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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
eine Handelskammer zweiter Instanz (diese in Konstantinopel) ent-
schieden, in welchen zwei Angehörige des europäischen Streit-
teiles Sitz und Stimme haben.

2. In Konstantinopel sowie in den meisten grösseren Städten
der Türkei sind korrektionelle Gerichte eingesetzt, die zur Hälfte
aus Eingeborenen, zur Hälfte aus Europäern, je nach der Staats-
angehörigkeit des europäischen Streitteiles gebildet werden.

II. Egypten.

Feraud-Giraud, Les justices mixtes dans les pays hors chretiente. 1884.

Derselbe, R. J. XXII 70.

Fauchille, R. G. II 146.

Van den Berg, Strafgesetzgebung der Gegenwart I (1894) 742.

Zorn, Staatsrecht II 505.

1. Infolge einer von dem Khedive ausgehenden Anregung wur-
den 1867 durch eine französisch-egyptische Kommission, dann durch
internationale Kommissionen der Grossmächte und der Vereinigten
Staaten 1869, 1870 und 1873 die Grundlagen für die Einsetzung von
internationalen Gerichtshöfen in Egypten unter gleichzeitiger Ein-
schränkung der konsularischen Gerichtsbarkeit geschaffen.

Dem Reglement d'organisation judiciaire pour les proces
mixtes en Egypte traten 1873 und in den folgenden Jahren Frank-
reich, Deutschland, Grossbritannien, Österreich-Ungarn und Italien
ausdrücklich bei (vgl. das deutsche Gesetz vom 30. März 1874, be-
treffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Kon-
suln in Egypten, R. G. Bl. 1874 S. 23, und die dazu gehörende Aus-
führungsverordnung vom 23. Dezember 1875, R. G. Bl. 1875 S. 381).
Die Gerichte traten am 15. Februar 1876 zunächst nur für die
Dauer von fünf Jahren ins Leben. Doch wurden ihre Funktionen
nach Ablauf dieser Zeit wiederholt auf weitere fünf Jahre (zuletzt
bis 1899) verlängert und mehrfach haben spätere Gesetze und
internationale Vereinbarungen (so das Liquidationsgesetz vom 17. Juli
1880, der Vertrag der Grossmächte und der Türkei über die Garantie-
rung der egyptischen Schuld vom 18. März 1885, das internationale
Gesetz vom 6. Juni 1890) ihre Einrichtung als eine dauernde an-
erkannt. Auch das deutsche Gesetz vom 5. Juni 1880 (R. G. Bl.

II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
eine Handelskammer zweiter Instanz (diese in Konstantinopel) ent-
schieden, in welchen zwei Angehörige des europäischen Streit-
teiles Sitz und Stimme haben.

2. In Konstantinopel sowie in den meisten gröſseren Städten
der Türkei sind korrektionelle Gerichte eingesetzt, die zur Hälfte
aus Eingeborenen, zur Hälfte aus Europäern, je nach der Staats-
angehörigkeit des europäischen Streitteiles gebildet werden.

II. Egypten.

Féraud-Giraud, Les justices mixtes dans les pays hors chrétienté. 1884.

Derselbe, R. J. XXII 70.

Fauchille, R. G. II 146.

Van den Berg, Strafgesetzgebung der Gegenwart I (1894) 742.

Zorn, Staatsrecht II 505.

1. Infolge einer von dem Khedive ausgehenden Anregung wur-
den 1867 durch eine französisch-egyptische Kommission, dann durch
internationale Kommissionen der Groſsmächte und der Vereinigten
Staaten 1869, 1870 und 1873 die Grundlagen für die Einsetzung von
internationalen Gerichtshöfen in Egypten unter gleichzeitiger Ein-
schränkung der konsularischen Gerichtsbarkeit geschaffen.

Dem Règlement d’organisation judiciaire pour les procès
mixtes en Egypte traten 1873 und in den folgenden Jahren Frank-
reich, Deutschland, Groſsbritannien, Österreich-Ungarn und Italien
ausdrücklich bei (vgl. das deutsche Gesetz vom 30. März 1874, be-
treffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Kon-
suln in Egypten, R. G. Bl. 1874 S. 23, und die dazu gehörende Aus-
führungsverordnung vom 23. Dezember 1875, R. G. Bl. 1875 S. 381).
Die Gerichte traten am 15. Februar 1876 zunächst nur für die
Dauer von fünf Jahren ins Leben. Doch wurden ihre Funktionen
nach Ablauf dieser Zeit wiederholt auf weitere fünf Jahre (zuletzt
bis 1899) verlängert und mehrfach haben spätere Gesetze und
internationale Vereinbarungen (so das Liquidationsgesetz vom 17. Juli
1880, der Vertrag der Groſsmächte und der Türkei über die Garantie-
rung der egyptischen Schuld vom 18. März 1885, das internationale
Gesetz vom 6. Juni 1890) ihre Einrichtung als eine dauernde an-
erkannt. Auch das deutsche Gesetz vom 5. Juni 1880 (R. G. Bl.

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[100/0122] II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen. eine Handelskammer zweiter Instanz (diese in Konstantinopel) ent- schieden, in welchen zwei Angehörige des europäischen Streit- teiles Sitz und Stimme haben. 2. In Konstantinopel sowie in den meisten gröſseren Städten der Türkei sind korrektionelle Gerichte eingesetzt, die zur Hälfte aus Eingeborenen, zur Hälfte aus Europäern, je nach der Staats- angehörigkeit des europäischen Streitteiles gebildet werden. II. Egypten. Féraud-Giraud, Les justices mixtes dans les pays hors chrétienté. 1884. Derselbe, R. J. XXII 70. Fauchille, R. G. II 146. Van den Berg, Strafgesetzgebung der Gegenwart I (1894) 742. Zorn, Staatsrecht II 505. 1. Infolge einer von dem Khedive ausgehenden Anregung wur- den 1867 durch eine französisch-egyptische Kommission, dann durch internationale Kommissionen der Groſsmächte und der Vereinigten Staaten 1869, 1870 und 1873 die Grundlagen für die Einsetzung von internationalen Gerichtshöfen in Egypten unter gleichzeitiger Ein- schränkung der konsularischen Gerichtsbarkeit geschaffen. Dem Règlement d’organisation judiciaire pour les procès mixtes en Egypte traten 1873 und in den folgenden Jahren Frank- reich, Deutschland, Groſsbritannien, Österreich-Ungarn und Italien ausdrücklich bei (vgl. das deutsche Gesetz vom 30. März 1874, be- treffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Kon- suln in Egypten, R. G. Bl. 1874 S. 23, und die dazu gehörende Aus- führungsverordnung vom 23. Dezember 1875, R. G. Bl. 1875 S. 381). Die Gerichte traten am 15. Februar 1876 zunächst nur für die Dauer von fünf Jahren ins Leben. Doch wurden ihre Funktionen nach Ablauf dieser Zeit wiederholt auf weitere fünf Jahre (zuletzt bis 1899) verlängert und mehrfach haben spätere Gesetze und internationale Vereinbarungen (so das Liquidationsgesetz vom 17. Juli 1880, der Vertrag der Groſsmächte und der Türkei über die Garantie- rung der egyptischen Schuld vom 18. März 1885, das internationale Gesetz vom 6. Juni 1890) ihre Einrichtung als eine dauernde an- erkannt. Auch das deutsche Gesetz vom 5. Juni 1880 (R. G. Bl.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/122>, abgerufen am 24.11.2024.