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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
von Unkiar-Skelessi vom 8. Juli 1833 das alleinige Durchfahrtsrecht
vorbehalten hatte).

Die Türkei verpflichtete sich ausdrücklich, diesen Rechtssatz
zur Anwendung zu bringen. Eine Ausnahme wurde für leichte
Kriegsschiffe im Dienste der Gesandtschaften gemacht; jede der
Signatarmächte sollte das Recht haben, ein solches Schiff durch-
fahren zu lassen. Diese Bestimmungen wurden durch einen be-
sonderen Annex zum Pariser Frieden 1856 aufrecht erhalten. Nur
wurde eine weitere Ausnahme hinzugefügt für je zwei leichte
Kriegsschiffe jeder Signatarmacht, die dazu bestimmt sind, an den
Donaumündungen zur Überwachung der freien Flussschiffahrt auf
der Donau stationiert zu werden (unten § 27 III). Abweichend
hat der oben S. 41 erwähnte Londoner Vertrag vom 13. März 1871
die Machtvollkommenheit (faculte) des Sultans ausdrücklich an-
erkannt, die Meerengen im Frieden den Kriegsschiffen der befreun-
deten und verbündeten Mächte (nicht aber einer von ihnen unter
Ausschluss der übrigen) zu öffnen, falls die Hohe Pforte dies für
nötig erachten sollte, um die Ausführungen des Pariser Vertrages
sicherzustellen. Artikel 63 der Berliner Kongressakte von 1878
hat die Verträge von 1856 und 1871 ausdrücklich aufrecht er-
halten. Durch besonderen Vertrag zwischen Russland und der
Türkei wurde 1891 den unter Handelsflagge fahrenden (meist zu
Truppentransporten verwendeten, aber keine Armierung führenden)
Schiffen der russischen "freiwilligen Flotte" die Durchfahrt frei-
gegeben. 1895 (Irade vom 10. Dezember) setzten die Signatar-
mächte die Anerkennung ihres Rechtes durch, je ein zweites leichtes
Kommissionsschiff durch die Dardanellen laufen (aber nicht hier
Anker werfen) zu lassen. Der von andern Mächten (den Vereinigten
Staaten, Spanien, Holland, Griechenland) erhobene Anspruch, eben-
falls je ein Stationsschiff nach Konstantinopel zu schicken, wurde
von der Türkei zurückgewiesen.

3. Die Küstengewässer stehen, obwohl sie ebenfalls Teile der
offenen See sind, unter der beschränkten Gebietshoheit des Uferstaates

(oben § 9 IV).


III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
von Unkiar-Skelessi vom 8. Juli 1833 das alleinige Durchfahrtsrecht
vorbehalten hatte).

Die Türkei verpflichtete sich ausdrücklich, diesen Rechtssatz
zur Anwendung zu bringen. Eine Ausnahme wurde für leichte
Kriegsschiffe im Dienste der Gesandtschaften gemacht; jede der
Signatarmächte sollte das Recht haben, ein solches Schiff durch-
fahren zu lassen. Diese Bestimmungen wurden durch einen be-
sonderen Annex zum Pariser Frieden 1856 aufrecht erhalten. Nur
wurde eine weitere Ausnahme hinzugefügt für je zwei leichte
Kriegsschiffe jeder Signatarmacht, die dazu bestimmt sind, an den
Donaumündungen zur Überwachung der freien Fluſsschiffahrt auf
der Donau stationiert zu werden (unten § 27 III). Abweichend
hat der oben S. 41 erwähnte Londoner Vertrag vom 13. März 1871
die Machtvollkommenheit (faculté) des Sultans ausdrücklich an-
erkannt, die Meerengen im Frieden den Kriegsschiffen der befreun-
deten und verbündeten Mächte (nicht aber einer von ihnen unter
Ausschluſs der übrigen) zu öffnen, falls die Hohe Pforte dies für
nötig erachten sollte, um die Ausführungen des Pariser Vertrages
sicherzustellen. Artikel 63 der Berliner Kongreſsakte von 1878
hat die Verträge von 1856 und 1871 ausdrücklich aufrecht er-
halten. Durch besonderen Vertrag zwischen Ruſsland und der
Türkei wurde 1891 den unter Handelsflagge fahrenden (meist zu
Truppentransporten verwendeten, aber keine Armierung führenden)
Schiffen der russischen „freiwilligen Flotte“ die Durchfahrt frei-
gegeben. 1895 (Irade vom 10. Dezember) setzten die Signatar-
mächte die Anerkennung ihres Rechtes durch, je ein zweites leichtes
Kommissionsschiff durch die Dardanellen laufen (aber nicht hier
Anker werfen) zu lassen. Der von andern Mächten (den Vereinigten
Staaten, Spanien, Holland, Griechenland) erhobene Anspruch, eben-
falls je ein Stationsschiff nach Konstantinopel zu schicken, wurde
von der Türkei zurückgewiesen.

3. Die Küstengewässer stehen, obwohl sie ebenfalls Teile der
offenen See sind, unter der beschränkten Gebietshoheit des Uferstaates

(oben § 9 IV).


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[142/0164] III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. von Unkiar-Skelessi vom 8. Juli 1833 das alleinige Durchfahrtsrecht vorbehalten hatte). Die Türkei verpflichtete sich ausdrücklich, diesen Rechtssatz zur Anwendung zu bringen. Eine Ausnahme wurde für leichte Kriegsschiffe im Dienste der Gesandtschaften gemacht; jede der Signatarmächte sollte das Recht haben, ein solches Schiff durch- fahren zu lassen. Diese Bestimmungen wurden durch einen be- sonderen Annex zum Pariser Frieden 1856 aufrecht erhalten. Nur wurde eine weitere Ausnahme hinzugefügt für je zwei leichte Kriegsschiffe jeder Signatarmacht, die dazu bestimmt sind, an den Donaumündungen zur Überwachung der freien Fluſsschiffahrt auf der Donau stationiert zu werden (unten § 27 III). Abweichend hat der oben S. 41 erwähnte Londoner Vertrag vom 13. März 1871 die Machtvollkommenheit (faculté) des Sultans ausdrücklich an- erkannt, die Meerengen im Frieden den Kriegsschiffen der befreun- deten und verbündeten Mächte (nicht aber einer von ihnen unter Ausschluſs der übrigen) zu öffnen, falls die Hohe Pforte dies für nötig erachten sollte, um die Ausführungen des Pariser Vertrages sicherzustellen. Artikel 63 der Berliner Kongreſsakte von 1878 hat die Verträge von 1856 und 1871 ausdrücklich aufrecht er- halten. Durch besonderen Vertrag zwischen Ruſsland und der Türkei wurde 1891 den unter Handelsflagge fahrenden (meist zu Truppentransporten verwendeten, aber keine Armierung führenden) Schiffen der russischen „freiwilligen Flotte“ die Durchfahrt frei- gegeben. 1895 (Irade vom 10. Dezember) setzten die Signatar- mächte die Anerkennung ihres Rechtes durch, je ein zweites leichtes Kommissionsschiff durch die Dardanellen laufen (aber nicht hier Anker werfen) zu lassen. Der von andern Mächten (den Vereinigten Staaten, Spanien, Holland, Griechenland) erhobene Anspruch, eben- falls je ein Stationsschiff nach Konstantinopel zu schicken, wurde von der Türkei zurückgewiesen. 3. Die Küstengewässer stehen, obwohl sie ebenfalls Teile der offenen See sind, unter der beschränkten Gebietshoheit des Uferstaates (oben § 9 IV).

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/164>, abgerufen am 21.11.2024.