Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.§ 17. Die Ämter der "völkerrechtlichen Unionen". wachen und mit den nationalen Prototypen zu vergleichen. DasBureau arbeitet unter der Leitung und Beaufsichtigung eines inter- nationalen Komitees von 14 Mitgliedern, die verschiedenen Staaten angehören. Die oberste Instanz bildet die Generalversammlung (con- ference generale) der Vertragsstaaten, die mindestens alle sechs Jahre einmal in Paris unter dem Vorsitz des Präsidenten der französi- schen Akademie der Wissenschaften zusammentreten soll. 4. Die Staatengemeinschaft zum Schutz des gewerblichen Eigen- 5. Durch Vertrag vom 9. September 1886 (R. G. Bl. 1887 S. 493) Sein Bureau in Bern, das jetzt mit dem unter 4 genannten 6. Rein wissenschaftliche Zwecke (die Vermessung des Erdballs) An der Spitze des Bureaus steht als Direktor der Leiter des v. Liszt, Völkerrecht. 7
§ 17. Die Ämter der „völkerrechtlichen Unionen“. wachen und mit den nationalen Prototypen zu vergleichen. DasBureau arbeitet unter der Leitung und Beaufsichtigung eines inter- nationalen Komitees von 14 Mitgliedern, die verschiedenen Staaten angehören. Die oberste Instanz bildet die Generalversammlung (con- férence générale) der Vertragsstaaten, die mindestens alle sechs Jahre einmal in Paris unter dem Vorsitz des Präsidenten der französi- schen Akademie der Wissenschaften zusammentreten soll. 4. Die Staatengemeinschaft zum Schutz des gewerblichen Eigen- 5. Durch Vertrag vom 9. September 1886 (R. G. Bl. 1887 S. 493) Sein Bureau in Bern, das jetzt mit dem unter 4 genannten 6. Rein wissenschaftliche Zwecke (die Vermessung des Erdballs) An der Spitze des Bureaus steht als Direktor der Leiter des v. Liszt, Völkerrecht. 7
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§ 17. Die Ämter der „völkerrechtlichen Unionen“.
wachen und mit den nationalen Prototypen zu vergleichen. Das
Bureau arbeitet unter der Leitung und Beaufsichtigung eines inter-
nationalen Komitees von 14 Mitgliedern, die verschiedenen Staaten
angehören. Die oberste Instanz bildet die Generalversammlung (con-
férence générale) der Vertragsstaaten, die mindestens alle sechs Jahre
einmal in Paris unter dem Vorsitz des Präsidenten der französi-
schen Akademie der Wissenschaften zusammentreten soll.
4. Die Staatengemeinschaft zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums (Union internationale pour la protection de la propriété industrielle),
gegründet am 20. März 1883 zu Paris (unten § 32 II) besitzt eben-
falls ein besonderes Bureau in Bern, das die Wochenschrift „La
propriété industrielle“ herausgiebt, alle auf das gewerbliche Eigen-
tum bezüglichen Auskünfte zu sammeln und den Mitgliedern auf
Verlangen mitzuteilen, sowie die regelmäſsigen Konferenzen der
Union vorzubereiten hat. Seit 1856 ist dieses Bureau mit dem
unter 5 genannten vereinigt.
5. Durch Vertrag vom 9. September 1886 (R. G. Bl. 1887 S. 493)
wurde zu Bern der Staatenverband zum Schutze der Werke der Litte-
ratur und Kunst (die Union internationale pour la protection des œuvres
littéraires et artistiques) gegründet (unten § 32 II).
Sein Bureau in Bern, das jetzt mit dem unter 4 genannten
vereinigt ist, steht unter der Aufsicht des schweizerischen Departe-
ments der auswärtigen Angelegenheiten und wird durch einen
Generalsekretär mit drei Hilfskräften gebildet. Seine amtliche
Thätigkeit ist eine sehr bescheidene, seine litterarische dagegen
von groſser Bedeutung. Die von ihm herausgegebene Monatsschrift
„Le droit d’auteur“ erscheint einstweilen nur in französischer
Sprache.
6. Rein wissenschaftliche Zwecke (die Vermessung des Erdballs)
verfolgt die Association géodésique internationale, 1864 zu Berlin ge-
gründet (unten § 35 III). Sie wird geleitet durch einen ständigen
Ausschuſs (commission permanente) von sieben Mitgliedern, der durch
ein bureau central mit dem Sitz in Potsdam in seinen Arbeiten unter-
stützt wird.
An der Spitze des Bureaus steht als Direktor der Leiter des
preuſsischen geodätischen Instituts, dem aber zur Wahrung des
v. Liszt, Völkerrecht. 7
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/119>, abgerufen am 28.07.2024. |