Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. sind, sowie von den zur Kennzeichnung der Kabel dienenden Bojenentfernt zu halten. 3. Zur Feststellung der Zuwiderhandlungen können die Kriegs- Die Aburteilung der Schuldigen erfolgt nach den Gesetzen 4. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, diejenigen Dieser Verpflichtung hat das Deutsche Reich Genüge ge- Die ausserdeutschen Ausführungsgesetze sind abgedruckt N. R. G. 2. Ser. V. Anlage und Betrieb der Fernsprechanstalten ist bisher nur ver- N. R. G. 2. Ser. XXI 45, XIII 28, 146. § 31. Münz-, Mass- und Gewichtswesen. I. Während die Bemühungen, zu internationalen Vereinbarungen III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. sind, sowie von den zur Kennzeichnung der Kabel dienenden Bojenentfernt zu halten. 3. Zur Feststellung der Zuwiderhandlungen können die Kriegs- Die Aburteilung der Schuldigen erfolgt nach den Gesetzen 4. Die vertragschlieſsenden Staaten verpflichten sich, diejenigen Dieser Verpflichtung hat das Deutsche Reich Genüge ge- Die auſserdeutschen Ausführungsgesetze sind abgedruckt N. R. G. 2. Ser. V. Anlage und Betrieb der Fernsprechanstalten ist bisher nur ver- N. R. G. 2. Ser. XXI 45, XIII 28, 146. § 31. Münz-, Maſs- und Gewichtswesen. I. Während die Bemühungen, zu internationalen Vereinbarungen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0188" n="166"/><fw place="top" type="header">III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.</fw><lb/> sind, sowie von den zur Kennzeichnung der Kabel dienenden Bojen<lb/> entfernt zu halten.</p><lb/> <p> <hi rendition="#b">3. Zur Feststellung der Zuwiderhandlungen können die Kriegs-<lb/> schiffe oder andere dazu ermächtigte Schiffe eines der Vertragsstaaten<lb/> jedes verdächtige Schiff anhalten, den urkundlichen Nachweis der<lb/> Nationalität des angehaltenen Schiffes verlangen und über ihre Amts-<lb/> handlungen ein Protokoll aufnehmen.</hi> </p><lb/> <p>Die Aburteilung der Schuldigen erfolgt nach den Gesetzen<lb/> und durch die Gerichte des Staates, dem das schuldige Schiff seiner<lb/> Flagge nach angehört. Die Verfolgung aber ist im Namen des<lb/> Staates oder durch den Staat zu betreiben.</p><lb/> <p> <hi rendition="#b">4. Die vertragschlieſsenden Staaten verpflichten sich, diejenigen<lb/> Gesetze und Verordnungen zu erlassen, welche zur Durchführung dieser<lb/> Bestimmungen notwendig sind.</hi> </p><lb/> <p>Dieser Verpflichtung hat das Deutsche Reich Genüge ge-<lb/> leistet durch das deutsche Ausführungsgesetz vom 21. November<lb/> 1887 (R. G. Bl. 1888 S. 169) und das Gesetz, betreffend die Ab-<lb/> änderungen von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vom 13. Mai<lb/> 1891 (R. G. Bl. 1891 S. 107).</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Die auſserdeutschen Ausführungsgesetze sind abgedruckt N. R. G. 2. Ser.<lb/> XI 290, XV 71.</hi> </p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">V.</hi> </head> <p><hi rendition="#b">Anlage und Betrieb der Fernsprechanstalten ist bisher nur ver-<lb/> einzelt Gegenstand von Staatsverträgen gewesen;</hi> als Beispiele mögen<lb/> dienen: der zwischen Frankreich und der Schweiz über die Corre-<lb/> spondence téléphonique zu Paris abgeschlossene Vertrag vom 21. Juli<lb/> 1892, in dem insbesondere auch die Einheit der Gesprächsdauer, so-<lb/> wie der Gebühren festgesetzt worden ist; ferner die Verträge zwischen<lb/> Belgien und den Niederlanden vom 11. April 1895 und zwischen<lb/> dem Deutschen Reich und Belgien vom 28. August 1895.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">N. R. G. 2. Ser. XXI 45, XIII 28, 146.</hi> </p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">§ 31. Münz-, Maſs- und Gewichtswesen.</hi> </head><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">I.</hi> </head> <p>Während die Bemühungen, zu internationalen Vereinbarungen<lb/> der Kulturstaaten über das Münzwesen zu gelangen (Konferenzen<lb/> zu Paris 1867, 1878, 1881), bisher schon wegen der Meinungs-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [166/0188]
III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
sind, sowie von den zur Kennzeichnung der Kabel dienenden Bojen
entfernt zu halten.
3. Zur Feststellung der Zuwiderhandlungen können die Kriegs-
schiffe oder andere dazu ermächtigte Schiffe eines der Vertragsstaaten
jedes verdächtige Schiff anhalten, den urkundlichen Nachweis der
Nationalität des angehaltenen Schiffes verlangen und über ihre Amts-
handlungen ein Protokoll aufnehmen.
Die Aburteilung der Schuldigen erfolgt nach den Gesetzen
und durch die Gerichte des Staates, dem das schuldige Schiff seiner
Flagge nach angehört. Die Verfolgung aber ist im Namen des
Staates oder durch den Staat zu betreiben.
4. Die vertragschlieſsenden Staaten verpflichten sich, diejenigen
Gesetze und Verordnungen zu erlassen, welche zur Durchführung dieser
Bestimmungen notwendig sind.
Dieser Verpflichtung hat das Deutsche Reich Genüge ge-
leistet durch das deutsche Ausführungsgesetz vom 21. November
1887 (R. G. Bl. 1888 S. 169) und das Gesetz, betreffend die Ab-
änderungen von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vom 13. Mai
1891 (R. G. Bl. 1891 S. 107).
Die auſserdeutschen Ausführungsgesetze sind abgedruckt N. R. G. 2. Ser.
XI 290, XV 71.
V. Anlage und Betrieb der Fernsprechanstalten ist bisher nur ver-
einzelt Gegenstand von Staatsverträgen gewesen; als Beispiele mögen
dienen: der zwischen Frankreich und der Schweiz über die Corre-
spondence téléphonique zu Paris abgeschlossene Vertrag vom 21. Juli
1892, in dem insbesondere auch die Einheit der Gesprächsdauer, so-
wie der Gebühren festgesetzt worden ist; ferner die Verträge zwischen
Belgien und den Niederlanden vom 11. April 1895 und zwischen
dem Deutschen Reich und Belgien vom 28. August 1895.
N. R. G. 2. Ser. XXI 45, XIII 28, 146.
§ 31. Münz-, Maſs- und Gewichtswesen.
I. Während die Bemühungen, zu internationalen Vereinbarungen
der Kulturstaaten über das Münzwesen zu gelangen (Konferenzen
zu Paris 1867, 1878, 1881), bisher schon wegen der Meinungs-
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