III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
III.
Im einzelnen sei folgendes hervorgehoben:
1. Die Freiheit der Rheinschiffahrt beruht, abgesehen von den Vereinbarungen im Frieden zu Luneville von 1801 und den Be- stimmungen des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803, auf Artikel V des Pariser Friedens und Artikel 17 der Wiener Kongress- akte (Centralkommission der Uferstaaten. Rheinschiffahrtsakte vom 31. März 1831: das Recht der Schiffahrt beschränkt auf die Ufer- staaten. Revidierte Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868: Die Schiffahrt frei für die Schiffe aller Flaggen von Basel bis ins Meer; durch Vertrag zwischen Baden und der Schweiz vom 10. Mai 1879 ausgedehnt auf die Strecke Neuhausen-Basel).
2. Die Freiheit der Donauschiffahrt (die sich Russland in dem Frieden zu Adrianopel 1829 vorbehalten hatte) wurde erst durch die Artikel 15 ff. des Pariser Friedens von 1856 begründet. Der ganze Lauf von der Iller bis ins Meer soll den Schiffen aller Flaggen geöffnet sein. Eine europäische Kommission, be- stehend aus Vertretern von Österreich, Bayern, Württemberg und der Türkei, sowie Kommissaren der Donaufürstentümer, soll den untersten Lauf der Donau von Isaktscha bis ins Meer in schiffbaren Zustand setzen. Eine Uferstaatenkommission hat die Schiff- fahrtsakte auszuarbeiten und nach Auflösung der europäischen Kom- mission an deren Stelle zu treten. -- Die von der Uferstaaten- kommission ausgearbeitete Schiffahrtsakte vom 7. November 1857, welche die Küstenfahrt zwischen den einzelnen Donauhäfen den Uferstaaten vorbehielt und den Schiffen der übrigen Mächte nur die Fahrt vom offnen Meer bis zu einem Donauhafen oder um- gekehrt freigab, wurde von den Mächten verworfen (sie ist aber noch heute als Akte vom 9. Januar 1858, in Widerspruch mit dem Pariser Frieden, in Österreich-Ungarn in Geltung).
Dagegen vereinbarten die Mächte unter dem 2. November 1865 eine Schiffahrtsakte für die Donau-Mündungen (Preuss. G. S. 1867 S. 307; Zusatz vom 28. Mai 1881, R. G. Bl. 1882 S. 61. Nach ihr (Artikel 21) geniessen alle von der europäischen Kom- mission geschaffenen Arbeiten und Einrichtungen, insbesondere
III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
III.
Im einzelnen sei folgendes hervorgehoben:
1. Die Freiheit der Rheinschiffahrt beruht, abgesehen von den Vereinbarungen im Frieden zu Lunéville von 1801 und den Be- stimmungen des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803, auf Artikel V des Pariser Friedens und Artikel 17 der Wiener Kongreſs- akte (Centralkommission der Uferstaaten. Rheinschiffahrtsakte vom 31. März 1831: das Recht der Schiffahrt beschränkt auf die Ufer- staaten. Revidierte Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868: Die Schiffahrt frei für die Schiffe aller Flaggen von Basel bis ins Meer; durch Vertrag zwischen Baden und der Schweiz vom 10. Mai 1879 ausgedehnt auf die Strecke Neuhausen-Basel).
2. Die Freiheit der Donauschiffahrt (die sich Ruſsland in dem Frieden zu Adrianopel 1829 vorbehalten hatte) wurde erst durch die Artikel 15 ff. des Pariser Friedens von 1856 begründet. Der ganze Lauf von der Iller bis ins Meer soll den Schiffen aller Flaggen geöffnet sein. Eine europäische Kommission, be- stehend aus Vertretern von Österreich, Bayern, Württemberg und der Türkei, sowie Kommissaren der Donaufürstentümer, soll den untersten Lauf der Donau von Isaktscha bis ins Meer in schiffbaren Zustand setzen. Eine Uferstaatenkommission hat die Schiff- fahrtsakte auszuarbeiten und nach Auflösung der europäischen Kom- mission an deren Stelle zu treten. — Die von der Uferstaaten- kommission ausgearbeitete Schiffahrtsakte vom 7. November 1857, welche die Küstenfahrt zwischen den einzelnen Donauhäfen den Uferstaaten vorbehielt und den Schiffen der übrigen Mächte nur die Fahrt vom offnen Meer bis zu einem Donauhafen oder um- gekehrt freigab, wurde von den Mächten verworfen (sie ist aber noch heute als Akte vom 9. Januar 1858, in Widerspruch mit dem Pariser Frieden, in Österreich-Ungarn in Geltung).
Dagegen vereinbarten die Mächte unter dem 2. November 1865 eine Schiffahrtsakte für die Donau-Mündungen (Preuſs. G. S. 1867 S. 307; Zusatz vom 28. Mai 1881, R. G. Bl. 1882 S. 61. Nach ihr (Artikel 21) genieſsen alle von der europäischen Kom- mission geschaffenen Arbeiten und Einrichtungen, insbesondere
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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
III. Im einzelnen sei folgendes hervorgehoben:
1. Die Freiheit der Rheinschiffahrt beruht, abgesehen von den
Vereinbarungen im Frieden zu Lunéville von 1801 und den Be-
stimmungen des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803, auf
Artikel V des Pariser Friedens und Artikel 17 der Wiener Kongreſs-
akte (Centralkommission der Uferstaaten. Rheinschiffahrtsakte vom
31. März 1831: das Recht der Schiffahrt beschränkt auf die Ufer-
staaten. Revidierte Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868:
Die Schiffahrt frei für die Schiffe aller Flaggen von Basel bis ins
Meer; durch Vertrag zwischen Baden und der Schweiz vom 10. Mai
1879 ausgedehnt auf die Strecke Neuhausen-Basel).
2. Die Freiheit der Donauschiffahrt (die sich Ruſsland in
dem Frieden zu Adrianopel 1829 vorbehalten hatte) wurde erst
durch die Artikel 15 ff. des Pariser Friedens von 1856 begründet.
Der ganze Lauf von der Iller bis ins Meer soll den Schiffen aller
Flaggen geöffnet sein. Eine europäische Kommission, be-
stehend aus Vertretern von Österreich, Bayern, Württemberg und
der Türkei, sowie Kommissaren der Donaufürstentümer, soll den
untersten Lauf der Donau von Isaktscha bis ins Meer in schiffbaren
Zustand setzen. Eine Uferstaatenkommission hat die Schiff-
fahrtsakte auszuarbeiten und nach Auflösung der europäischen Kom-
mission an deren Stelle zu treten. — Die von der Uferstaaten-
kommission ausgearbeitete Schiffahrtsakte vom 7. November 1857,
welche die Küstenfahrt zwischen den einzelnen Donauhäfen den
Uferstaaten vorbehielt und den Schiffen der übrigen Mächte nur
die Fahrt vom offnen Meer bis zu einem Donauhafen oder um-
gekehrt freigab, wurde von den Mächten verworfen (sie ist aber
noch heute als Akte vom 9. Januar 1858, in Widerspruch mit dem
Pariser Frieden, in Österreich-Ungarn in Geltung).
Dagegen vereinbarten die Mächte unter dem 2. November
1865 eine Schiffahrtsakte für die Donau-Mündungen (Preuſs. G. S.
1867 S. 307; Zusatz vom 28. Mai 1881, R. G. Bl. 1882 S. 61.
Nach ihr (Artikel 21) genieſsen alle von der europäischen Kom-
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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/172>, abgerufen am 16.07.2024.
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