britannischen Plantationen recht in Gang zu bringen. Von einer fast dergleichen Stiftung werden wir zu Ende dieses § Nachricht ertheilen.
Herings- fangssocie- tät.
Denn wir haben hier, der Zeitordnung nach, der engli- schen Heringsfangssocietät zu gedenken, von der wir aber gleichwol keine weitere besondere Nachricht geben können, aus- ser, daß sich 1750 den 3ten November der Prinz von Wallis, mit dem Herzoge von Chanclos und Grafen von Bute in seiner Staatscarosse unter der Begleitung eines Detachements Garde zu Pferde nach der Fischhändlerhalle zu London erhoben, die Octroy für obgedachte Societät, als Gouverneur derselben, in Cmpfang zu nehmen. Bey seiner Ankunft wurden 15 Ca- nonen gelöset. Er wurde darauf an dem Portale der Halle von den Präsidenten und andern Gliedern der Societät em- pfangen. Nachdem er in den Saal eingetreten, und eine Re- de gehalten hatte, wurde sodann das der Compagnie ertheilte Patent verlesen. Als solches geschehen, wünschete der Prinz Glück zu erwünschtem Fortgange ihrer Unternehmungen. Nach diesem wurde ihm das Recht der Fischhändlergesellschaft ange- bothen, welches er auch annahm. Endlich wurden Heringe aufgetragen, davon der Prinz aß, und auf Glück des Herings- fanges trank, womit sich diese Solennität endigte.
Tractaten mit Algier
Das folgende 1751 Jahr brachte man unter andern mit den africanischen Staaten in der Barbarey zu. Es wurden nicht nur die Streitigkeiten zwischen Großbritannien und Al- gier, die über ein durch einige algierische Seeräuber aufge- brachtes englisches Packetboot entstanden waren, glücklich bey- gelegt; sondern auch folgender wichtiger Artikel für das Com- merz der englischen Unterthanen an denen unter algierischer Hoheit stehenden Orten, zu Stande gebracht: "Die englischen "Kauffahrteyschiffe sollen den Vortheil genießen, in allen Hä- "fen und Orten der Herrschaft des Königreichs Algier zu han- "deln, und von den Einwohnern die erzeugten Sachen in dem "besten Preiße erkaufen; jedoch soll es nicht ohne Vorbewußt "derer allda commandirenden Bays geschehen, auch den Alcai- "den erlaubt seyn, die Schiffe zu visitiren, um zu sehen, ob "sie nicht Contrabandwaaren am Bord haben, in welchem Fal- "le sie der Confiscation unterworfen seyn sollen".
und Maroc- co.
Weiter wurde in eben demselbigen 1751 Jahre von dem groß- britannischen Hofe mit dem Kaiser von Marocco ein neuer Friedens-Freundschafts- und Schifffahrts-Tractat geschlossen, welchen der Gouverneur zu Gibraltar, General Bland, im Julius nach London brachte, wo er den 12ten Julius ratifici- ret wurde. Der Tractat vom Jahre 1721 ward dabey erneu- ert, und in allen seinen Clauseln bestätiget; zugleich aber auch in demselben zugesagt, daß die Unterthanen des Königs von England in allen Staaten dieses Kaisers ein freyes Commerz genießen sollen, mit der Freyheit, ihre Waaren so theuer, als sie können, und in welchem Hafen sie wollen, zu verkaufen.
Was
8 Cap. Von der
britanniſchen Plantationen recht in Gang zu bringen. Von einer faſt dergleichen Stiftung werden wir zu Ende dieſes § Nachricht ertheilen.
Herings- fangsſocie- taͤt.
