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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege.

Zu erwähnen sind insbesondere der sehr ausführliche Ver-
trag Frankreichs mit der Schweiz vom 15. Juni 1869 und die Verträge,
die infolge des 1888/89 zu Montevideo abgehaltenen Kongresses
zwischen den südamerikanischen Staaten geschlossen worden sind.

Vgl. Pradier-Fodere, R. J. XXI 217.

Auch für Preussen ist aus der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts
eine Reihe solcher Verträge zu erwähnen. Geringere Bedeutung da-
gegen haben die vom Deutschen Reich geschlossenen Einzelverträge.
Sie beschränken sich meist auf die Bestimmung, dass die Gültig-
keit einer Ehe nach den Gesetzen desjenigen Staates beurteilt
werden soll, auf dessen Gebiet sie geschlossen ist. Daneben wird
auch wohl vereinbart, nach welchem Gesetz die Erbfolge und die
Entscheidung von Nachlassstreitigkeiten sich richten soll, wenn ein
Angehöriger des einen Staates in dem Gebiet des andern Staates
gestorben ist. Für die Erbfolge in unbewegliches Gut ist die aus-
schliessliche Anwendung der Gesetze desjenigen Staates anerkannt,
in welchem jenes gelegen ist. Vgl. deutsch-russische Konvention vom
12. November/31. Oktober 1874 (R. G. Bl. 1875 S. 136) Artikel 10.

Es ist aber auch, und das ist für unsere Betrachtung das Wich-
tigste, durch Kollektivvereinbarungen zwischen grösseren Staatengruppen
eine stattliche Reihe von gemeinsamen Rechtssätzen des Privatrechts,
des Civilprozesses und der Rechtshilfe im privatrechtlichen Streitver-
fahren zur allseitigen Anerkennung gelangt.

1. Die Pariser Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigen-
tums vom 20. März 1883
(N. R. G. 2. Ser. X 133) hat einen Staatenver-
band begründet, dessen Mitglieder den Angehörigen eines jeden Ver-
bandsstaates dieselben Rechte in Beziehung auf das gewerbliche Eigen-
tum zu gewähren sich verpflichten, wie ihren eigenen Staatsangehörigen.

Jeder Erfinder kann in jedem Verbandsstaate die Erteilung
des Patents verlangen; die in dem Ursprungsland eingetragene
Fabrikmarke geniesst den Rechtsschutz in jedem Verbandsstaat; und
dasselbe gilt von der Handelsfirma.

Der Vertrag wird ergänzt durch die Ausführungsverordnung
vom 11. Mai 1885 und durch die Madrider Vereinbarung vom
14. und 15. April 1891 (N. R. G. 2. Ser. XXII 208).


§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege.

Zu erwähnen sind insbesondere der sehr ausführliche Ver-
trag Frankreichs mit der Schweiz vom 15. Juni 1869 und die Verträge,
die infolge des 1888/89 zu Montevideo abgehaltenen Kongresses
zwischen den südamerikanischen Staaten geschlossen worden sind.

Vgl. Pradier-Fodéré, R. J. XXI 217.

Auch für Preuſsen ist aus der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts
eine Reihe solcher Verträge zu erwähnen. Geringere Bedeutung da-
gegen haben die vom Deutschen Reich geschlossenen Einzelverträge.
Sie beschränken sich meist auf die Bestimmung, daſs die Gültig-
keit einer Ehe nach den Gesetzen desjenigen Staates beurteilt
werden soll, auf dessen Gebiet sie geschlossen ist. Daneben wird
auch wohl vereinbart, nach welchem Gesetz die Erbfolge und die
Entscheidung von Nachlaſsstreitigkeiten sich richten soll, wenn ein
Angehöriger des einen Staates in dem Gebiet des andern Staates
gestorben ist. Für die Erbfolge in unbewegliches Gut ist die aus-
schlieſsliche Anwendung der Gesetze desjenigen Staates anerkannt,
in welchem jenes gelegen ist. Vgl. deutsch-russische Konvention vom
12. November/31. Oktober 1874 (R. G. Bl. 1875 S. 136) Artikel 10.

