Verbrechen ist die vom Staate mit Strafe be- drohte, schuldhafte, normwidrige Handlung; kürzer: das strafbare Delikt.
I. Das Verbrechen ist wie das Delikt Handlung. Es ist willkürliche, d. h. bewußte und durch Vorstellungen be- stimmte, körperliche Bewegung. Es ist Verwirklichung des Willens, wenn wir unter Willen nicht mehr verstehen, als jenen psychischen Akt, durch welchen die motorischen Ner- ven unmittelbar in Erregung versetzt werden.
Wo keine Handlung in diesem Sinne vorliegt, sei es, daß die körperliche Bewegung überhaupt fehlt, sei es, daß die gegebene Bewegung nicht auf den Willen zurückgeführt werden kann, dort kann auch weder von Delikt noch von Verbrechen die Rede sein (fehlende Handlung als Grund für das Nichtvorliegen eines Verbrechens).
Allgemeiner Teil.
Erſtes Buch. Das Verbrechen.
I. Begriff und Einteilung.
§. 17. Der Begriff des Verbrechens.
Verbrechen iſt die vom Staate mit Strafe be- drohte, ſchuldhafte, normwidrige Handlung; kürzer: das ſtrafbare Delikt.
I. Das Verbrechen iſt wie das Delikt Handlung. Es iſt willkürliche, d. h. bewußte und durch Vorſtellungen be- ſtimmte, körperliche Bewegung. Es iſt Verwirklichung des Willens, wenn wir unter Willen nicht mehr verſtehen, als jenen pſychiſchen Akt, durch welchen die motoriſchen Ner- ven unmittelbar in Erregung verſetzt werden.
Wo keine Handlung in dieſem Sinne vorliegt, ſei es, daß die körperliche Bewegung überhaupt fehlt, ſei es, daß die gegebene Bewegung nicht auf den Willen zurückgeführt werden kann, dort kann auch weder von Delikt noch von Verbrechen die Rede ſein (fehlende Handlung als Grund für das Nichtvorliegen eines Verbrechens).
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[[64]/0090]
Allgemeiner Teil.
Erſtes Buch.
Das Verbrechen.
I. Begriff und Einteilung.
§. 17.
Der Begriff des Verbrechens.
Verbrechen iſt die vom Staate mit Strafe be-
drohte, ſchuldhafte, normwidrige Handlung; kürzer:
das ſtrafbare Delikt.
I. Das Verbrechen iſt wie das Delikt Handlung. Es
iſt willkürliche, d. h. bewußte und durch Vorſtellungen be-
ſtimmte, körperliche Bewegung. Es iſt Verwirklichung
des Willens, wenn wir unter Willen nicht mehr verſtehen,
als jenen pſychiſchen Akt, durch welchen die motoriſchen Ner-
ven unmittelbar in Erregung verſetzt werden.
Wo keine Handlung in dieſem Sinne vorliegt, ſei es,
daß die körperliche Bewegung überhaupt fehlt, ſei es, daß
die gegebene Bewegung nicht auf den Willen zurückgeführt
werden kann, dort kann auch weder von Delikt noch von
Verbrechen die Rede ſein (fehlende Handlung als Grund
für das Nichtvorliegen eines Verbrechens).
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. [64]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/90>, abgerufen am 09.11.2024.
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