſten auf die eingehenden Waaren zu legen. Wie aber von dem hollaͤn- diſchen Geſandten Boreel, unter andern Vorſtellungen dagegen, auch dieſes deutlich vor Augen geleget worden war, daß ſeine Republik alle Jahre fuͤr mehr als 35 Millionen Waaren von Frankreich naͤhme: ſo ſchloß man endlich 1662 mit den Gene- ralſtaaten einen neuen Commercientractat, welcher ewig waͤhren ſollte. So viele Hoffnung dieſer Tractat den franzoͤſiſchen und hollaͤndiſchen Kaufleuten machte, daß die Handlung zwiſchen beyden Nationen nunmehr immer mehr anwachſen und vortheil- hafter werden wuͤrde: ſo von kurzer Dauer waren dieſe ſchmei- chelhaften Gedanken, ſiehe den 213 §.
§. 210.
K. S. (M m)
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§. 208.
Unter dieſes Ludwigs Nachfolger, Ludwigen dem XIV, er-
hielten einige Particuliers in Frankreich, die ſich wegen der
Handlung nach China vereiniget hatten, im Jahre 1660 Con-
ceßionspatente, kraft welcher ihnen der Koͤnig die Freyheit er-
theilete, mit Ausſchließung aller andern, ihre Schiffe nach Chi-
na, Tunquin, Cochinchina, und die nahe gelegenen Jnſeln zu
ſchicken: von ihrem Erfolge ſiehe den 224 §. Eben dieſer Koͤnig
trieb in Anſehung der Oberherrſchaft der Meere ſein Recht noch
weiter, als ſein Vorfahre (§. 207.), indem er nicht etwann nur
ſeine Unterthanen, ſondern auch ſeine Bundesgenoſſen dabey zu
ſchuͤtzen wußte, als Koͤnig Carl der II von England, die Hol-
laͤnder, und ſelbſt die Franzoſen in dem Fiſchfange, den bey-
derſeits Voͤlker in dem Canale und laͤngſt den flandriſchen Kuͤ-
ſten trieben, beunruhigte. Denn es ließ Ludwig der XIV
durch ſeinen Abgeſandten in London, Carln dem II andeuten,
daß er, (Carl der II) das Verboth der Fiſcherey zum Nach-
theile des allgemeinen Rechts, welches jedermann Freyheit da-
zu giebt, weiter zu erſtrecken nicht befugt waͤre, und daß er,
(Ludwig der XIV) nicht nur ſeinen Unterthanen, ſondern auch
bey gegenwaͤrtiger Gelegenheit, ſeinen Bundesgenoſſen, ſeinen
Beyſtand nicht verſagen koͤnnte, da er eine ſo große Seemacht
beſaͤße, daß ihm niemand in der Welt etwas in den Weg le-
gen koͤnnte.
Errichtung
der chineſi-
ſchen Com-
pagnie.
Fiſchfang
an den flan-
driſchen Kuͤ-
ſten.
§. 209.
Dieſes war ein Freundſchaftsſtuͤcke, welches Frankreich
den vereinigten Niederlanden erwies, zu einer Zeit, da ſchon
ſeit dem, als man uͤber den muͤnſteriſchen Freiden tractiret hat-
te, die alte Einigkeit, welche durch unterſchiedene Commerci-
entractate war unterſtuͤtzet worden, zu wanken anfing. Man
wollte naͤmlich von Seiten Frankreichs dieſe Commercientra-
ctate eine lange Zeit nicht erneuern: vielmehr ließ man geſche-
hen, daß die franzoͤſiſchen Seeraͤuber und Capers die Hand-
lung der Hollaͤnder auf dem mittellaͤndiſchen Meere ſtoͤreten.
Ja man gab nicht undeutlich zu verſtehen, wie daß man ge-
ſonnen ſey, theils die Hollaͤnder zu verhindern, allerhand
Waaren nach Frankreich zu fuͤhren, theils neue Jmpoſten auf
die eingehenden Waaren zu legen. Wie aber von dem hollaͤn-
diſchen Geſandten Boreel, unter andern Vorſtellungen dagegen,
auch dieſes deutlich vor Augen geleget worden war, daß ſeine
Republik alle Jahre fuͤr mehr als 35 Millionen Waaren von
Frankreich naͤhme: ſo ſchloß man endlich 1662 mit den Gene-
ralſtaaten einen neuen Commercientractat, welcher ewig waͤhren
ſollte. So viele Hoffnung dieſer Tractat den franzoͤſiſchen und
hollaͤndiſchen Kaufleuten machte, daß die Handlung zwiſchen
beyden Nationen nunmehr immer mehr anwachſen und vortheil-
hafter werden wuͤrde: ſo von kurzer Dauer waren dieſe ſchmei-
chelhaften Gedanken, ſiehe den 213 §.
Commer-
ctentractat
mit Holland
§. 210.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 545. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/1149>, abgerufen am 23.11.2024.
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