Löhe, Wilhelm: Etwas aus der Geschichte des Diaconissenhauses Neuendettelsau. Nürnberg, 1870.§. 8. Der Frauenvorstand. Er besteht a) aus dem Collegium der leitenden Schwestern oder Vorsteherinnen, b) aus den ihnen freiwillig zur Seite stehenden Helferinnen, c) aus den Vorsteherinnen der Localvereine. §. 9. Das Collegium der leitenden Schwestern oder Vorsteherinnen. 1) Es besteht aus einer durch das Bedürfnis begrenzten Anzahl von Jungfrauen oder Wittwen, welche von dem Helfercollegium nach Vereinbarung mit den Helferinnen und den Vorsteherinnen der Localvereine bestellt werden. 2) Diesem Collegium steht zu a. die Ausführung der Vereinszwecke, b. die Leitung aller Vereinsangelegenheiten in organischer Verbindung mit dem Helfercollegium, c. die Leitung der Vereinsanstalten und ihres Haushalts. d. die Oberaufsicht und Inspection über die Anstalten der Hilfsvereine, e. die Correspondenz, insonderheit mit den Vorsteherinnen der Hilfsvereine. §. 10. Das Collegium der Helferinnen. 1) Es ergänzt sich selber und besteht gegenwärtig aus dem Endesunterzeichneten. 2) Diesem Collegium steht zu a. die Berathung und Unterstützung des Collegiums der Vorsteherinnen, b. die Controle des Haushalts der Vereinsanstalten, c. gemeinschaftlich mit den Vorsteherinnen Beschluß und Antrag in Betreff des Haushalts und der Versorgung der Vereinsanstalten und des Vereins selber, d. gemeinschaftlich mit dem Helfercollegium Beschluß und Antrag in Betreff des Wandels und der Amtsführung der Vorsteherinnen, sowie der Berufung und Entlaßung derselben. 3) Das Collegium der Helferinnen tritt selbständig nur zusammen
§. 8. Der Frauenvorstand. Er besteht a) aus dem Collegium der leitenden Schwestern oder Vorsteherinnen, b) aus den ihnen freiwillig zur Seite stehenden Helferinnen, c) aus den Vorsteherinnen der Localvereine. §. 9. Das Collegium der leitenden Schwestern oder Vorsteherinnen. 1) Es besteht aus einer durch das Bedürfnis begrenzten Anzahl von Jungfrauen oder Wittwen, welche von dem Helfercollegium nach Vereinbarung mit den Helferinnen und den Vorsteherinnen der Localvereine bestellt werden. 2) Diesem Collegium steht zu a. die Ausführung der Vereinszwecke, b. die Leitung aller Vereinsangelegenheiten in organischer Verbindung mit dem Helfercollegium, c. die Leitung der Vereinsanstalten und ihres Haushalts. d. die Oberaufsicht und Inspection über die Anstalten der Hilfsvereine, e. die Correspondenz, insonderheit mit den Vorsteherinnen der Hilfsvereine. §. 10. Das Collegium der Helferinnen. 1) Es ergänzt sich selber und besteht gegenwärtig aus dem Endesunterzeichneten. 2) Diesem Collegium steht zu a. die Berathung und Unterstützung des Collegiums der Vorsteherinnen, b. die Controle des Haushalts der Vereinsanstalten, c. gemeinschaftlich mit den Vorsteherinnen Beschluß und Antrag in Betreff des Haushalts und der Versorgung der Vereinsanstalten und des Vereins selber, d. gemeinschaftlich mit dem Helfercollegium Beschluß und Antrag in Betreff des Wandels und der Amtsführung der Vorsteherinnen, sowie der Berufung und Entlaßung derselben. 3) Das Collegium der Helferinnen tritt selbständig nur zusammen
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§. 8.
Der Frauenvorstand.
Er besteht
a) aus dem Collegium der leitenden Schwestern oder Vorsteherinnen,
b) aus den ihnen freiwillig zur Seite stehenden Helferinnen,
c) aus den Vorsteherinnen der Localvereine.
§. 9.
Das Collegium der leitenden Schwestern oder Vorsteherinnen.
1) Es besteht aus einer durch das Bedürfnis begrenzten Anzahl von Jungfrauen oder Wittwen, welche von dem Helfercollegium nach Vereinbarung mit den Helferinnen und den Vorsteherinnen der Localvereine bestellt werden.
2) Diesem Collegium steht zu
a. die Ausführung der Vereinszwecke,
b. die Leitung aller Vereinsangelegenheiten in organischer Verbindung mit dem Helfercollegium,
c. die Leitung der Vereinsanstalten und ihres Haushalts.
d. die Oberaufsicht und Inspection über die Anstalten der Hilfsvereine,
e. die Correspondenz, insonderheit mit den Vorsteherinnen der Hilfsvereine.
§. 10.
Das Collegium der Helferinnen.
1) Es ergänzt sich selber und besteht gegenwärtig aus dem Endesunterzeichneten.
2) Diesem Collegium steht zu
a. die Berathung und Unterstützung des Collegiums der Vorsteherinnen,
b. die Controle des Haushalts der Vereinsanstalten,
c. gemeinschaftlich mit den Vorsteherinnen Beschluß und Antrag in Betreff des Haushalts und der Versorgung der Vereinsanstalten und des Vereins selber,
d. gemeinschaftlich mit dem Helfercollegium Beschluß und Antrag in Betreff des Wandels und der Amtsführung der Vorsteherinnen, sowie der Berufung und Entlaßung derselben.
3) Das Collegium der Helferinnen tritt selbständig nur zusammen
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