III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
Es wäre dann noch als Beispiel für die mit halbcivilisierten Staaten getroffenen Vereinbarungen hinzuweisen auf Artikel 9 des Vertrages zwischen dem Deutschen Zollverein (und andern deutschen Staaten) und China vom 2. September 1861 (preussische Gesetzsamm- lung 1863 S. 265): "Es soll den Unterthanen der kontrahierenden Deutschen Staaten gestattet sein, ..... von Chinesen die Sprache oder Dialekte des Landes zu lernen, oder sie in fremden Sprachen zu unterrichten. Dem Verkaufe von Deutschen und dem Ankaufe von Chinesischen Büchern soll kein Hindernis in den Weg gelegt werden."
2. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Kongoakte von 1885 bilden (christliche Missionare) "Gelehrte, Forscher, sowie ihr Gefolge, ihre Habe und ihre Sammlungen .... den Gegenstand eines besonderen Schutzes."
3. Die Internationale Gesellschaft für Erdmessung von 1864 und der Staatenverband zur Veröffentlichung der Zolltarife von 1890 wurde bereits oben § 17 II erwähnt.
An dem letzterwähnten Verbande sind beteiligt: Argentinien, Österreich-Ungarn, Belgien, der Kongostaat, Chile, Costa Rica, Däne- mark, Spanien, die Vereinigten Staaten, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Guatemala, Haiti, Hawai, Italien, Mexiko, Nicaragua, Paraguay, Niederlande, Peru, Portugal, Rumänien, Russland, Salva- dor, Serbien, Siam, Schweiz, Türkei, Uruguay, Venezuela.
Dagegen ist der Gedanke eines Verbandes zur Veröffent- lichung sämtlicher Staatsverträge (Union internationale pour la publication des traites), den Franz v. Holtzendorff bereits 1875 angeregt hatte und der seither wiederholt von dem In- stitut für Völkerrecht behandelt worden ist, bisher seiner Verwirk- lichung nicht näher gerückt, obwohl die Schweiz 1894 und ins- besondere Belgien 1895 die Regierungen auf Grund eines aus- gearbeiteten Planes zum Beitritt aufgefordert hatten; von grösseren Staaten hat bisher nur Italien seine Zustimmung erklärt.
Vgl. R. G. I 135 (Rostworowsky), II 221, III 587; R. J. XXVII 495.
Die Verhandlungen der Berner Konferenz von 1894 siehe N. R. G. 2. Ser. XXI 460.
III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
Es wäre dann noch als Beispiel für die mit halbcivilisierten Staaten getroffenen Vereinbarungen hinzuweisen auf Artikel 9 des Vertrages zwischen dem Deutschen Zollverein (und andern deutschen Staaten) und China vom 2. September 1861 (preuſsische Gesetzsamm- lung 1863 S. 265): „Es soll den Unterthanen der kontrahierenden Deutschen Staaten gestattet sein, ..... von Chinesen die Sprache oder Dialekte des Landes zu lernen, oder sie in fremden Sprachen zu unterrichten. Dem Verkaufe von Deutschen und dem Ankaufe von Chinesischen Büchern soll kein Hindernis in den Weg gelegt werden.“
2. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Kongoakte von 1885 bilden (christliche Missionare) „Gelehrte, Forscher, sowie ihr Gefolge, ihre Habe und ihre Sammlungen .... den Gegenstand eines besonderen Schutzes.“
3. Die Internationale Gesellschaft für Erdmessung von 1864 und der Staatenverband zur Veröffentlichung der Zolltarife von 1890 wurde bereits oben § 17 II erwähnt.
An dem letzterwähnten Verbande sind beteiligt: Argentinien, Österreich-Ungarn, Belgien, der Kongostaat, Chile, Costa Rica, Däne- mark, Spanien, die Vereinigten Staaten, Frankreich, Groſsbritannien, Griechenland, Guatemala, Haïti, Hawai, Italien, Mexiko, Nicaragua, Paraguay, Niederlande, Peru, Portugal, Rumänien, Ruſsland, Salva- dor, Serbien, Siam, Schweiz, Türkei, Uruguay, Venezuela.
Dagegen ist der Gedanke eines Verbandes zur Veröffent- lichung sämtlicher Staatsverträge (Union internationale pour la publication des traités), den Franz v. Holtzendorff bereits 1875 angeregt hatte und der seither wiederholt von dem In- stitut für Völkerrecht behandelt worden ist, bisher seiner Verwirk- lichung nicht näher gerückt, obwohl die Schweiz 1894 und ins- besondere Belgien 1895 die Regierungen auf Grund eines aus- gearbeiteten Planes zum Beitritt aufgefordert hatten; von gröſseren Staaten hat bisher nur Italien seine Zustimmung erklärt.
Vgl. R. G. I 135 (Rostworowsky), II 221, III 587; R. J. XXVII 495.
Die Verhandlungen der Berner Konferenz von 1894 siehe N. R. G. 2. Ser. XXI 460.
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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
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Vertrages zwischen dem Deutschen Zollverein (und andern deutschen
Staaten) und China vom 2. September 1861 (preuſsische Gesetzsamm-
lung 1863 S. 265): „Es soll den Unterthanen der kontrahierenden
Deutschen Staaten gestattet sein, ..... von Chinesen die Sprache oder
Dialekte des Landes zu lernen, oder sie in fremden Sprachen zu
unterrichten. Dem Verkaufe von Deutschen und dem Ankaufe von
Chinesischen Büchern soll kein Hindernis in den Weg gelegt werden.“
2. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Kongoakte von 1885 bilden
(christliche Missionare) „Gelehrte, Forscher, sowie ihr Gefolge, ihre
Habe und ihre Sammlungen .... den Gegenstand eines besonderen
Schutzes.“
3. Die Internationale Gesellschaft für Erdmessung
von 1864 und der Staatenverband zur Veröffentlichung
der Zolltarife von 1890 wurde bereits oben § 17 II erwähnt.
An dem letzterwähnten Verbande sind beteiligt: Argentinien,
Österreich-Ungarn, Belgien, der Kongostaat, Chile, Costa Rica, Däne-
mark, Spanien, die Vereinigten Staaten, Frankreich, Groſsbritannien,
Griechenland, Guatemala, Haïti, Hawai, Italien, Mexiko, Nicaragua,
Paraguay, Niederlande, Peru, Portugal, Rumänien, Ruſsland, Salva-
dor, Serbien, Siam, Schweiz, Türkei, Uruguay, Venezuela.
Dagegen ist der Gedanke eines Verbandes zur Veröffent-
lichung sämtlicher Staatsverträge (Union internationale
pour la publication des traités), den Franz v. Holtzendorff
bereits 1875 angeregt hatte und der seither wiederholt von dem In-
stitut für Völkerrecht behandelt worden ist, bisher seiner Verwirk-
lichung nicht näher gerückt, obwohl die Schweiz 1894 und ins-
besondere Belgien 1895 die Regierungen auf Grund eines aus-
gearbeiteten Planes zum Beitritt aufgefordert hatten; von gröſseren
Staaten hat bisher nur Italien seine Zustimmung erklärt.
Vgl. R. G. I 135 (Rostworowsky), II 221, III 587; R. J. XXVII 495.
Die Verhandlungen der Berner Konferenz von 1894 siehe N. R. G. 2. Ser.
XXI 460.
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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/212>, abgerufen am 28.07.2024.
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