Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen. 3. Soweit die Gefahr einer Wiederholung der verletzenden Hand- Diese kann insbesondere in der zeitweisen oder dauernden 4. Wird die freiwillige Leistung der geschuldeten Sühne ver- II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen. 3. Soweit die Gefahr einer Wiederholung der verletzenden Hand- Diese kann insbesondere in der zeitweisen oder dauernden 4. Wird die freiwillige Leistung der geschuldeten Sühne ver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0152" n="130"/> <fw place="top" type="header">II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.</fw><lb/> <p> <hi rendition="#b">3. Soweit die Gefahr einer Wiederholung der verletzenden Hand-<lb/> lung besteht, ist Sicherheit zu leisten.</hi> </p><lb/> <p>Diese kann insbesondere in der zeitweisen oder dauernden<lb/> Abtretung von Staatsgebiet bestehen.</p><lb/> <p><hi rendition="#b">4. Wird die freiwillige Leistung der geschuldeten Sühne ver-<lb/> weigert, so kann diese mittelbar oder unmittelbar erzwungen werden.<lb/> In erster Linie kommen hier die</hi> (unten § 39) <hi rendition="#b">zu besprechenden nicht-<lb/> kriegerischen Gewaltmittel, in letzter Linie der Krieg als ultima ratio<lb/> des Völkerrechts in Betracht.</hi></p> </div> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [130/0152]
II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
3. Soweit die Gefahr einer Wiederholung der verletzenden Hand-
lung besteht, ist Sicherheit zu leisten.
Diese kann insbesondere in der zeitweisen oder dauernden
Abtretung von Staatsgebiet bestehen.
4. Wird die freiwillige Leistung der geschuldeten Sühne ver-
weigert, so kann diese mittelbar oder unmittelbar erzwungen werden.
In erster Linie kommen hier die (unten § 39) zu besprechenden nicht-
kriegerischen Gewaltmittel, in letzter Linie der Krieg als ultima ratio
des Völkerrechts in Betracht.
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