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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
gewalt insoweit unterworfen, als nicht die Ausübung seiner
zolldienstlichen Verrichtungen, mithin die Disziplin,
Dienstvergehen oder Dienstverbrechen in Frage stehen
".

3. Im Verkehr mit halbsouveränen Staaten und mit nicht an-
erkannten Regierungen werden ständige Geschäftsträger, aber ohne
dilpomatischen Charakter, verwendet.

III.

Im Kriege üben die militärischen Befehlshaber (mit Einschluss
der Festungskommandanten) vielfach selbständig das Vertretungsrecht

(unten § 39 V). Die Verhandlungen werden durch Parlamentäre ge-
führt
(unten § 40 II).

§ 14. Die Gesandten insbesondere.

Krauske, Die Entwicklung der ständigen Diplomatie vom 15. Jahrhundert
bis zu den Beschlüssen von 1815 und 1818. 1885.

Lehr, Manuel theorique et pratique des agents diplomatiques et consulaires.
1888.

Coulon, Agents diplomatiques. 1889.

Hübler, Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs. 1895.

Geffcken in H. H. III 603.

I.

Gesandte sind die ständigen Vertreter des Absendestaates in allen
seinen völkerrechtlichen Beziehungen zum Empfangsstaat.

1. Der Gebrauch, ständige Gesandte bei den übrigen Höfen
zu unterhalten, zuerst von der päpstlichen Kurie, dann von den
italienischen Handelsstädten wie von der deutschen Hansa geübt,
ist von den seit dem Ende des 15. Jahrhunderts aufblühenden
grossen Staatswesen aufgenommen worden und hat seit dem West-
phälischen Frieden allgemeine Anwendung gefunden. Er beschränkt
sich auf die Mitglieder der völkerrechtlichen Gemeinschaft. Doch
haben auch die halbcivilisierten Staaten, so China, Siam, Marokko u. a.,
meist auf Grund besonderer Verträge, diesem Gebrauch sich an-
geschlossen. Soweit es der Fall ist, finden die Rechtsregeln des
Gesandtschaftsrechtes auch im Verhältnis zu diesen Staaten An-
wendung.

2. Das Gesandtschaftsrecht, d. h. das Recht, Gesandte zu schicken
und zu empfangen, ist Ausfluss der staatlichen Souveränität.


II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
gewalt insoweit unterworfen, als nicht die Ausübung seiner
zolldienstlichen Verrichtungen, mithin die Disziplin,
Dienstvergehen oder Dienstverbrechen in Frage stehen
“.

3. Im Verkehr mit halbsouveränen Staaten und mit nicht an-
erkannten Regierungen werden ständige Geschäftsträger, aber ohne
dilpomatischen Charakter, verwendet.

III.

Im Kriege üben die militärischen Befehlshaber (mit Einschluſs
der Festungskommandanten) vielfach selbständig das Vertretungsrecht

(unten § 39 V). Die Verhandlungen werden durch Parlamentäre ge-
führt
(unten § 40 II).

§ 14. Die Gesandten insbesondere.

Krauske, Die Entwicklung der ständigen Diplomatie vom 15. Jahrhundert
bis zu den Beschlüssen von 1815 und 1818. 1885.

Lehr, Manuel théorique et pratique des agents diplomatiques et consulaires.
1888.

Coulon, Agents diplomatiques. 1889.

Hübler, Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs. 1895.

Geffcken in H. H. III 603.

I.

Gesandte sind die ständigen Vertreter des Absendestaates in allen
seinen völkerrechtlichen Beziehungen zum Empfangsstaat.

1. Der Gebrauch, ständige Gesandte bei den übrigen Höfen
zu unterhalten, zuerst von der päpstlichen Kurie, dann von den
italienischen Handelsstädten wie von der deutschen Hansa geübt,
ist von den seit dem Ende des 15. Jahrhunderts aufblühenden
groſsen Staatswesen aufgenommen worden und hat seit dem West-
phälischen Frieden allgemeine Anwendung gefunden. Er beschränkt
sich auf die Mitglieder der völkerrechtlichen Gemeinschaft. Doch
haben auch die halbcivilisierten Staaten, so China, Siam, Marokko u. a.,
meist auf Grund besonderer Verträge, diesem Gebrauch sich an-
geschlossen. Soweit es der Fall ist, finden die Rechtsregeln des
Gesandtschaftsrechtes auch im Verhältnis zu diesen Staaten An-
wendung.

2. Das Gesandtschaftsrecht, d. h. das Recht, Gesandte zu schicken
und zu empfangen, ist Ausfluſs der staatlichen Souveränität.


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[72/0094] II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen. gewalt insoweit unterworfen, als nicht die Ausübung seiner zolldienstlichen Verrichtungen, mithin die Disziplin, Dienstvergehen oder Dienstverbrechen in Frage stehen“. 3. Im Verkehr mit halbsouveränen Staaten und mit nicht an- erkannten Regierungen werden ständige Geschäftsträger, aber ohne dilpomatischen Charakter, verwendet. III. Im Kriege üben die militärischen Befehlshaber (mit Einschluſs der Festungskommandanten) vielfach selbständig das Vertretungsrecht (unten § 39 V). Die Verhandlungen werden durch Parlamentäre ge- führt (unten § 40 II). § 14. Die Gesandten insbesondere. Krauske, Die Entwicklung der ständigen Diplomatie vom 15. Jahrhundert bis zu den Beschlüssen von 1815 und 1818. 1885. Lehr, Manuel théorique et pratique des agents diplomatiques et consulaires. 1888. Coulon, Agents diplomatiques. 1889. Hübler, Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs. 1895. Geffcken in H. H. III 603. I. Gesandte sind die ständigen Vertreter des Absendestaates in allen seinen völkerrechtlichen Beziehungen zum Empfangsstaat. 1. Der Gebrauch, ständige Gesandte bei den übrigen Höfen zu unterhalten, zuerst von der päpstlichen Kurie, dann von den italienischen Handelsstädten wie von der deutschen Hansa geübt, ist von den seit dem Ende des 15. Jahrhunderts aufblühenden groſsen Staatswesen aufgenommen worden und hat seit dem West- phälischen Frieden allgemeine Anwendung gefunden. Er beschränkt sich auf die Mitglieder der völkerrechtlichen Gemeinschaft. Doch haben auch die halbcivilisierten Staaten, so China, Siam, Marokko u. a., meist auf Grund besonderer Verträge, diesem Gebrauch sich an- geschlossen. Soweit es der Fall ist, finden die Rechtsregeln des Gesandtschaftsrechtes auch im Verhältnis zu diesen Staaten An- wendung. 2. Das Gesandtschaftsrecht, d. h. das Recht, Gesandte zu schicken und zu empfangen, ist Ausfluſs der staatlichen Souveränität.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/94>, abgerufen am 24.11.2024.