Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen. Deutsche Reich durch eine Frankreich gegenüber abgegebene Er-klärung vom 18. November 1896 (R. G. Bl. 1897 S. 7) ausdrücklich "auf die Geltendmachung des Regimes der Kapitulationen in Tunis" Verzicht geleistet, und "wird daselbst für seine Konsuln und seine Reichsangehörigen keine anderen Rechte und Privilegien in Anspruch nehmen als diejenigen, welche ihnen in Frankreich auf Grund der zwischen Deutschland und Frankreich bestehenden Verträge zu- stehen." Dasselbe gilt von Bosnien und der Herzogowina, seitdem Auf der Insel Cypern wurde die konsularische Gerichtsbar- Esperson, R. J. X 587. Saripolos, R. J. XII 389. Die Aufhebung in Annam und Tonkin durch Frankreich d) Durch den Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 wurde bestimmt (Artikel 8 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 49), dass in Bulgarien, Serbien, Rumänien die konsularische Jurisdiktion in Kraft bleiben soll, so lange sie nicht durch gemeinsames Ein- verständnis der Beteiligten beseitigt werde. Die Beseitigung ist durch Verträge Serbiens und Rumäniens mit den christ- lichen Mächten seither thatsächlich erfolgt (deutsch-serbischer Konsularvertrag vom 6. Januar 1883, R. G. Bl. S. 62, Artikel XXV); dagegen bestehen die Kapitulationen in Bulgarien weiter. e) Durch die seit 1894 mit England, den Vereinigten Staaten und andern Mächten geschlossenen Verträge ist Japan der Erfüllung seines Wunsches, die konsularische Jurisdiktion in seinem Lande beseitigt zu sehen, um einen wichtigen Schritt näher ge- kommen. Die Beseitigung ist nur mehr eine Frage der Zeit; und die Bestimmung des Zeitpunktes liegt in der Hand Japans selbst. II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen. Deutsche Reich durch eine Frankreich gegenüber abgegebene Er-klärung vom 18. November 1896 (R. G. Bl. 1897 S. 7) ausdrücklich „auf die Geltendmachung des Regimes der Kapitulationen in Tunis“ Verzicht geleistet, und „wird daselbst für seine Konsuln und seine Reichsangehörigen keine anderen Rechte und Privilegien in Anspruch nehmen als diejenigen, welche ihnen in Frankreich auf Grund der zwischen Deutschland und Frankreich bestehenden Verträge zu- stehen.“ Dasselbe gilt von Bosnien und der Herzogowina, seitdem Auf der Insel Cypern wurde die konsularische Gerichtsbar- Esperson, R. J. X 587. Saripolos, R. J. XII 389. Die Aufhebung in Annam und Tonkin durch Frankreich d) Durch den Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 wurde bestimmt (Artikel 8 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 49), daſs in Bulgarien, Serbien, Rumänien die konsularische Jurisdiktion in Kraft bleiben soll, so lange sie nicht durch gemeinsames Ein- verständnis der Beteiligten beseitigt werde. Die Beseitigung ist durch Verträge Serbiens und Rumäniens mit den christ- lichen Mächten seither thatsächlich erfolgt (deutsch-serbischer Konsularvertrag vom 6. Januar 1883, R. G. Bl. S. 62, Artikel XXV); dagegen bestehen die Kapitulationen in Bulgarien weiter. e) Durch die seit 1894 mit England, den Vereinigten Staaten und andern Mächten geschlossenen Verträge ist Japan der Erfüllung seines Wunsches, die konsularische Jurisdiktion in seinem Lande beseitigt zu sehen, um einen wichtigen Schritt näher ge- kommen. Die Beseitigung ist nur mehr eine Frage der Zeit; und die Bestimmung des Zeitpunktes liegt in der Hand Japans selbst. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0110" n="88"/><fw place="top" type="header">II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.</fw><lb/> Deutsche Reich durch eine Frankreich gegenüber abgegebene Er-<lb/> klärung vom 18. November 1896 (R. G. 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II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Deutsche Reich durch eine Frankreich gegenüber abgegebene Er-
klärung vom 18. November 1896 (R. G. Bl. 1897 S. 7) ausdrücklich
„auf die Geltendmachung des Regimes der Kapitulationen in Tunis“
Verzicht geleistet, und „wird daselbst für seine Konsuln und seine
Reichsangehörigen keine anderen Rechte und Privilegien in Anspruch
nehmen als diejenigen, welche ihnen in Frankreich auf Grund der
zwischen Deutschland und Frankreich bestehenden Verträge zu-
stehen.“
Dasselbe gilt von Bosnien und der Herzogowina, seitdem
diese an Österreich übergegangen sind. Anerkannt durch Deutsches
Reichsgesetz vom 7. Juni 1880 (R. G. Bl. S. 146) und durchgeführt
durch Verordnung vom 23. Dezember 1880 (R. G. Bl. 1880 S. 191).
Auf der Insel Cypern wurde die konsularische Gerichtsbar-
keit einseitig durch England beseitigt.
Esperson, R. J. X 587.
Saripolos, R. J. XII 389.
Die Aufhebung in Annam und Tonkin durch Frankreich
1884 begegnete keinem Widerspruch. Neuerdings fällt sie in
Madagaskar hinweg, nachdem dieses von Frankreich einverleibt
worden ist.
d) Durch den Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 wurde bestimmt
(Artikel 8 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 49), daſs in
Bulgarien, Serbien, Rumänien die konsularische Jurisdiktion in
Kraft bleiben soll, so lange sie nicht durch gemeinsames Ein-
verständnis der Beteiligten beseitigt werde. Die Beseitigung
ist durch Verträge Serbiens und Rumäniens mit den christ-
lichen Mächten seither thatsächlich erfolgt (deutsch-serbischer
Konsularvertrag vom 6. Januar 1883, R. G. Bl. S. 62, Artikel XXV);
dagegen bestehen die Kapitulationen in Bulgarien weiter.
e) Durch die seit 1894 mit England, den Vereinigten Staaten und
andern Mächten geschlossenen Verträge ist Japan der Erfüllung
seines Wunsches, die konsularische Jurisdiktion in seinem
Lande beseitigt zu sehen, um einen wichtigen Schritt näher ge-
kommen. Die Beseitigung ist nur mehr eine Frage der Zeit;
und die Bestimmung des Zeitpunktes liegt in der Hand Japans
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