Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Löhe, Wilhelm: Etwas aus der Geschichte des Diaconissenhauses Neuendettelsau. Nürnberg, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite
4) Das Collegium der Helfer hat innerhalb des Hilfsvereins gleiche Befugnisse und Organisation, wie das Helfercollegium de Muttercollegiums innerhalb dieser.
5) Die Vorsteherin hat
a. die §. 11. angegebenen Befugniße in Bezug auf die Muttergesellschaft,
b. die Aufsicht über die Localanstalten,
c. das Recht die Helferinnen zu Versammlungen zu berufen.
6) Die Helferinnen werden von den weiblichen Mitgliedern unter Gutheißung der Helfer des Hilfsvereins gewählt.
7) Die Helferinnen haben in Bezug auf die Hilfsvereine gleiche Rechte und Pflichten, wie die Helferinnen der Muttergesellschaft in Betreff dieser.
8) Die Helferinnen schlagen, nach Vereinbarung mit den Helfern, der Muttergesellschaft jede neue Vorsteherin vor und beschließen mit den Helfern über etwaige Entlaßung einer bisher im Amte gestandenen Vorsteherin.
9) Zu dem Nr. 8. benannten Behuf treten die Helferinnen mit den Helfern zu einer gemeinschaftlichen von dem Vorsitzer der Helfer geleiteten Versammlung zusammen.
10) Die Hilfsvereine bringen die Mittel zu Localanstalten aus ihrer Mitte auf, ohne der Muttergesellschaft etwas zu entziehen, können jedoch, je nach Befund der Vereinsmittel um Unterstützung der Muttergesellschaft anhalten.
§. 13.
Regie des Vereins.
1) Alle Glieder des Vereins fördern die Zwecke des Vereins unentgeldlich mit Ausnahme derjenigen, deren Hilfleistung Lebensberuf ist, d. i. der Vorsteherinnen.
2) Die Vorsteherinnen werden besoldet, wenn und soweit es ihnen ihre Vermögensumstände nicht möglich machen, dem HErrn Jesus unentgeldlich zu dienen.
§. 14.
Rechnungslegung.
1) Der Verein schließt monatlich seine Bücher.
2) Der Verein legt alljährlich öffentliche Rechnung.
4) Das Collegium der Helfer hat innerhalb des Hilfsvereins gleiche Befugnisse und Organisation, wie das Helfercollegium de Muttercollegiums innerhalb dieser.
5) Die Vorsteherin hat
a. die §. 11. angegebenen Befugniße in Bezug auf die Muttergesellschaft,
b. die Aufsicht über die Localanstalten,
c. das Recht die Helferinnen zu Versammlungen zu berufen.
6) Die Helferinnen werden von den weiblichen Mitgliedern unter Gutheißung der Helfer des Hilfsvereins gewählt.
7) Die Helferinnen haben in Bezug auf die Hilfsvereine gleiche Rechte und Pflichten, wie die Helferinnen der Muttergesellschaft in Betreff dieser.
8) Die Helferinnen schlagen, nach Vereinbarung mit den Helfern, der Muttergesellschaft jede neue Vorsteherin vor und beschließen mit den Helfern über etwaige Entlaßung einer bisher im Amte gestandenen Vorsteherin.
9) Zu dem Nr. 8. benannten Behuf treten die Helferinnen mit den Helfern zu einer gemeinschaftlichen von dem Vorsitzer der Helfer geleiteten Versammlung zusammen.
10) Die Hilfsvereine bringen die Mittel zu Localanstalten aus ihrer Mitte auf, ohne der Muttergesellschaft etwas zu entziehen, können jedoch, je nach Befund der Vereinsmittel um Unterstützung der Muttergesellschaft anhalten.
§. 13.
Regie des Vereins.
1) Alle Glieder des Vereins fördern die Zwecke des Vereins unentgeldlich mit Ausnahme derjenigen, deren Hilfleistung Lebensberuf ist, d. i. der Vorsteherinnen.
2) Die Vorsteherinnen werden besoldet, wenn und soweit es ihnen ihre Vermögensumstände nicht möglich machen, dem HErrn Jesus unentgeldlich zu dienen.
§. 14.
Rechnungslegung.
1) Der Verein schließt monatlich seine Bücher.
