Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. Blokierung durch besondere Vereinbarung ausdrücklich gesichertworden. So bezüglich des La Plata durch den zwischen Argentinien, Frankreich, England und den Vereinigten Staaten geschlossenen Vertrag von 1853 (oben § 27 II S. 149). Als dauernd neutralisierte Gebietsteile sind zu erwähnen: 1. Die ehemaligen sardinischen Gebiete von Chablaix und Fau- cigny (oben § 8 II S. 44). 2. Die Meerengen des Bosporus und der Dardanellen (oben § 26 II). 3. Die internationalen Ströme, so insbesondere die Donau, der Kongo und der Niger (oben § 27 III). 4. Der Suezkanal (oben § 27 IV). 5. Nach dem Vertrag der Grossmächte mit Griechenland vom 14. November 1863 dürfen sich in den Gewässern der ionischen Inseln keine Kriegsschiffe, auf den Inseln selbst keine Truppen aufhalten; die Festungen werden geschleift. Der Londoner Vertrag vom 22. März 1864 hat diese "avantages d'une paix perpetuelle" auf die Inseln Korfu und Paxos und ihre Dependenzen beschränkt. 6. Nach dem Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 Artikel 29 Ab- satz 5, 6 darf Montenegro weder Kriegsschiffe besitzen, noch eine Kriegsflagge führen; die montenegrinischen Gewässer sind den Kriegs- schiffen aller Nationen verschlossen. II. Die Anwendung von Gewalt, insbesondere von Waffengewalt, 1. Kriegsmacht ist die gesamte organisierte Wehrkraft des Staates, Die Kriegsmacht umfasst das Heer und die Flotte, die Linie IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. Blokierung durch besondere Vereinbarung ausdrücklich gesichertworden. So bezüglich des La Plata durch den zwischen Argentinien, Frankreich, England und den Vereinigten Staaten geschlossenen Vertrag von 1853 (oben § 27 II S. 149). Als dauernd neutralisierte Gebietsteile sind zu erwähnen: 1. Die ehemaligen sardinischen Gebiete von Chablaix und Fau- cigny (oben § 8 II S. 44). 2. Die Meerengen des Bosporus und der Dardanellen (oben § 26 II). 3. Die internationalen Ströme, so insbesondere die Donau, der Kongo und der Niger (oben § 27 III). 4. Der Suezkanal (oben § 27 IV). 5. Nach dem Vertrag der Groſsmächte mit Griechenland vom 14. November 1863 dürfen sich in den Gewässern der ionischen Inseln keine Kriegsschiffe, auf den Inseln selbst keine Truppen aufhalten; die Festungen werden geschleift. Der Londoner Vertrag vom 22. März 1864 hat diese „avantages d’une paix perpétuelle“ auf die Inseln Korfu und Paxos und ihre Dependenzen beschränkt. 6. Nach dem Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 Artikel 29 Ab- satz 5, 6 darf Montenegro weder Kriegsschiffe besitzen, noch eine Kriegsflagge führen; die montenegrinischen Gewässer sind den Kriegs- schiffen aller Nationen verschlossen. II. Die Anwendung von Gewalt, insbesondere von Waffengewalt, 1. 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IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Blokierung durch besondere Vereinbarung ausdrücklich gesichert
worden. So bezüglich des La Plata durch den zwischen Argentinien,
Frankreich, England und den Vereinigten Staaten geschlossenen
Vertrag von 1853 (oben § 27 II S. 149).
Als dauernd neutralisierte Gebietsteile sind zu erwähnen:
1. Die ehemaligen sardinischen Gebiete von Chablaix und Fau-
cigny (oben § 8 II S. 44).
2. Die Meerengen des Bosporus und der Dardanellen (oben § 26 II).
3. Die internationalen Ströme, so insbesondere die Donau, der
Kongo und der Niger (oben § 27 III).
4. Der Suezkanal (oben § 27 IV).
5. Nach dem Vertrag der Groſsmächte mit Griechenland vom
14. November 1863 dürfen sich in den Gewässern der ionischen Inseln
keine Kriegsschiffe, auf den Inseln selbst keine Truppen aufhalten; die
Festungen werden geschleift.
Der Londoner Vertrag vom 22. März 1864 hat diese „avantages
d’une paix perpétuelle“ auf die Inseln Korfu und Paxos und ihre
Dependenzen beschränkt.
6. Nach dem Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 Artikel 29 Ab-
satz 5, 6 darf Montenegro weder Kriegsschiffe besitzen, noch eine
Kriegsflagge führen; die montenegrinischen Gewässer sind den Kriegs-
schiffen aller Nationen verschlossen.
II. Die Anwendung von Gewalt, insbesondere von Waffengewalt,
ist nur der Kriegsmacht, also den bewaffneten Streitkräften (forces
militaires) der Kriegführenden und nur gegen die Kriegsmacht des
Gegners gestattet. Nur die Kriegsmacht hat den sogenannten „aktiven
Kriegsstand“.
1. Kriegsmacht ist die gesamte organisierte Wehrkraft des Staates,
die unter staatlicher Leitung steht und durch äuſserliche Abzeichen
kenntlich gemacht ist.
Die Kriegsmacht umfaſst das Heer und die Flotte, die Linie
und die Reserve, die Landwehr und die Seewehr, die Bürgerwehr,
den organisierten Landsturm; die Angehörigen des Staates wie die
in seinen Diensten stehenden oder freiwillig zu den Waffen ge-
eilten Staatsfremden. Den Gegensatz zu der Kriegsmacht bildet
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/240>, abgerufen am 06.07.2024. |