III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
tischen Ozean zwischen Afrika und Amerika (also nicht das Mittel- meer) sowie den westlichen Teil des Indischen Ozeans umfasst, den Kreuzern der Vertragsmächte das Recht der Durchsuchung der des Sklavenhandels verdächtigen Schiffe eingeräumt wurde.
Auch nach dem Vertrag von 1841 war England unausgesetzt bemüht, durch Verträge mit andern Staaten die vorhandenen Lücken auszufüllen. Den Abschluss fanden diese Bestrebungen zunächst durch den Vertrag der Vereinigten Staaten mit England vom 7. April 1862, in welchem jene in das von ihnen lange bestrittene gegen- seitige Durchsuchungsrecht innerhalb einer bestimmten Zone ein- willigten. Ende der 60er Jahre konnte der Negerhandel nach Amerika als erloschen betrachtet werden.
3. Mit der friedlichen Aufteilung von Afrika entstand für die Kulturstaaten die neue Aufgabe, auch dem Sklavenhandel, der von der Ostküste Afrikas und von Madagaskar aus insbesondere nach Asien betrieben wurde, sowie den besonders von arabischen Sklavenhändlern ausgehenden Sklavenjagden im Innern von Afrika entgegenzutreten. Die erste Vereinbarung der Mächte enthielt die von 16 Staaten unter- zeichnete Kongoakte von 1885, der auch der neugebildete Kongostaat sofort beigetreten ist.
Artikel 9 enthält die Erklärung: "Da nach den Grundsätzen des Völkerrechts, wie solche von den Signatärmächten anerkannt werden, der Sklavenhandel verboten ist, und die Operationen, welche zu Lande oder zur See diesem Handel Sklaven zuführen, eben- falls als verboten anzusehen sind, so erklären die Mächte, welche in den das konventionelle Kongobecken bildenden Gebieten Sou- veränitätsrechte oder einen Einfluss ausüben oder ausüben werden, dass diese Gebiete weder als Markt noch als Durchgangsstrasse für den Handel mit Sklaven, gleichviel welcher Rasse, benutzt werden sollen. Jede dieser Mächte verpflichtet sich zur Anwen- dung aller ihr zu Gebote stehenden Mittel, um diesem Handel ein Ende zu machen und diejenigen, welche ihm obliegen, zu bestrafen."
4. Um die Massregeln zur Durchführung dieses Grundsatzes zu beraten, trat auf die im Einverständnis mit England von Belgien aus- gegangene Einladung am 18. November 1889 die Brüsseler Konferenz
III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
tischen Ozean zwischen Afrika und Amerika (also nicht das Mittel- meer) sowie den westlichen Teil des Indischen Ozeans umfaſst, den Kreuzern der Vertragsmächte das Recht der Durchsuchung der des Sklavenhandels verdächtigen Schiffe eingeräumt wurde.
Auch nach dem Vertrag von 1841 war England unausgesetzt bemüht, durch Verträge mit andern Staaten die vorhandenen Lücken auszufüllen. Den Abschluſs fanden diese Bestrebungen zunächst durch den Vertrag der Vereinigten Staaten mit England vom 7. April 1862, in welchem jene in das von ihnen lange bestrittene gegen- seitige Durchsuchungsrecht innerhalb einer bestimmten Zone ein- willigten. Ende der 60er Jahre konnte der Negerhandel nach Amerika als erloschen betrachtet werden.
3. Mit der friedlichen Aufteilung von Afrika entstand für die Kulturstaaten die neue Aufgabe, auch dem Sklavenhandel, der von der Ostküste Afrikas und von Madagaskar aus insbesondere nach Asien betrieben wurde, sowie den besonders von arabischen Sklavenhändlern ausgehenden Sklavenjagden im Innern von Afrika entgegenzutreten. Die erste Vereinbarung der Mächte enthielt die von 16 Staaten unter- zeichnete Kongoakte von 1885, der auch der neugebildete Kongostaat sofort beigetreten ist.
Artikel 9 enthält die Erklärung: „Da nach den Grundsätzen des Völkerrechts, wie solche von den Signatärmächten anerkannt werden, der Sklavenhandel verboten ist, und die Operationen, welche zu Lande oder zur See diesem Handel Sklaven zuführen, eben- falls als verboten anzusehen sind, so erklären die Mächte, welche in den das konventionelle Kongobecken bildenden Gebieten Sou- veränitätsrechte oder einen Einfluſs ausüben oder ausüben werden, daſs diese Gebiete weder als Markt noch als Durchgangsstraſse für den Handel mit Sklaven, gleichviel welcher Rasse, benutzt werden sollen. Jede dieser Mächte verpflichtet sich zur Anwen- dung aller ihr zu Gebote stehenden Mittel, um diesem Handel ein Ende zu machen und diejenigen, welche ihm obliegen, zu bestrafen.“
4. Um die Maſsregeln zur Durchführung dieses Grundsatzes zu beraten, trat auf die im Einverständnis mit England von Belgien aus- gegangene Einladung am 18. November 1889 die Brüsseler Konferenz
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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
tischen Ozean zwischen Afrika und Amerika (also nicht das Mittel-
meer) sowie den westlichen Teil des Indischen Ozeans umfaſst, den
Kreuzern der Vertragsmächte das Recht der Durchsuchung der des
Sklavenhandels verdächtigen Schiffe eingeräumt wurde.
Auch nach dem Vertrag von 1841 war England unausgesetzt
bemüht, durch Verträge mit andern Staaten die vorhandenen Lücken
auszufüllen. Den Abschluſs fanden diese Bestrebungen zunächst
durch den Vertrag der Vereinigten Staaten mit England vom 7. April
1862, in welchem jene in das von ihnen lange bestrittene gegen-
seitige Durchsuchungsrecht innerhalb einer bestimmten Zone ein-
willigten. Ende der 60er Jahre konnte der Negerhandel nach
Amerika als erloschen betrachtet werden.
3. Mit der friedlichen Aufteilung von Afrika entstand für die
Kulturstaaten die neue Aufgabe, auch dem Sklavenhandel, der von der
Ostküste Afrikas und von Madagaskar aus insbesondere nach Asien
betrieben wurde, sowie den besonders von arabischen Sklavenhändlern
ausgehenden Sklavenjagden im Innern von Afrika entgegenzutreten.
Die erste Vereinbarung der Mächte enthielt die von 16 Staaten unter-
zeichnete Kongoakte von 1885, der auch der neugebildete Kongostaat
sofort beigetreten ist.
Artikel 9 enthält die Erklärung: „Da nach den Grundsätzen
des Völkerrechts, wie solche von den Signatärmächten anerkannt
werden, der Sklavenhandel verboten ist, und die Operationen, welche
zu Lande oder zur See diesem Handel Sklaven zuführen, eben-
falls als verboten anzusehen sind, so erklären die Mächte, welche
in den das konventionelle Kongobecken bildenden Gebieten Sou-
veränitätsrechte oder einen Einfluſs ausüben oder ausüben werden,
daſs diese Gebiete weder als Markt noch als Durchgangsstraſse
für den Handel mit Sklaven, gleichviel welcher Rasse, benutzt
werden sollen. Jede dieser Mächte verpflichtet sich zur Anwen-
dung aller ihr zu Gebote stehenden Mittel, um diesem Handel ein
Ende zu machen und diejenigen, welche ihm obliegen, zu bestrafen.“
4. Um die Maſsregeln zur Durchführung dieses Grundsatzes zu
beraten, trat auf die im Einverständnis mit England von Belgien aus-
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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/214>, abgerufen am 06.07.2024.
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