III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
Dieses gilt insbesondere auch von den Abgaben, die früher er- hoben zu werden pflegten, wenn durch Erbfolge, Schenkung, Aus- wanderung oder aus andern Gründen Vermögen aus dem Gebiet eines Staates in das Gebiet eines andern Staates überging; also von der gabella hereditaria (Abschoss), dem jus detractus, dem census emigrationis (Abfahrtgeld). Die Verträge des Deutschen Reichs mit den süd- und mittelamerikanischen Staaten sprechen das teilweise noch ausdrücklich aus (vgl. den Freund- schafts-, Handels- u. s. w. Vertrag mit Costa Rica vom 18. Mai 1875, R. G. Bl. 1877 S. 13 Artikel X); mit Dänemark hat das Deutsche Reich unter dem 5. Februar 1891 (R. G. Bl. 1891 S. 346) einen be- sonderen Vertrag über die Aufhebung dieser Abgaben geschlossen. -- In den Verträgen wird auch noch das sogenannte Embargo (oben § 24 III) ausdrücklich ausgeschlossen. Vgl. den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Salvador vom 13. Juni 1870 (R. G Bl. 1872 S. 377), beziehungs- weise 12. Januar 1888 (R. G. Bl. 1889 S. 191) Artikel VI: "Die Angehörigen des einen und des andern Landes können gegen- seitig weder einer Beschlagnahme unterworfen, noch mit ihren Schiffen, Ladungen, Waren und Effekten zum Zwecke irgend welcher militärischen Expedition oder irgend welcher öffentlichen Ver- wendung zurückgehalten werden, ohne dass vorher durch die Be- teiligten selbst, oder durch von ihnen ernannte Sachverständige eine Vergütung nach Landesgebrauch festgestellt worden ist, welche in jedem Falle hinreicht zur Deckung aller Nachteile, Verluste, Verzögerungen und Schäden, welche durch den Dienst, dem sie unterworfen wurden, entstanden sind oder entstehen könnten."
Vgl. ferner den deutsch-kolumbischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 23. Juli 1892 (R. G. Bl. 1894 S. 471).
Im Civilprozess ist der Ausländer insofern ungünstiger gestellt als der Inländer, als er mangels besonderer Vereinbarung, Sicherheit für Prozesskosten zu leisten und keinen Anspruch auf Gewährung des Armenrechtes hat (unten § 32 II).
III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
Dieses gilt insbesondere auch von den Abgaben, die früher er- hoben zu werden pflegten, wenn durch Erbfolge, Schenkung, Aus- wanderung oder aus andern Gründen Vermögen aus dem Gebiet eines Staates in das Gebiet eines andern Staates überging; also von der gabella hereditaria (Abschoſs), dem jus detractus, dem census emigrationis (Abfahrtgeld). Die Verträge des Deutschen Reichs mit den süd- und mittelamerikanischen Staaten sprechen das teilweise noch ausdrücklich aus (vgl. den Freund- schafts-, Handels- u. s. w. Vertrag mit Costa Rica vom 18. Mai 1875, R. G. Bl. 1877 S. 13 Artikel X); mit Dänemark hat das Deutsche Reich unter dem 5. Februar 1891 (R. G. Bl. 1891 S. 346) einen be- sonderen Vertrag über die Aufhebung dieser Abgaben geschlossen. — In den Verträgen wird auch noch das sogenannte Embargo (oben § 24 III) ausdrücklich ausgeschlossen. Vgl. den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Salvador vom 13. Juni 1870 (R. G Bl. 1872 S. 377), beziehungs- weise 12. Januar 1888 (R. G. Bl. 1889 S. 191) Artikel VI: „Die Angehörigen des einen und des andern Landes können gegen- seitig weder einer Beschlagnahme unterworfen, noch mit ihren Schiffen, Ladungen, Waren und Effekten zum Zwecke irgend welcher militärischen Expedition oder irgend welcher öffentlichen Ver- wendung zurückgehalten werden, ohne daſs vorher durch die Be- teiligten selbst, oder durch von ihnen ernannte Sachverständige eine Vergütung nach Landesgebrauch festgestellt worden ist, welche in jedem Falle hinreicht zur Deckung aller Nachteile, Verluste, Verzögerungen und Schäden, welche durch den Dienst, dem sie unterworfen wurden, entstanden sind oder entstehen könnten.“
Vgl. ferner den deutsch-kolumbischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 23. Juli 1892 (R. G. Bl. 1894 S. 471).
Im Civilprozeſs ist der Ausländer insofern ungünstiger gestellt als der Inländer, als er mangels besonderer Vereinbarung, Sicherheit für Prozeſskosten zu leisten und keinen Anspruch auf Gewährung des Armenrechtes hat (unten § 32 II).
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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
Dieses gilt insbesondere auch von den Abgaben, die früher er-
hoben zu werden pflegten, wenn durch Erbfolge, Schenkung, Aus-
wanderung oder aus andern Gründen Vermögen aus dem Gebiet
eines Staates in das Gebiet eines andern Staates überging; also
von der gabella hereditaria (Abschoſs), dem jus detractus,
dem census emigrationis (Abfahrtgeld). Die Verträge des
Deutschen Reichs mit den süd- und mittelamerikanischen Staaten
sprechen das teilweise noch ausdrücklich aus (vgl. den Freund-
schafts-, Handels- u. s. w. Vertrag mit Costa Rica vom 18. Mai 1875,
R. G. Bl. 1877 S. 13 Artikel X); mit Dänemark hat das Deutsche
Reich unter dem 5. Februar 1891 (R. G. Bl. 1891 S. 346) einen be-
sonderen Vertrag über die Aufhebung dieser Abgaben geschlossen. —
In den Verträgen wird auch noch das sogenannte Embargo
(oben § 24 III) ausdrücklich ausgeschlossen. Vgl. den Freundschafts-,
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und
Salvador vom 13. Juni 1870 (R. G Bl. 1872 S. 377), beziehungs-
weise 12. Januar 1888 (R. G. Bl. 1889 S. 191) Artikel VI: „Die
Angehörigen des einen und des andern Landes können gegen-
seitig weder einer Beschlagnahme unterworfen, noch mit ihren
Schiffen, Ladungen, Waren und Effekten zum Zwecke irgend welcher
militärischen Expedition oder irgend welcher öffentlichen Ver-
wendung zurückgehalten werden, ohne daſs vorher durch die Be-
teiligten selbst, oder durch von ihnen ernannte Sachverständige
eine Vergütung nach Landesgebrauch festgestellt worden ist, welche
in jedem Falle hinreicht zur Deckung aller Nachteile, Verluste,
Verzögerungen und Schäden, welche durch den Dienst, dem sie
unterworfen wurden, entstanden sind oder entstehen könnten.“
Vgl. ferner den deutsch-kolumbischen Freundschafts-, Handels-
und Schiffahrtsvertrag vom 23. Juli 1892 (R. G. Bl. 1894 S. 471).
Im Civilprozeſs ist der Ausländer insofern ungünstiger
gestellt als der Inländer, als er mangels besonderer Vereinbarung,
Sicherheit für Prozeſskosten zu leisten und keinen Anspruch auf
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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/156>, abgerufen am 16.02.2025.
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