Denn wir haben hier, der Zeitordnung nach, der engli- ſchen Heringsfangsſocietaͤt zu gedenken, von der wir aber gleichwol keine weitere beſondere Nachricht geben koͤnnen, auſ- ſer, daß ſich 1750 den 3ten November der Prinz von Wallis, mit dem Herzoge von Chanclos und Grafen von Bute in ſeiner Staatscaroſſe unter der Begleitung eines Detachements Garde zu Pferde nach der Fiſchhaͤndlerhalle zu London erhoben, die Octroy fuͤr obgedachte Societaͤt, als Gouverneur derſelben, in Cmpfang zu nehmen. Bey ſeiner Ankunft wurden 15 Ca- nonen geloͤſet. Er wurde darauf an dem Portale der Halle von den Praͤſidenten und andern Gliedern der Societaͤt em- pfangen. Nachdem er in den Saal eingetreten, und eine Re- de gehalten hatte, wurde ſodann das der Compagnie ertheilte Patent verleſen. Als ſolches geſchehen, wuͤnſchete der Prinz Gluͤck zu erwuͤnſchtem Fortgange ihrer Unternehmungen. Nach dieſem wurde ihm das Recht der Fiſchhaͤndlergeſellſchaft ange- bothen, welches er auch annahm. Endlich wurden Heringe aufgetragen, davon der Prinz aß, und auf Gluͤck des Herings- fanges trank, womit ſich dieſe Solennitaͤt endigte.
Tractaten mit Algier
Das folgende 1751 Jahr brachte man unter andern mit den africaniſchen Staaten in der Barbarey zu. Es wurden nicht nur die Streitigkeiten zwiſchen Großbritannien und Al- gier, die uͤber ein durch einige algieriſche Seeraͤuber aufge- brachtes engliſches Packetboot entſtanden waren, gluͤcklich bey- gelegt; ſondern auch folgender wichtiger Artikel fuͤr das Com- merz der engliſchen Unterthanen an denen unter algieriſcher Hoheit ſtehenden Orten, zu Stande gebracht: „Die engliſchen „Kauffahrteyſchiffe ſollen den Vortheil genießen, in allen Haͤ- „fen und Orten der Herrſchaft des Koͤnigreichs Algier zu han- „deln, und von den Einwohnern die erzeugten Sachen in dem „beſten Preiße erkaufen; jedoch ſoll es nicht ohne Vorbewußt „derer allda commandirenden Bays geſchehen, auch den Alcai- „den erlaubt ſeyn, die Schiffe zu viſitiren, um zu ſehen, ob „ſie nicht Contrabandwaaren am Bord haben, in welchem Fal- „le ſie der Confiſcation unterworfen ſeyn ſollen‟.
und Maroc- co.
Weiter wurde in eben demſelbigen 1751 Jahre von dem groß- britanniſchen Hofe mit dem Kaiſer von Marocco ein neuer Friedens-Freundſchafts- und Schifffahrts-Tractat geſchloſſen, welchen der Gouverneur zu Gibraltar, General Bland, im Julius nach London brachte, wo er den 12ten Julius ratifici- ret wurde. Der Tractat vom Jahre 1721 ward dabey erneu- ert, und in allen ſeinen Clauſeln beſtaͤtiget; zugleich aber auch in demſelben zugeſagt, daß die Unterthanen des Koͤnigs von England in allen Staaten dieſes Kaiſers ein freyes Commerz genießen ſollen, mit der Freyheit, ihre Waaren ſo theuer, als ſie koͤnnen, und in welchem Hafen ſie wollen, zu verkaufen.
