weit, als seine Gerichte sich einer Verweigerung oder Ver- schleppung der Justiz schuldig machen. Seine Haftung ist also bedingt durch die vergebliche Anrufung seiner Gerichte.
Wenn fremde Staatsangehörige bei leidenschaftlich erregtem Nationalitätshass wegen ihrer Angehörigkeit zu dem frem- den Staate verletzt worden sind (man erinnere sich an die Lyn- chung freigesprochener Italiener in New-Orleans 1891), haben die Regierungen, insbesondere der europäischen Staaten, wiederholt Entschädigungen gewährt. So Frankreich 1893 aus Anlass der Schlägerei zwischen Franzosen und Italienern zu Aigues Mortes. Eine rechtliche Verpflichtung dazu bestand aber nicht.
Vgl. R. G. I 171.
Das gilt auch für diejenigen Verletzungen, die während eines Bürgerkrieges oder eines Aufstandes zugefügt sind. Die Verletzten haben daher zunächst den Rechtsweg zu betreten; und erst, wenn dieser versagt, tritt die Ersatzpflicht des Staates ein. Die europäischen Mächte sind gegenüber den durch immer- wiederkehrende Unruhen erschütterten mittel- und südamerikanischen Staaten vielfach mit Erfolg weiter gegangen und haben sofort, ohne dass eine Anrufung der Gerichte stattgefunden hätte, auf diplomatischem Wege bei der fremden Regierung Entschädigung verlangt und erhalten. Aber eine Rechtspflicht, diesem Verlangen zu entsprechen, besteht nicht; und die amerikanischen Staaten haben nicht nur wiederholt das Verlangen zurückgewiesen (so Venezuela 1895), sondern auch in den mit den europäischen Mächten geschlossenen Verträgen ihre Verpflichtung ausdrücklich abgelehnt. Beispiel: Deutsch-mexikanischer Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 5. Dezember 1882 (R. G. Bl. 1883 S. 247) Artikel 18 Absatz 3:
"Ferner besteht darüber Einverständnis unter den vertrag- schliessenden Teilen, dass die deutsche Regierung, mit Ausnahme der Fälle, wo ein Verschulden oder ein Mangel an schuldiger Sorgfalt seitens der mexikanischen Behörden oder ihrer Organe vorliegt, die mexikanische Regierung nicht verantwortlich machen
§ 24. Das völkerrechtliche Delikt.
weit, als seine Gerichte sich einer Verweigerung oder Ver- schleppung der Justiz schuldig machen. Seine Haftung ist also bedingt durch die vergebliche Anrufung seiner Gerichte.
Wenn fremde Staatsangehörige bei leidenschaftlich erregtem Nationalitätshaſs wegen ihrer Angehörigkeit zu dem frem- den Staate verletzt worden sind (man erinnere sich an die Lyn- chung freigesprochener Italiener in New-Orleans 1891), haben die Regierungen, insbesondere der europäischen Staaten, wiederholt Entschädigungen gewährt. So Frankreich 1893 aus Anlaſs der Schlägerei zwischen Franzosen und Italienern zu Aigues Mortes. Eine rechtliche Verpflichtung dazu bestand aber nicht.
Vgl. R. G. I 171.
Das gilt auch für diejenigen Verletzungen, die während eines Bürgerkrieges oder eines Aufstandes zugefügt sind. Die Verletzten haben daher zunächst den Rechtsweg zu betreten; und erst, wenn dieser versagt, tritt die Ersatzpflicht des Staates ein. Die europäischen Mächte sind gegenüber den durch immer- wiederkehrende Unruhen erschütterten mittel- und südamerikanischen Staaten vielfach mit Erfolg weiter gegangen und haben sofort, ohne daſs eine Anrufung der Gerichte stattgefunden hätte, auf diplomatischem Wege bei der fremden Regierung Entschädigung verlangt und erhalten. Aber eine Rechtspflicht, diesem Verlangen zu entsprechen, besteht nicht; und die amerikanischen Staaten haben nicht nur wiederholt das Verlangen zurückgewiesen (so Venezuela 1895), sondern auch in den mit den europäischen Mächten geschlossenen Verträgen ihre Verpflichtung ausdrücklich abgelehnt. Beispiel: Deutsch-mexikanischer Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 5. Dezember 1882 (R. G. Bl. 1883 S. 247) Artikel 18 Absatz 3:
„Ferner besteht darüber Einverständnis unter den vertrag- schlieſsenden Teilen, daſs die deutsche Regierung, mit Ausnahme der Fälle, wo ein Verschulden oder ein Mangel an schuldiger Sorgfalt seitens der mexikanischen Behörden oder ihrer Organe vorliegt, die mexikanische Regierung nicht verantwortlich machen
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§ 24. Das völkerrechtliche Delikt.
weit, als seine Gerichte sich einer Verweigerung oder Ver-
schleppung der Justiz schuldig machen. Seine Haftung ist also
bedingt durch die vergebliche Anrufung seiner Gerichte.
Wenn fremde Staatsangehörige bei leidenschaftlich erregtem
Nationalitätshaſs wegen ihrer Angehörigkeit zu dem frem-
den Staate verletzt worden sind (man erinnere sich an die Lyn-
chung freigesprochener Italiener in New-Orleans 1891), haben die
Regierungen, insbesondere der europäischen Staaten, wiederholt
Entschädigungen gewährt. So Frankreich 1893 aus Anlaſs der
Schlägerei zwischen Franzosen und Italienern zu Aigues Mortes.
Eine rechtliche Verpflichtung dazu bestand aber nicht.
Vgl. R. G. I 171.
Das gilt auch für diejenigen Verletzungen, die während
eines Bürgerkrieges oder eines Aufstandes zugefügt sind.
Die Verletzten haben daher zunächst den Rechtsweg zu betreten;
und erst, wenn dieser versagt, tritt die Ersatzpflicht des Staates
ein. Die europäischen Mächte sind gegenüber den durch immer-
wiederkehrende Unruhen erschütterten mittel- und südamerikanischen
Staaten vielfach mit Erfolg weiter gegangen und haben sofort,
ohne daſs eine Anrufung der Gerichte stattgefunden hätte, auf
diplomatischem Wege bei der fremden Regierung Entschädigung
verlangt und erhalten. Aber eine Rechtspflicht, diesem Verlangen
zu entsprechen, besteht nicht; und die amerikanischen Staaten
haben nicht nur wiederholt das Verlangen zurückgewiesen (so
Venezuela 1895), sondern auch in den mit den europäischen Mächten
geschlossenen Verträgen ihre Verpflichtung ausdrücklich abgelehnt.
Beispiel: Deutsch-mexikanischer Freundschafts-, Handels- und
Schiffahrtsvertrag vom 5. Dezember 1882 (R. G. Bl. 1883 S. 247)
Artikel 18 Absatz 3:
„Ferner besteht darüber Einverständnis unter den vertrag-
schlieſsenden Teilen, daſs die deutsche Regierung, mit Ausnahme
der Fälle, wo ein Verschulden oder ein Mangel an schuldiger
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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/149>, abgerufen am 06.07.2024.
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