Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege. verschiedenheit über die festzuhaltende oder einzuführende Währungkeinen Erfolg gehabt haben, sind zwischen kleineren Staatengruppen Münzunionen zu stande gekommen, die freilich insbesondere infolge der Entwertung des Silbers sich keines besonderen Aufblühens zu erfreuen hatten. Zu erwähnen sind: 1. Die lateinische Münzunion. Sie wurde am 23. Dezember 1865 zwischen Frankreich, Bel- 2. Der skandinavische Münzverband. Er wurde am 27. Mai 1873 zwischen Dänemark, Schweden II. Zu dem Zweck, die internationale Durchführung und die Ver- Die Konvention wurde unterzeichnet von Deutschland, Öster- III. § 32. Gesetzgebung und Rechtspflege. Lammasch in H. H. III 343. I. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes pflegen die einzelnen § 32. Gesetzgebung und Rechtspflege. verschiedenheit über die festzuhaltende oder einzuführende Währungkeinen Erfolg gehabt haben, sind zwischen kleineren Staatengruppen Münzunionen zu stande gekommen, die freilich insbesondere infolge der Entwertung des Silbers sich keines besonderen Aufblühens zu erfreuen hatten. Zu erwähnen sind: 1. Die lateinische Münzunion. Sie wurde am 23. Dezember 1865 zwischen Frankreich, Bel- 2. Der skandinavische Münzverband. Er wurde am 27. Mai 1873 zwischen Dänemark, Schweden II. Zu dem Zweck, die internationale Durchführung und die Ver- Die Konvention wurde unterzeichnet von Deutschland, Öster- III. § 32. Gesetzgebung und Rechtspflege. Lammasch in H. H. III 343. I. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes pflegen die einzelnen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0189" n="167"/><fw place="top" type="header">§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege.</fw><lb/> verschiedenheit über die festzuhaltende oder einzuführende Währung<lb/> keinen Erfolg gehabt haben, sind zwischen kleineren Staatengruppen<lb/><hi rendition="#b">Münzunionen</hi> zu stande gekommen, die freilich insbesondere infolge<lb/> der Entwertung des Silbers sich keines besonderen Aufblühens zu<lb/> erfreuen hatten. Zu erwähnen sind:</p><lb/> <p> <hi rendition="#b">1. Die lateinische Münzunion.</hi> </p><lb/> <p>Sie wurde am 23. Dezember 1865 zwischen Frankreich, Bel-<lb/> gien, Italien und der Schweiz unter Annahme des festen Wert-<lb/> verhältnisses von Gold und Silber gleich 1 : 15½, gegründet, 1868<lb/> durch den Beitritt von Griechenland verstärkt, später wiederholt<lb/> erneuert (so schon 1878 und später am 6. November 1885 und<lb/> 15. November 1893 mit mannigfachen Änderungen).</p><lb/> <p> <hi rendition="#b">2. Der skandinavische Münzverband.</hi> </p><lb/> <p>Er wurde am 27. Mai 1873 zwischen Dänemark, Schweden<lb/> und Norwegen geschlossen.</p><lb/> <p><hi rendition="#b">II. Zu dem Zweck, die internationale Durchführung und die Ver-<lb/> vollkommnung des metrischen Systems zu sichern, haben am 20. Mai<lb/> 1875 17 Staaten zu Paris eine internationale Meterkonvention (Conven-<lb/> tion internationale du mètre)</hi> (R. G. Bl. 1876 S. 191) <hi rendition="#b">geschlossen.</hi></p><lb/> <p>Die Konvention wurde unterzeichnet von Deutschland, Öster-<lb/> reich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Argentinien, Dänemark, Spanien,<lb/> den Vereinigten Staaten, Frankreich, Italien, Peru, Portugal, Ruſs-<lb/> land, Schweden-Norwegen, der Schweiz, der Türkei und Venezuela.<lb/> Ihr sind seither beigetreten Groſsbritannien, Serbien, Rumänien,<lb/> Japan und Mexiko. Über die Organisation und die Arbeiten dieser<lb/> völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ist bereits oben § 17 II<lb/> gesprochen worden.</p> </div> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">III.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege.</hi> </head><lb/> <p><hi rendition="#g">Lammasch</hi> in H. H. III 343.</p><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">I.</hi> </head> <p> <hi rendition="#b">Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes pflegen die einzelnen<lb/> Staaten durchaus selbständig vorzugehen und auch vertragsmäſsige<lb/> Bindung der Autonomie zu vermeiden. Allgemein anerkannt ist nur</hi><lb/> </p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [167/0189]
§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege.
verschiedenheit über die festzuhaltende oder einzuführende Währung
keinen Erfolg gehabt haben, sind zwischen kleineren Staatengruppen
Münzunionen zu stande gekommen, die freilich insbesondere infolge
der Entwertung des Silbers sich keines besonderen Aufblühens zu
erfreuen hatten. Zu erwähnen sind:
1. Die lateinische Münzunion.
Sie wurde am 23. Dezember 1865 zwischen Frankreich, Bel-
gien, Italien und der Schweiz unter Annahme des festen Wert-
verhältnisses von Gold und Silber gleich 1 : 15½, gegründet, 1868
durch den Beitritt von Griechenland verstärkt, später wiederholt
erneuert (so schon 1878 und später am 6. November 1885 und
15. November 1893 mit mannigfachen Änderungen).
2. Der skandinavische Münzverband.
Er wurde am 27. Mai 1873 zwischen Dänemark, Schweden
und Norwegen geschlossen.
II. Zu dem Zweck, die internationale Durchführung und die Ver-
vollkommnung des metrischen Systems zu sichern, haben am 20. Mai
1875 17 Staaten zu Paris eine internationale Meterkonvention (Conven-
tion internationale du mètre) (R. G. Bl. 1876 S. 191) geschlossen.
Die Konvention wurde unterzeichnet von Deutschland, Öster-
reich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Argentinien, Dänemark, Spanien,
den Vereinigten Staaten, Frankreich, Italien, Peru, Portugal, Ruſs-
land, Schweden-Norwegen, der Schweiz, der Türkei und Venezuela.
Ihr sind seither beigetreten Groſsbritannien, Serbien, Rumänien,
Japan und Mexiko. Über die Organisation und die Arbeiten dieser
völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ist bereits oben § 17 II
gesprochen worden.
III.
§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege.
Lammasch in H. H. III 343.
I. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes pflegen die einzelnen
Staaten durchaus selbständig vorzugehen und auch vertragsmäſsige
Bindung der Autonomie zu vermeiden. Allgemein anerkannt ist nur
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