Es ist aber auch, und das ist für unsere Betrachtung das Wich-
tigste, durch Kollektivvereinbarungen zwischen gröſseren Staatengruppen
eine stattliche Reihe von gemeinsamen Rechtssätzen des Privatrechts,
des Civilprozesses und der Rechtshilfe im privatrechtlichen Streitver-
fahren zur allseitigen Anerkennung gelangt.

1. Die Pariser Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigen-
tums vom 20. März 1883
(N. R. G. 2. Ser. X 133) hat einen Staatenver-
band begründet, dessen Mitglieder den Angehörigen eines jeden Ver-
bandsstaates dieselben Rechte in Beziehung auf das gewerbliche Eigen-
tum zu gewähren sich verpflichten, wie ihren eigenen Staatsangehörigen.

Jeder Erfinder kann in jedem Verbandsstaate die Erteilung
des Patents verlangen; die in dem Ursprungsland eingetragene
Fabrikmarke genieſst den Rechtsschutz in jedem Verbandsstaat; und
dasselbe gilt von der Handelsfirma.

Der Vertrag wird ergänzt durch die Ausführungsverordnung
vom 11. Mai 1885 und durch die Madrider Vereinbarung vom
14. und 15. April 1891 (N. R. G. 2. Ser. XXII 208).


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[169/0191] § 32. Gesetzgebung und Rechtspflege. Zu erwähnen sind insbesondere der sehr ausführliche Ver- trag Frankreichs mit der Schweiz vom 15. Juni 1869 und die Verträge, die infolge des 1888/89 zu Montevideo abgehaltenen Kongresses zwischen den südamerikanischen Staaten geschlossen worden sind. Vgl. Pradier-Fodéré, R. J. XXI 217. Auch für Preuſsen ist aus der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts eine Reihe solcher Verträge zu erwähnen. Geringere Bedeutung da- gegen haben die vom Deutschen Reich geschlossenen Einzelverträge. Sie beschränken sich meist auf die Bestimmung, daſs die Gültig- keit einer Ehe nach den Gesetzen desjenigen Staates beurteilt werden soll, auf dessen Gebiet sie geschlossen ist. Daneben wird auch wohl vereinbart, nach welchem Gesetz die Erbfolge und die Entscheidung von Nachlaſsstreitigkeiten sich richten soll, wenn ein Angehöriger des einen Staates in dem Gebiet des andern Staates gestorben ist. Für die Erbfolge in unbewegliches Gut ist die aus- schlieſsliche Anwendung der Gesetze desjenigen Staates anerkannt, in welchem jenes gelegen ist. Vgl. deutsch-russische Konvention vom 12. November/31. Oktober 1874 (R. G. Bl. 1875 S. 136) Artikel 10. Es ist aber auch, und das ist für unsere Betrachtung das Wich- tigste, durch Kollektivvereinbarungen zwischen gröſseren Staatengruppen eine stattliche Reihe von gemeinsamen Rechtssätzen des Privatrechts, des Civilprozesses und der Rechtshilfe im privatrechtlichen Streitver- fahren zur allseitigen Anerkennung gelangt. 1. Die Pariser Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigen- tums vom 20. März 1883 (N. R. G. 2. Ser. X 133) hat einen Staatenver- band begründet, dessen Mitglieder den Angehörigen eines jeden Ver- bandsstaates dieselben Rechte in Beziehung auf das gewerbliche Eigen- tum zu gewähren sich verpflichten, wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Jeder Erfinder kann in jedem Verbandsstaate die Erteilung des Patents verlangen; die in dem Ursprungsland eingetragene Fabrikmarke genieſst den Rechtsschutz in jedem Verbandsstaat; und dasselbe gilt von der Handelsfirma. Der Vertrag wird ergänzt durch die Ausführungsverordnung vom 11. Mai 1885 und durch die Madrider Vereinbarung vom 14. und 15. April 1891 (N. R. G. 2. Ser. XXII 208).

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/191>, abgerufen am 21.11.2024.