Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.§ 15. Die Konsuln insbesondere. Dies ist mit aller juristischen Schärfe ausgesprochen in "Die Behörden Seiner Hoheit des Sultans haben sich in Streitig- Die Exterritorialität erstreckt sich dann auch auf die Woh- 4. Eine wesentliche Einschränkung der konsularischen Gerichts- § 15. Die Konsuln insbesondere. Dies ist mit aller juristischen Schärfe ausgesprochen in „Die Behörden Seiner Hoheit des Sultans haben sich in Streitig- Die Exterritorialität erstreckt sich dann auch auf die Woh- 4. Eine wesentliche Einschränkung der konsularischen Gerichts- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0113" n="91"/> <fw place="top" type="header">§ 15. Die Konsuln insbesondere.</fw><lb/> <p>Dies ist mit aller juristischen Schärfe ausgesprochen in<lb/> dem deutschen Freundschafts- u. s. w. Vertrag mit Zanzibar vom<lb/> 20. Dezember 1885 (R. G. Bl. 1886 S. 261) Artikel XVI. Dieser be-<lb/> ginnt mit den Worten: „Die Angehörigen des Deutschen Reichs<lb/> genieſsen innerhalb des Gebietes Seiner Hoheit des Sultans von<lb/> Zanzibar <hi rendition="#g">das Recht der Exterritorialität</hi>“.</p><lb/> <p>„Die Behörden Seiner Hoheit des Sultans haben sich in Streitig-<lb/> keiten, welche zwischen deutschen Reichsangehörigen untereinander<lb/> und zwischen ihnen und Angehörigen anderer christlicher Nationen<lb/> entstehen, nicht einzumischen ....“ Diese Befreiung ergreift so-<lb/> gar nach einzelnen Abmachungen die <hi rendition="#g">Dienerschaft der christ-<lb/> lichen Staatsangehörigen</hi>. Artikel XVII des Vertrags fährt fort:<lb/> „Unterthanen Seiner Hoheit des Sultans oder Angehörige, durch<lb/> Konsuln bei Seiner Hoheit nicht vertretener, nichtchristlicher Nationen,<lb/> welche innerhalb der Besitzungen Seiner Hoheit als Bedienstete<lb/> bei deutschen Reichsangehörigen angestellt sind, sollen denselben<lb/> Schutz wie die letzteren selbst genieſsen. Sollten dieselben jedoch<lb/> eines Vergehens oder Verbrechens beschuldigt werden, so sollen<lb/> sie, sofern hinreichende Verdachtsgründe gegen sie nachgewiesen<lb/> werden, von ihren deutschen Dienstherren eventuell durch das<lb/> deutsche Konsulat den Behörden Seiner Hoheit des Sultans zur<lb/> Bestrafung überwiesen und zu diesem Zweck aus dem Dienste<lb/> der deutschen Unterthanen entlassen werden.“</p><lb/> <p>Die Exterritorialität erstreckt sich dann auch auf die <hi rendition="#g">Woh-<lb/> nungen</hi> der christlichen Staatsangehörigen, die ohne die Zustimmung<lb/> der Besitzer nur mit Genehmigung oder doch nur in Gegenwart<lb/> des Konsuls oder seines Vertreters einer Durchsuchung unterzogen<lb/> werden dürfen. Vgl. die deutschen Verträge mit Zanzibar, mit<lb/> Persien u. s. w.</p><lb/> <p><hi rendition="#b">4. Eine wesentliche Einschränkung der konsularischen Gerichts-<lb/> barkeit wird durch die Einsetzung der gemischten Gerichtshöfe herbei-<lb/> geführt.</hi> (Vgl. unten § 18.)</p> </div> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [91/0113]
§ 15. Die Konsuln insbesondere.
Dies ist mit aller juristischen Schärfe ausgesprochen in
dem deutschen Freundschafts- u. s. w. Vertrag mit Zanzibar vom
20. Dezember 1885 (R. G. Bl. 1886 S. 261) Artikel XVI. Dieser be-
ginnt mit den Worten: „Die Angehörigen des Deutschen Reichs
genieſsen innerhalb des Gebietes Seiner Hoheit des Sultans von
Zanzibar das Recht der Exterritorialität“.
„Die Behörden Seiner Hoheit des Sultans haben sich in Streitig-
keiten, welche zwischen deutschen Reichsangehörigen untereinander
und zwischen ihnen und Angehörigen anderer christlicher Nationen
entstehen, nicht einzumischen ....“ Diese Befreiung ergreift so-
gar nach einzelnen Abmachungen die Dienerschaft der christ-
lichen Staatsangehörigen. Artikel XVII des Vertrags fährt fort:
„Unterthanen Seiner Hoheit des Sultans oder Angehörige, durch
Konsuln bei Seiner Hoheit nicht vertretener, nichtchristlicher Nationen,
welche innerhalb der Besitzungen Seiner Hoheit als Bedienstete
bei deutschen Reichsangehörigen angestellt sind, sollen denselben
Schutz wie die letzteren selbst genieſsen. Sollten dieselben jedoch
eines Vergehens oder Verbrechens beschuldigt werden, so sollen
sie, sofern hinreichende Verdachtsgründe gegen sie nachgewiesen
werden, von ihren deutschen Dienstherren eventuell durch das
deutsche Konsulat den Behörden Seiner Hoheit des Sultans zur
Bestrafung überwiesen und zu diesem Zweck aus dem Dienste
der deutschen Unterthanen entlassen werden.“
Die Exterritorialität erstreckt sich dann auch auf die Woh-
nungen der christlichen Staatsangehörigen, die ohne die Zustimmung
der Besitzer nur mit Genehmigung oder doch nur in Gegenwart
des Konsuls oder seines Vertreters einer Durchsuchung unterzogen
werden dürfen. Vgl. die deutschen Verträge mit Zanzibar, mit
Persien u. s. w.
4. Eine wesentliche Einschränkung der konsularischen Gerichts-
barkeit wird durch die Einsetzung der gemischten Gerichtshöfe herbei-
geführt. (Vgl. unten § 18.)
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