Was
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f1108"n="504"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">8 Cap. Von der</hi></fw><lb/>
britanniſchen Plantationen recht in Gang zu bringen. Von<lb/>
einer faſt dergleichen Stiftung werden wir zu Ende dieſes §<lb/>
Nachricht ertheilen.</p><lb/><noteplace="left">Herings-<lb/>
fangsſocie-<lb/>
taͤt.</note><p>Denn wir haben hier, der Zeitordnung nach, der <hirendition="#fr">engli-<lb/>ſchen Heringsfangsſocietaͤt</hi> zu gedenken, von der wir aber<lb/>
gleichwol keine weitere beſondere Nachricht geben koͤnnen, auſ-<lb/>ſer, daß ſich 1750 den 3ten November der Prinz von Wallis,<lb/>
mit dem Herzoge von Chanclos und Grafen von Bute in ſeiner<lb/>
Staatscaroſſe unter der Begleitung eines Detachements Garde<lb/>
zu Pferde nach der Fiſchhaͤndlerhalle zu London erhoben, die<lb/>
Octroy fuͤr obgedachte Societaͤt, als Gouverneur derſelben,<lb/>
in Cmpfang zu nehmen. Bey ſeiner Ankunft wurden 15 Ca-<lb/>
nonen geloͤſet. Er wurde darauf an dem Portale der Halle<lb/>
von den Praͤſidenten und andern Gliedern der Societaͤt em-<lb/>
pfangen. Nachdem er in den Saal eingetreten, und eine Re-<lb/>
de gehalten hatte, wurde ſodann das der Compagnie ertheilte<lb/>
Patent verleſen. Als ſolches geſchehen, wuͤnſchete der Prinz<lb/>
Gluͤck zu erwuͤnſchtem Fortgange ihrer Unternehmungen. Nach<lb/>
dieſem wurde ihm das Recht der Fiſchhaͤndlergeſellſchaft ange-<lb/>
bothen, welches er auch annahm. Endlich wurden Heringe<lb/>
aufgetragen, davon der Prinz aß, und auf Gluͤck des Herings-<lb/>
fanges trank, womit ſich dieſe Solennitaͤt endigte.</p><lb/><noteplace="left">Tractaten<lb/>
mit Algier</note><p>Das folgende 1751 Jahr brachte man unter andern mit<lb/>
den africaniſchen Staaten in der Barbarey zu. Es wurden<lb/>
nicht nur die Streitigkeiten zwiſchen <hirendition="#fr">Großbritannien</hi> und <hirendition="#fr">Al-<lb/>
gier,</hi> die uͤber ein durch einige algieriſche Seeraͤuber aufge-<lb/>
brachtes engliſches Packetboot entſtanden waren, gluͤcklich bey-<lb/>
gelegt; ſondern auch folgender wichtiger Artikel fuͤr das Com-<lb/>
merz der engliſchen Unterthanen an denen unter algieriſcher<lb/>
Hoheit ſtehenden Orten, zu Stande gebracht: „Die engliſchen<lb/>„Kauffahrteyſchiffe ſollen den Vortheil genießen, in allen Haͤ-<lb/>„fen und Orten der Herrſchaft des Koͤnigreichs Algier zu han-<lb/>„deln, und von den Einwohnern die erzeugten Sachen in dem<lb/>„beſten Preiße erkaufen; jedoch ſoll es nicht ohne Vorbewußt<lb/>„derer allda commandirenden Bays geſchehen, auch den Alcai-<lb/>„den erlaubt ſeyn, die Schiffe zu viſitiren, um zu ſehen, ob<lb/>„ſie nicht Contrabandwaaren am Bord haben, in welchem Fal-<lb/>„le ſie der Confiſcation unterworfen ſeyn ſollen‟.</p><lb/><noteplace="left">und Maroc-<lb/>
co.</note><p>Weiter wurde in eben demſelbigen 1751 Jahre von dem <hirendition="#fr">groß-<lb/>
britanniſchen Hofe</hi> mit dem Kaiſer von <hirendition="#fr">Marocco</hi> ein neuer<lb/>
Friedens-Freundſchafts- und Schifffahrts-Tractat geſchloſſen,<lb/>
welchen der Gouverneur zu Gibraltar, General Bland, im<lb/>
Julius nach London brachte, wo er den 12ten Julius ratifici-<lb/>
ret wurde. Der Tractat vom Jahre 1721 ward dabey erneu-<lb/>
ert, und in allen ſeinen Clauſeln beſtaͤtiget; zugleich aber auch<lb/>
in demſelben zugeſagt, daß die Unterthanen des Koͤnigs von<lb/>
England in allen Staaten dieſes Kaiſers ein freyes Commerz<lb/>
genießen ſollen, mit der Freyheit, ihre Waaren ſo theuer, als<lb/>ſie koͤnnen, und in welchem Hafen ſie wollen, zu verkaufen.</p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">Was</fw><lb/></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[504/1108]
8 Cap. Von der
britanniſchen Plantationen recht in Gang zu bringen. Von
einer faſt dergleichen Stiftung werden wir zu Ende dieſes §
Nachricht ertheilen.
