Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. b) Es ist möglich, dass der Staat in einem ihm bereits er- worbenen Gebiet Einzelnen oder Privatgesellschaften die Ausübung von Hoheitsrechten in seinem Namen widerruflich überlässt. Dann sind und bleiben diese Gebiete aber Teile des Mutterlandes und werden nach aussen hin durch dieses vertreten. Vgl. Heilborn, R. G. III 177. Beispiele bieten: Die englisch-ostindische Kompagnie (ge- Besonders zweifelhaft und bestritten ist der Zeitpunkt, in Vgl. Moynier, La fondation de l'Etat independant du Congo au point R. G. I 409. R. G. II 405 (Fauchille). 3. Die aufständischen Parteien, auch wenn sie einen Teil I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. b) Es ist möglich, daſs der Staat in einem ihm bereits er- worbenen Gebiet Einzelnen oder Privatgesellschaften die Ausübung von Hoheitsrechten in seinem Namen widerruflich überläſst. Dann sind und bleiben diese Gebiete aber Teile des Mutterlandes und werden nach auſsen hin durch dieses vertreten. Vgl. Heilborn, R. G. III 177. Beispiele bieten: Die englisch-ostindische Kompagnie (ge- Besonders zweifelhaft und bestritten ist der Zeitpunkt, in Vgl. Moynier, La fondation de l’Etat indépendant du Congo au point R. G. I 409. R. G. II 405 (Fauchille). 3. Die aufständischen Parteien, auch wenn sie einen Teil <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0044" n="22"/> <fw place="top" type="header">I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.</fw><lb/> <list> <item>b) Es ist möglich, daſs der Staat in einem ihm bereits er-<lb/> worbenen Gebiet Einzelnen oder Privatgesellschaften die<lb/> Ausübung von Hoheitsrechten in seinem Namen widerruflich<lb/> überläſst. Dann sind und bleiben diese Gebiete aber Teile<lb/> des Mutterlandes und werden nach auſsen hin durch dieses<lb/> vertreten.</item> </list><lb/> <p> <hi rendition="#et">Vgl. <hi rendition="#g">Heilborn</hi>, R. G. III 177.</hi> </p><lb/> <p>Beispiele bieten: Die englisch-ostindische Kompagnie (ge-<lb/> gründet 1600, East-India-Bill 1784, Aufhebung des Pivilegiums<lb/> nach Unterdrückung des Aufstandes 1858). — Die heutigen eng-<lb/> lischen chartered companies am Niger, in Ost- und Südafrika<lb/> (1886, 1888, 1889). — Die deutsche Neu-Guinea-Kompagnie,<lb/> der durch die kaiserlichen Schutzbriefe vom 17. Mai 1885 und<lb/> 15. Dezember 1886 die Ausübung der Staatshoheitsrechte, mit Aus-<lb/> nahme der Rechtspflege, übertragen worden ist.</p><lb/> <p>Besonders zweifelhaft und bestritten ist der Zeitpunkt, in<lb/> welchem die internationale Gesellschaft des Kongo zum Kongostaat<lb/> geworden ist. Verträge, die von der Gesellschaft Ende 1884 und<lb/> Anfang 1885 geschlossen worden sind (mit dem Deutschen Reich<lb/> am 8. November 1884, R. G. Bl. 1885 S. 211) sprechen davon, daſs<lb/> „die Flagge der Gesellschaft als die eines befreundeten Staates an-<lb/> erkannt“ werde. Aber noch während der Kongokonferenz von 1885<lb/> wird der Kongostaat vielfach als ein erst ins Leben zu rufender<lb/> Staat bezeichnet. Unter diesen Umständen wird daran festgehalten<lb/> werden müssen, daſs erst durch die Konferenz selbst der neue<lb/> Staat geschaffen worden ist; genauer gesprochen: durch die Er-<lb/> klärung des Königs der Belgier vom 1. Oktober 1885, daſs er die<lb/> Regierung des Kongostaates übernommen habe und durch die Zu-<lb/> stimmung der Mächte zu dieser Erklärung.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Vgl. <hi rendition="#g">Moynier</hi>, La fondation de l’Etat indépendant du Congo au point<lb/> de vue juridique. 1887.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">R. G. I 409. R. G. II 405 (<hi rendition="#g">Fauchille</hi>).</hi> </p><lb/> <p>3. Die aufständischen Parteien, auch wenn sie einen Teil<lb/> des Staatsgebietes unter ihre Herrschaft gebracht haben, so lange<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [22/0044]
I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
b) Es ist möglich, daſs der Staat in einem ihm bereits er-
worbenen Gebiet Einzelnen oder Privatgesellschaften die
Ausübung von Hoheitsrechten in seinem Namen widerruflich
überläſst. Dann sind und bleiben diese Gebiete aber Teile
des Mutterlandes und werden nach auſsen hin durch dieses
vertreten.
Vgl. Heilborn, R. G. III 177.
Beispiele bieten: Die englisch-ostindische Kompagnie (ge-
gründet 1600, East-India-Bill 1784, Aufhebung des Pivilegiums
nach Unterdrückung des Aufstandes 1858). — Die heutigen eng-
lischen chartered companies am Niger, in Ost- und Südafrika
(1886, 1888, 1889). — Die deutsche Neu-Guinea-Kompagnie,
der durch die kaiserlichen Schutzbriefe vom 17. Mai 1885 und
15. Dezember 1886 die Ausübung der Staatshoheitsrechte, mit Aus-
nahme der Rechtspflege, übertragen worden ist.
Besonders zweifelhaft und bestritten ist der Zeitpunkt, in
welchem die internationale Gesellschaft des Kongo zum Kongostaat
geworden ist. Verträge, die von der Gesellschaft Ende 1884 und
Anfang 1885 geschlossen worden sind (mit dem Deutschen Reich
am 8. November 1884, R. G. Bl. 1885 S. 211) sprechen davon, daſs
„die Flagge der Gesellschaft als die eines befreundeten Staates an-
erkannt“ werde. Aber noch während der Kongokonferenz von 1885
wird der Kongostaat vielfach als ein erst ins Leben zu rufender
Staat bezeichnet. Unter diesen Umständen wird daran festgehalten
werden müssen, daſs erst durch die Konferenz selbst der neue
Staat geschaffen worden ist; genauer gesprochen: durch die Er-
klärung des Königs der Belgier vom 1. Oktober 1885, daſs er die
Regierung des Kongostaates übernommen habe und durch die Zu-
stimmung der Mächte zu dieser Erklärung.
Vgl. Moynier, La fondation de l’Etat indépendant du Congo au point
de vue juridique. 1887.
R. G. I 409. R. G. II 405 (Fauchille).
3. Die aufständischen Parteien, auch wenn sie einen Teil
des Staatsgebietes unter ihre Herrschaft gebracht haben, so lange
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/44>, abgerufen am 16.02.2025. |