III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
Signatarmächte sind: Belgien, Brasilien, Spanien, Frankreich, Guatemala, Italien, die Niederlande, Portugal, Salvador, Serbien und die Schweiz. Später sind Ecuador, Grossbritannien, Schweden- Norwegen und Tunis beigetreten.
Vgl. Lyon-Caen, R. J. XIV 191, XV 272.
Das Deutsche Reich hat sich bisher der Konvention nicht an- geschlossen. Es hat sich damit begnügt, durch zahlreiche Einzel- verträge mit andern Staaten einen gegenseitigen Schutz der Waren- zeichen und -Marken, der Geschmacks- und Gebrauchsmuster, der Modelle und Erfinderpatente zu vereinbaren.
Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Sep- tember 1894 (R. G. Bl. 1894 S. 521) geniessen deutsche Warenbezeich- nungen denselben Schutz wie die inländischen in Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlanden, Österreich-Ungarn, Rumänien, Russland, Schweden-Norwegen, Schweiz, Serbien, Venezuela und den Vereinigten Staaten.
2. Eine wesentlich grössere Beteiligung als die eben erwähnte Pariser Konvention hat die sogenannte Berner Konvention von allem Anfang an gefunden; d. h. die durch wiederholte Kongresse seit 1858 vorbereitete, insbesondere durch die Bemühungen der Association litte- raire internationale (seit 1878) geförderte Übereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst vom 9. September 1886 (R. G. Bl. 1887 S. 493).
Hier finden wir das Deutsche Reich unter den Gründern des Verbandes. Die Konvention ist ferner unterzeichnet von Belgien, Spanien, Frankreich, Grossbritannien mit allen seinen Kolonieen, Haiti, Italien, Liberia, der Schweiz, Tunis; später sind Luxemburg, Montenegro und Norwegen beigetreten.
Die vertragschliessenden Länder bilden einen Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Litteratur und Kunst (Artikel 1); die Verbandsländer gewähren den Urhebern, welche einem Verbandslande angehören, denselben Schutz wie ihren eigenen An- gehörigen (Artikel 2). Das Gleiche gilt von den Verlegern solcher Werke, die in einem Verbandslande veröffentlicht sind und deren
III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
Signatarmächte sind: Belgien, Brasilien, Spanien, Frankreich, Guatemala, Italien, die Niederlande, Portugal, Salvador, Serbien und die Schweiz. Später sind Ecuador, Groſsbritannien, Schweden- Norwegen und Tunis beigetreten.
Vgl. Lyon-Caen, R. J. XIV 191, XV 272.
Das Deutsche Reich hat sich bisher der Konvention nicht an- geschlossen. Es hat sich damit begnügt, durch zahlreiche Einzel- verträge mit andern Staaten einen gegenseitigen Schutz der Waren- zeichen und -Marken, der Geschmacks- und Gebrauchsmuster, der Modelle und Erfinderpatente zu vereinbaren.
Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Sep- tember 1894 (R. G. Bl. 1894 S. 521) genieſsen deutsche Warenbezeich- nungen denselben Schutz wie die inländischen in Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Groſsbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlanden, Österreich-Ungarn, Rumänien, Ruſsland, Schweden-Norwegen, Schweiz, Serbien, Venezuela und den Vereinigten Staaten.
2. Eine wesentlich gröſsere Beteiligung als die eben erwähnte Pariser Konvention hat die sogenannte Berner Konvention von allem Anfang an gefunden; d. h. die durch wiederholte Kongresse seit 1858 vorbereitete, insbesondere durch die Bemühungen der Association litté- raire internationale (seit 1878) geförderte Übereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst vom 9. September 1886 (R. G. Bl. 1887 S. 493).
Hier finden wir das Deutsche Reich unter den Gründern des Verbandes. Die Konvention ist ferner unterzeichnet von Belgien, Spanien, Frankreich, Groſsbritannien mit allen seinen Kolonieen, Haïti, Italien, Liberia, der Schweiz, Tunis; später sind Luxemburg, Montenegro und Norwegen beigetreten.
Die vertragschlieſsenden Länder bilden einen Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Litteratur und Kunst (Artikel 1); die Verbandsländer gewähren den Urhebern, welche einem Verbandslande angehören, denselben Schutz wie ihren eigenen An- gehörigen (Artikel 2). Das Gleiche gilt von den Verlegern solcher Werke, die in einem Verbandslande veröffentlicht sind und deren
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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
Signatarmächte sind: Belgien, Brasilien, Spanien, Frankreich,
Guatemala, Italien, die Niederlande, Portugal, Salvador, Serbien
und die Schweiz. Später sind Ecuador, Groſsbritannien, Schweden-
Norwegen und Tunis beigetreten.
Vgl. Lyon-Caen, R. J. XIV 191, XV 272.
Das Deutsche Reich hat sich bisher der Konvention nicht an-
geschlossen. Es hat sich damit begnügt, durch zahlreiche Einzel-
verträge mit andern Staaten einen gegenseitigen Schutz der Waren-
zeichen und -Marken, der Geschmacks- und Gebrauchsmuster, der
Modelle und Erfinderpatente zu vereinbaren.
Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Sep-
tember 1894 (R. G. Bl. 1894 S. 521) genieſsen deutsche Warenbezeich-
nungen denselben Schutz wie die inländischen in Belgien, Brasilien,
Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Groſsbritannien,
Italien, Luxemburg, Niederlanden, Österreich-Ungarn, Rumänien,
Ruſsland, Schweden-Norwegen, Schweiz, Serbien, Venezuela und
den Vereinigten Staaten.
2. Eine wesentlich gröſsere Beteiligung als die eben erwähnte
Pariser Konvention hat die sogenannte Berner Konvention von allem
Anfang an gefunden; d. h. die durch wiederholte Kongresse seit 1858
vorbereitete, insbesondere durch die Bemühungen der Association litté-
raire internationale (seit 1878) geförderte Übereinkunft, betreffend die
Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der
Litteratur und Kunst vom 9. September 1886 (R. G. Bl. 1887 S. 493).
Hier finden wir das Deutsche Reich unter den Gründern des
Verbandes. Die Konvention ist ferner unterzeichnet von Belgien,
Spanien, Frankreich, Groſsbritannien mit allen seinen Kolonieen,
Haïti, Italien, Liberia, der Schweiz, Tunis; später sind Luxemburg,
Montenegro und Norwegen beigetreten.
Die vertragschlieſsenden Länder bilden einen Verband zum
Schutze des Urheberrechts an Werken der Litteratur und Kunst
(Artikel 1); die Verbandsländer gewähren den Urhebern, welche einem
Verbandslande angehören, denselben Schutz wie ihren eigenen An-
gehörigen (Artikel 2). Das Gleiche gilt von den Verlegern solcher
Werke, die in einem Verbandslande veröffentlicht sind und deren
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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/192>, abgerufen am 16.02.2025.
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