Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. bekannteste Beispiel bietet der deutsch-preussische Zollverein, dernach langen Vorverhandlungen am 1. Januar 1834 ins Leben ge- treten ist. In theoretischer Beziehung ist der Vertrag vom 9. No- vember 1865 von besonderm Interesse, durch den die Zollunion zwischen Frankreich und Monako begründet wurde. Hierher ge- hört auch das durch den Ausgleich von 1867 geschaffene Zoll- und Handelsbündnis zwischen den österreichischen Kronländern und den Ländern der ungarischen Krone. Neuerdings ist der Gedanke eines europäischen Zollverbandes vielfach von Nationalökonomen wie von Staatsmännern (Caprivi 1893, Goluchowski 1897) aus- gesprochen worden. V. Über die Internationale Vereinigung zur Veröffentlichung der § 29. Eisenbahn-, Fluss- und Kanalverhältnisse. Wilhelm Kaufmann, Die mitteleuropäischen Eisenbahnen und das inter- Meili in H. H. III 257. Eger, Das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. Droz, R. G. II 169. I. Durch zahlreiche Verträge, insbesondere zwischen den benach- Hierher gehören Verträge über Flusskorrektionen, über die III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. bekannteste Beispiel bietet der deutsch-preuſsische Zollverein, dernach langen Vorverhandlungen am 1. Januar 1834 ins Leben ge- treten ist. In theoretischer Beziehung ist der Vertrag vom 9. No- vember 1865 von besonderm Interesse, durch den die Zollunion zwischen Frankreich und Monako begründet wurde. Hierher ge- hört auch das durch den Ausgleich von 1867 geschaffene Zoll- und Handelsbündnis zwischen den österreichischen Kronländern und den Ländern der ungarischen Krone. Neuerdings ist der Gedanke eines europäischen Zollverbandes vielfach von Nationalökonomen wie von Staatsmännern (Caprivi 1893, Goluchowski 1897) aus- gesprochen worden. V. Über die Internationale Vereinigung zur Veröffentlichung der § 29. Eisenbahn-, Fluſs- und Kanalverhältnisse. Wilhelm Kaufmann, Die mitteleuropäischen Eisenbahnen und das inter- Meili in H. H. III 257. Eger, Das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. Droz, R. G. II 169. I. Durch zahlreiche Verträge, insbesondere zwischen den benach- Hierher gehören Verträge über Fluſskorrektionen, über die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0180" n="158"/><fw place="top" type="header">III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.</fw><lb/> bekannteste Beispiel bietet der deutsch-preuſsische Zollverein, der<lb/> nach langen Vorverhandlungen am 1. Januar 1834 ins Leben ge-<lb/> treten ist. In theoretischer Beziehung ist der Vertrag vom 9. No-<lb/> vember 1865 von besonderm Interesse, durch den die Zollunion<lb/> zwischen Frankreich und Monako begründet wurde. Hierher ge-<lb/> hört auch das durch den Ausgleich von 1867 geschaffene Zoll-<lb/> und Handelsbündnis zwischen den österreichischen Kronländern und<lb/> den Ländern der ungarischen Krone. Neuerdings ist der Gedanke<lb/> eines europäischen Zollverbandes vielfach von Nationalökonomen<lb/> wie von Staatsmännern (<hi rendition="#g">Caprivi</hi> 1893, <hi rendition="#g">Goluchowski</hi> 1897) aus-<lb/> gesprochen worden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">V.</hi> </head> <p>Über die Internationale Vereinigung zur Veröffentlichung der<lb/> Zolltarife unten § 35 III.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">§ 29. Eisenbahn-, Fluſs- und Kanalverhältnisse.</hi> </head><lb/> <p><hi rendition="#g">Wilhelm Kaufmann</hi>, Die mitteleuropäischen Eisenbahnen und das inter-<lb/> nationale öffentliche Recht. 1893.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Meili</hi> in H. H. III 257.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Eger</hi>, Das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr.<lb/> 1893.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Droz</hi>, R. G. II 169.</p><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">I.</hi> </head> <p> <hi rendition="#b">Durch zahlreiche Verträge, insbesondere zwischen den benach-<lb/> barten Staaten wird der internationale Verkehr auf Eisenbahnen,<lb/> sowie auf den nationalen Flüssen und Kanälen gesichert.</hi> </p><lb/> <p>Hierher gehören Verträge über Fluſskorrektionen, über die<lb/> Verbindung des inländischen Eisenbahn- und Kanalnetzes mit dem-<lb/> jenigen der benachbarten Staaten, über durchgehende Züge und<lb/> Wagen, über die Beförderung der Post, der Personen und der<lb/> Güter, über die Zollabfertigung und über die Errichtung fremder<lb/> Zollämter auf heimischem Gebiete, über die Zahlung der Gebühren<lb/> in den beiden Landeswährungen u. s. w. u. s. w. Ferner Verträge<lb/> über den Bau gemeinsamer Eisenbahnen oder Kanäle, Herstellung<lb/> von gemeinsamen Einzelbauten, wie Grenzstationsgebäuden, Brücken,<lb/> Tunnels u. s. w.; über den Bau von Grenzverbindungsbahnen und<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [158/0180]
III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
bekannteste Beispiel bietet der deutsch-preuſsische Zollverein, der
nach langen Vorverhandlungen am 1. Januar 1834 ins Leben ge-
treten ist. In theoretischer Beziehung ist der Vertrag vom 9. No-
vember 1865 von besonderm Interesse, durch den die Zollunion
zwischen Frankreich und Monako begründet wurde. Hierher ge-
hört auch das durch den Ausgleich von 1867 geschaffene Zoll-
und Handelsbündnis zwischen den österreichischen Kronländern und
den Ländern der ungarischen Krone. Neuerdings ist der Gedanke
eines europäischen Zollverbandes vielfach von Nationalökonomen
wie von Staatsmännern (Caprivi 1893, Goluchowski 1897) aus-
gesprochen worden.
V. Über die Internationale Vereinigung zur Veröffentlichung der
Zolltarife unten § 35 III.
§ 29. Eisenbahn-, Fluſs- und Kanalverhältnisse.
Wilhelm Kaufmann, Die mitteleuropäischen Eisenbahnen und das inter-
nationale öffentliche Recht. 1893.
Meili in H. H. III 257.
Eger, Das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr.
1893.
Droz, R. G. II 169.
I. Durch zahlreiche Verträge, insbesondere zwischen den benach-
barten Staaten wird der internationale Verkehr auf Eisenbahnen,
sowie auf den nationalen Flüssen und Kanälen gesichert.
Hierher gehören Verträge über Fluſskorrektionen, über die
Verbindung des inländischen Eisenbahn- und Kanalnetzes mit dem-
jenigen der benachbarten Staaten, über durchgehende Züge und
Wagen, über die Beförderung der Post, der Personen und der
Güter, über die Zollabfertigung und über die Errichtung fremder
Zollämter auf heimischem Gebiete, über die Zahlung der Gebühren
in den beiden Landeswährungen u. s. w. u. s. w. Ferner Verträge
über den Bau gemeinsamer Eisenbahnen oder Kanäle, Herstellung
von gemeinsamen Einzelbauten, wie Grenzstationsgebäuden, Brücken,
Tunnels u. s. w.; über den Bau von Grenzverbindungsbahnen und
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