2) Der Verein legt alljährlich öffentliche Rechnung.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <list>
              <pb facs="#f0013" n="13"/>
              <item>4) Das Collegium der Helfer hat innerhalb des Hilfsvereins gleiche Befugnisse und Organisation, wie das Helfercollegium de Muttercollegiums innerhalb dieser.</item><lb/>
              <item>5) Die Vorsteherin hat<lb/><list><item>a. die §. 11. angegebenen Befugniße in Bezug auf die Muttergesellschaft,</item><lb/><item>b. die Aufsicht über die Localanstalten,</item><lb/><item>c. das Recht die Helferinnen zu Versammlungen zu berufen.</item><lb/></list>                             </item>
              <item>6) Die Helferinnen werden von den weiblichen Mitgliedern unter Gutheißung der Helfer des Hilfsvereins gewählt.</item><lb/>
              <item>7) Die Helferinnen haben in Bezug auf die Hilfsvereine gleiche Rechte und Pflichten, wie die Helferinnen der Muttergesellschaft in Betreff dieser.</item><lb/>
              <item>8) Die Helferinnen schlagen, nach Vereinbarung mit den Helfern, der Muttergesellschaft jede neue Vorsteherin vor und beschließen mit den Helfern über etwaige Entlaßung einer bisher im Amte gestandenen Vorsteherin.</item><lb/>
              <item>9) Zu dem Nr. 8. benannten Behuf treten die Helferinnen mit den Helfern zu einer gemeinschaftlichen von dem Vorsitzer der Helfer geleiteten Versammlung zusammen.</item><lb/>
              <item>10) Die Hilfsvereine bringen die Mittel zu Localanstalten aus ihrer Mitte auf, ohne der Muttergesellschaft etwas zu entziehen, können jedoch, je nach Befund der Vereinsmittel um Unterstützung der Muttergesellschaft anhalten.</item><lb/>
            </list>
          </div>
          <div n="3">
            <head>§. 13.<lb/><hi rendition="#b">Regie des Vereins.</hi></head><lb/>
            <list>
              <item>1) Alle Glieder des Vereins fördern die Zwecke des Vereins unentgeldlich mit Ausnahme derjenigen, deren Hilfleistung Lebensberuf ist, d. i. der Vorsteherinnen.</item><lb/>
              <item>2) Die Vorsteherinnen werden besoldet, wenn und soweit es ihnen ihre Vermögensumstände nicht möglich machen, dem HErrn Jesus unentgeldlich zu dienen.</item><lb/>
            </list>
          </div>
          <div n="3">
            <head>§. 14.<lb/><hi rendition="#b">Rechnungslegung.</hi></head><lb/>
            <list>
              <item>1) Der Verein schließt monatlich seine Bücher.</item><lb/>
              <item>2) Der Verein legt alljährlich öffentliche Rechnung.</item><lb/>
            </list>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[13/0013] 4) Das Collegium der Helfer hat innerhalb des Hilfsvereins gleiche Befugnisse und Organisation, wie das Helfercollegium de Muttercollegiums innerhalb dieser. 5) Die Vorsteherin hat a. die §. 11. angegebenen Befugniße in Bezug auf die Muttergesellschaft, b. die Aufsicht über die Localanstalten, c. das Recht die Helferinnen zu Versammlungen zu berufen. 6) Die Helferinnen werden von den weiblichen Mitgliedern unter Gutheißung der Helfer des Hilfsvereins gewählt. 7) Die Helferinnen haben in Bezug auf die Hilfsvereine gleiche Rechte und Pflichten, wie die Helferinnen der Muttergesellschaft in Betreff dieser. 8) Die Helferinnen schlagen, nach Vereinbarung mit den Helfern, der Muttergesellschaft jede neue Vorsteherin vor und beschließen mit den Helfern über etwaige Entlaßung einer bisher im Amte gestandenen Vorsteherin. 9) Zu dem Nr. 8. benannten Behuf treten die Helferinnen mit den Helfern zu einer gemeinschaftlichen von dem Vorsitzer der Helfer geleiteten Versammlung zusammen. 10) Die Hilfsvereine bringen die Mittel zu Localanstalten aus ihrer Mitte auf, ohne der Muttergesellschaft etwas zu entziehen, können jedoch, je nach Befund der Vereinsmittel um Unterstützung der Muttergesellschaft anhalten. §. 13. Regie des Vereins. 1) Alle Glieder des Vereins fördern die Zwecke des Vereins unentgeldlich mit Ausnahme derjenigen, deren Hilfleistung Lebensberuf ist, d. i. der Vorsteherinnen. 2) Die Vorsteherinnen werden besoldet, wenn und soweit es ihnen ihre Vermögensumstände nicht möglich machen, dem HErrn Jesus unentgeldlich zu dienen. §. 14. Rechnungslegung. 1) Der Verein schließt monatlich seine Bücher. 2) Der Verein legt alljährlich öffentliche Rechnung.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2013-01-03T16:04:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-01-03T16:04:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2013-01-03T16:04:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/loehe_neuendettelsau_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/loehe_neuendettelsau_1870/13
Zitationshilfe: Löhe, Wilhelm: Etwas aus der Geschichte des Diaconissenhauses Neuendettelsau. Nürnberg, 1870, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/loehe_neuendettelsau_1870/13>, abgerufen am 18.12.2024.