Denn wir haben hier, der Zeitordnung nach, der engli-
ſchen Heringsfangsſocietaͤt zu gedenken, von der wir aber
gleichwol keine weitere beſondere Nachricht geben koͤnnen, auſ-
ſer, daß ſich 1750 den 3ten November der Prinz von Wallis,
mit dem Herzoge von Chanclos und Grafen von Bute in ſeiner
Staatscaroſſe unter der Begleitung eines Detachements Garde
zu Pferde nach der Fiſchhaͤndlerhalle zu London erhoben, die
Octroy fuͤr obgedachte Societaͤt, als Gouverneur derſelben,
in Cmpfang zu nehmen. Bey ſeiner Ankunft wurden 15 Ca-
nonen geloͤſet. Er wurde darauf an dem Portale der Halle
von den Praͤſidenten und andern Gliedern der Societaͤt em-
pfangen. Nachdem er in den Saal eingetreten, und eine Re-
de gehalten hatte, wurde ſodann das der Compagnie ertheilte
Patent verleſen. Als ſolches geſchehen, wuͤnſchete der Prinz
Gluͤck zu erwuͤnſchtem Fortgange ihrer Unternehmungen. Nach
dieſem wurde ihm das Recht der Fiſchhaͤndlergeſellſchaft ange-
bothen, welches er auch annahm. Endlich wurden Heringe
aufgetragen, davon der Prinz aß, und auf Gluͤck des Herings-
fanges trank, womit ſich dieſe Solennitaͤt endigte.
Das folgende 1751 Jahr brachte man unter andern mit
den africaniſchen Staaten in der Barbarey zu. Es wurden
nicht nur die Streitigkeiten zwiſchen Großbritannien und Al-
gier, die uͤber ein durch einige algieriſche Seeraͤuber aufge-
brachtes engliſches Packetboot entſtanden waren, gluͤcklich bey-
gelegt; ſondern auch folgender wichtiger Artikel fuͤr das Com-
merz der engliſchen Unterthanen an denen unter algieriſcher
Hoheit ſtehenden Orten, zu Stande gebracht: „Die engliſchen
„Kauffahrteyſchiffe ſollen den Vortheil genießen, in allen Haͤ-
„fen und Orten der Herrſchaft des Koͤnigreichs Algier zu han-
„deln, und von den Einwohnern die erzeugten Sachen in dem
„beſten Preiße erkaufen; jedoch ſoll es nicht ohne Vorbewußt
„derer allda commandirenden Bays geſchehen, auch den Alcai-
„den erlaubt ſeyn, die Schiffe zu viſitiren, um zu ſehen, ob
„ſie nicht Contrabandwaaren am Bord haben, in welchem Fal-
„le ſie der Confiſcation unterworfen ſeyn ſollen‟.
Weiter wurde in eben demſelbigen 1751 Jahre von dem groß-
britanniſchen Hofe mit dem Kaiſer von Marocco ein neuer
Friedens-Freundſchafts- und Schifffahrts-Tractat geſchloſſen,
welchen der Gouverneur zu Gibraltar, General Bland, im
Julius nach London brachte, wo er den 12ten Julius ratifici-
ret wurde. Der Tractat vom Jahre 1721 ward dabey erneu-
ert, und in allen ſeinen Clauſeln beſtaͤtiget; zugleich aber auch
in demſelben zugeſagt, daß die Unterthanen des Koͤnigs von
England in allen Staaten dieſes Kaiſers ein freyes Commerz
genießen ſollen, mit der Freyheit, ihre Waaren ſo theuer, als
ſie koͤnnen, und in welchem Hafen ſie wollen, zu verkaufen.
Was
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 504. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/1108>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.